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Versicherungen

Die Mitgliedsvereine des Rheinischen Schützenbundes sind aufgrund ihrer Zugehörigkeiten zum Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. oder dem Sportbund Rheinland e.V. grundsätzlich über den Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes NRW e.V. bzw. des Sportbundes Rheinland e.V. abgesichert. Die Versicherungsbeiträge werden für die Vereine in den Bezirken 01 bis 10 vom Landessportbund NRW e.V., für die Bezirke 11 bis 13 und 15 sowie im Schützenkreis 14/3 vom Sportbund Rheinland e.V. in Koblenz erhoben. Versicherungsfragen aus den Kreisen 14/1 und 14/2 entfallen in die Zuständigkeit des Sportbundes Rheinhessen in Mainz. Bei Versicherungsfragen aus diesen Kreisen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Rheinischen Schützenbundes e.V. Darüber hinaus hat der Rheinische Schützenbund dafür Sorge getragen, dass alle Mitgliedsvereine für den Betrieb einer Schießstätte mit den gesetzlich vorgeschriebenen Deckungssummen versichert sind. Seit 2013 wird der gleiche Versicherungsschutz explizit auch für die Bogenschützen gewährt. Nachfolgend eine Aufstellung der Versicherungsleistungen:

RSB-Zusatz- und Gastschützenversicherung: Mehr Leistung zu geringeren Versicherungsbeiträgen

Der Rheinische Schützenbund hat den Vertrag aufgrund der deutlich verbesserten Grundabsicherung der Sportversicherungsverträge des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen (LSB NRW) und des Sportbund Rheinland (SBR) in den verschiedenen Sparten der Haftpflicht- und Unfallversicherung noch einmal vollständig neu ausgehandelt. Und die gute Nachricht: Die Zusatzversicherung sinkt im Versicherungsbeitrag von bisher 45 Cent pro Mitglied/Jahr auf 41 Cent pro Mitglied/Jahr ab dem 01.01.2022. Das bedeutet, dass bereits bei der nächsten Jahreshauptrechnung des Rheinischen Schützenbundes diejenigen Vereine, die die Zusatzversicherung beim Rheinischen Schützenbund abgeschlossen haben, 4 Cent pro Vereinsmitglied/Jahr weniger berechnet bekommen. Die Vereine brauchen diesbezüglich nichts Weiteres zu unternehmen – die Beitragssenkung erfolgt automatisch.

Zu den Versicherungsleistungen die beste Nachricht einmal zuerst: Keine Versicherungsleistung fällt für die Vereine weg, sondern wird beibehalten oder verbessert sich in der Deckungssumme.

Eine Stärke des bisherigen Versicherungsvertrages war es, dass zusätzlich zu den beiden Sportversicherungsverträgen des LSB NRW und des SBR auch Sachschäden an gemieteten mobilen Sachen und Gebäuden (insbesondere wichtig für Schützenvereine auch an Zelten und deren Einrichtungen) mit bis zu 1.000.000 Euro versichert sind. Bei Schäden an gemieteten Gebäuden und Zelten, die durch Leitungs- und Abwasser entstanden sind, beträgt die Deckungssumme sogar 3.000.000 Euro. Mietsachschäden an Zelten durch Brand oder Explosion werden ebenfalls mit 3.000.000 Euro abgedeckt. Anderweitige Deckungssummen anderer Versicherer werden jeweils angerechnet.

Sollten Vereinsmitgliedern Schlüssel verloren gehen oder Schlüssel und Schloss beschädigt werden, deckt die Versicherung einen Schaden bis 50.000 Euro ab. Der Sportversicherungsvertrag des SBR versichert lediglich 4.000 Euro und der des LSB NRW 30.000 Euro. Die Versicherungssummen der beiden Sportversicherungsverträge werden allerdings angerechnet.

In Erweiterung des Sportversicherungsvertrages des LSB NRW und SBR werden Salutgewehre und Vorderlader in der Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden bis zu einer Deckungssumme von 15.000.000 Euro versichert (analog der Sportversicherungsverträge des LSB NRW und SBR). Diese Erweiterung bezieht sich somit auf Waffen, die nicht über die Sportordnung des DSB geschossen werden.

Genauso wie bei den Waffen, die nicht über die Sportordnung des DSB geschossen werden, werden auch Schießstätten über diese Versicherung zusätzlich versichert. Dies gilt sowohl für die gesetzliche Haftpflicht (gemäß Waffengesetz) für den Unterhalt und den Betrieb als auch für die Nutzungsüberlassung von Schießstätten für Schießveranstaltungen. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Schießstätte behördlich für den Betrieb genehmigt ist. Auch hier gelten die Deckungssummen der beiden Sportversicherungsverträge analog.

In Erweiterung der beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW und des SBR werden Schadenersatzansprüche der Mitglieder eines Vereins aus Personenschäden untereinander mitversichert. Dies gilt auch bei Schießveranstaltungen, die außerhalb der Sportordnung des DSB geschossen werden.

Eine weitere wichtige Versicherungsleistung für alle Vereine, die ihre Immobilien neu bauen, renovieren oder erweitern wollen, ist dass die Kosten im Einzelfall nicht mehr auf eine Bausumme begrenzt werden, sondern die bestehenden Begrenzungen der beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW (500.000 Euro) und SBR (600.000 Euro) aufgehoben werden.

In Erweiterung der beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW und SBR wird in der Zusatzversicherung ebenfalls die gesetzliche Haftpflicht für nicht gewerbsmäßiges Halten, Hüten, Reiten von Pferden oder das Fahren von Kutschen und Planwagen oder ähnlichen Gefährten für die Zeit des Festumzuges versichert.

Sollte bei einem Festumzug ein Verkehrsunfall mit einem eingesetzten Kraftfahrzeug entstehen und die Inanspruchnahme der bestehenden Kfz-Versicherung zu einer Höherstufung bei der Kfz-Haftpflicht- und/oder -Kaskoversicherung führen, so werden die zusätzlichen Höherstufungskosten des Kfz-Eigentümers bis zu einer Höhe von 5.000 Euro je Schadenfall abgedeckt.

Bisher wurden Vermögensschäden (also keine Sach- oder Personenschäden), die durch ehrenamtlich tätige Mitglieder in einem Verein durch Ihr ehrenamtliches Handeln verursacht wurden, bis zu einer Deckungssumme in Erweiterung der beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW und des SBR Höhe von 200.000 Euro abgedeckt, wenn diese eine Gesamtsumme von 600.000 Euro im Verband pro Jahr insgesamt nicht überschritten hatten. Die Sportversicherungsverträge des LSB NRW und des SBR bieten seit dem 27.03.2021 (LSB NRW) und dem 01.01.2020 (SBR) bessere Leistungen, sodass diese zukünftig ausschließlich über die Sportversicherungsverträge abgedeckt werden.

Bisher wurden durch den Zusatzversicherungsvertrag ebenfalls Schäden durch Brand und Explosion an Gebäuden bis zu einer Schadenhöhe von 3.000.000 Euro versichert. Zukünftig erstreckt sich die Zusatzversicherung nur noch auf Zelte, da die beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW und des SBR Mietsachschäden an Gebäuden durch Brand, Explosion und Leitungswasser bis zu einer Deckungshöhe von 5.000.000 Euro abdecken.

Wie bereits bekannt, hat der Rheinische Schützenbund hat für alle Vereine in NRW und Rheinland-Pfalz eine Gastschützenversicherung abgeschlossen. Die Deckungssummen werden durch die Anpassung des Gastschützenversicherungsvertrages mit der ARAG-Sportversicherung ebenfalls im Bereich der waffenrechtlich notwendigen Haftpflicht- und Unfallversicherung (gem. § 27 WaffG) für Nicht-Mitglieder auf das Niveau des Sportversicherungsvertrages des LSB NRW für alle Landesteile des RSB angehoben. Der Leistungsumfang orientiert sich an den Leistungen des im jeweiligen Landesteil gültigen Sportversicherungsvertrages – die Deckungssummen werden wie folgt gestaltet:

Durch diese Anpassung beträgt ab dem 01.01.2022 die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden bei der Haftpflichtversicherung 15.000.000 Euro statt bisher 5.000.000 Euro. In Erweiterung der beiden Sportversicherungsverträge des LSB NRW und SBR wird diese Deckung auch auf die gesetzlichen Haftpflichtansprüche von den Versicherten untereinander ausgedehnt.

Die Deckungssummen in der Unfallversicherung für Nicht-Mitglieder (Gastschützen) für die Versicherungsleistungen im Todesfall (20.000 Euro für ordentliche Mitglieder und 10.000 Euro für Gastschützen) und bei Invalidität (je nach Invaliditätsgrad zwischen 1.000 Euro bei 1 Prozent und 100.000 Euro bei 100 Prozent) bleiben wie bisher bestehen.

Die Regulierung der entstandenen Schäden wird wie gewohnt direkt mit dem Versicherungsbüro der ARAG je nach Landesteil entweder mit dem Versicherungsbüro beim LSB NRW oder beim Sportbund Rheinland auf direktem Weg durchgeführt. Die ARAG-Versicherung ist jedoch berechtigt, Einsicht in die Mitgliedermeldungen der Vereine beim Rheinischen Schützenbund zu nehmen. Gleichzeitig findet auch ein Abgleich der Mitgliedermeldung der Vereine mit den Meldungen an den LSB NRW oder SBR statt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf die Mitglieder, die sowohl beim LSB NRW/SBR und dem Rheinischen Schützenbund zum 01.01. des jeweiligen Jahres gemeldet sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesamtheit aller aktiven und passiven Mitglieder des Vereins gemeldet ist. Besteht seitens der ARAG-Sportversicherung der begründete Verdacht, dass seitens eines Vereins die Mitglieder nicht vollständig gemeldet wurden, kann sowohl der Versicherungsschutz in dem Zusatzversicherungsvertrag wie auch aus dem Gastschützen-Versicherungsvertrag erlöschen.

Sportvereine bei der VBG

Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht versichert. Die Frage, ob für bestimmte Tätigkeiten ausnahmsweise gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es lassen sich verschiedene Konstellationen abgrenzen:

1. Das Vereinsmitglied nimmt lediglich die (Sport-)Angebote des Vereins wahr. Beispiel: Ein Vereinsmitglied übt den Schießsport in einem Schützenverein aus.

- Die Tätigkeit ist unversichert.

2. Die Tätigkeit wird aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung erbracht, das heißt aufgrund der Satzung, eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses der Mitgliederversammlung oder sie ist geringfügig und wird aufgrund der „allgemeinen Übung“ ausgeübt und kann somit vom Verein im Allgemeinen von seinen Mitgliedern erwartet werden.

Beispiel: In der Satzung ist geregelt, dass die Vereinsmitglieder verpflichtet sind, eine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Pflichtarbeitsstunden zu leisten.

- In diesen Fällen besteht bei der Ausübung der Tätigkeit kein Unfallversicherungsschutz, sie ist also unversichert.

3. Die Tätigkeit überschreitet den Rahmen der mitgliedschaftsrechtlichen Verpflichtung.

Beispiel: Mehrere Vereinsmitglieder Schießsportvereins helfen freiwillig bei Dachreparaturen am Vereinsheim. Diese Baumaßnahmen sind an einem Vormittag in einem zeitlichen Rahmen von 4–5 Stunden abgeschlossen. Hierbei handelt es sich um Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern, die mehr als 2 Stunden erfordern

und daher nicht mehr als geringfügige Tätigkeiten angesehen werden können.

+ In diesem Fall sind die Mitglieder über die VBG als „Wie-Beschäftigte“ gesetzlich unfallversichert.

4. Die Tätigkeit wird im Rahmen eines Ehrenamtes (sogenannte Beauftragte) wahrgenommen.

Beispiel: Ein Vereinsmitglied wird in das Ehrenamt eines Kampfrichters im Schießsport berufen.

+ In diesem Fall ist der Abschluss einer freiwilligen Versicherung für die Tätigkeit im Ehrenamt möglich, sofern diese ehrenamtlich (unentgeltlich) ausgeübt wird (siehe hierzu Broschüre "Sportvereine bei der VBG" Kapitel 2.5.1 und 2.5.2). Wird eine freiwillige Versicherung bei der VBG abgeschlossen, so ist diese ehrenamtliche Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.

Für weitergehende Informationen zum Unfallversicherungsschutz der VBG schauen Sie bitte auf der Webseite des VBG, oder in die Broschüre "Sportvereine bei der VBG".

Kontaktdaten

Der Versicherungsträger des Sportversicherungsvertrages beim Landessportbund NRW sowie beim Sportbund Rheinland sind unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

ARAG-Versicherungsbüro beim LSB NRW e.V.
Jochen Grahn (Büroleiter)
Friedrich-Alfred-Allee 25
47055 Duisburg
Tel.: 0203 600107-0
E-Mail: VSBDuisburg@ARAG-Sport.de
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ARAG-Versicherungsbüro beim Sportbund Rheinland
Jost Schäfer (Büroleiter)
Rheinau 11
56075 Koblenz
Tel.: 0261 135215
E-Mail: vsbkoblenz@arag-sport.de
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