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Wissenswertes für Vereine

In der Rubrik "Wissenswertes für Vereine" finden Sie allerhand Informationen, die für Vereine im Rheinischen Schützenbund von Nutzen sein können. Die hier aufgelisteten Inhalte sind Publikationen aus Vereinsinfobriefen der Plattform www.vereinsknowhow.de und des Deutschen Schützenbundes.

Vereinsrecht

Kaum eine rechtliche Frage stellt sich in Vereinen öfter als die nach den Folgen eines fehlenden oder nicht vollständig besetzten Vorstands. Nur im Sonderfall ist das Problem akut. Mittelfristig besteht aber Handlungsbedarf.

Generell gilt: Fehlen im Vorstand satzungsmäßig vorgesehene Mitglieder, müssen sie zeitnah bestellt (neu gewählt) werden. Der verbleibende Vorstand muss also zeitnah eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen auf die Tagesordnung setzen. Das ergibt sich allein schon aus der Satzung.

Hinweis: Eine kommissarische Besetzung (Selbstergänzung) des Vorstands ist nur zulässig, wenn die Satzung das vorsieht.

Was in diesem Fall „zeitnah“ heißt, ergibt sich aus der Ladungsfrist und dem sonstigen zeitlichen Aufwand für die Einberufung. In der Regel werden das einige Wochen oder wenige Monate sein. Unmittelbare Sanktionen gibt es für die verbleibenden Vorstandsmitglieder nicht (insbesondere nicht durch das Vereinsregister). Der Vorstand macht sich aber grundsätzlich haftbar, wenn dem Verein durch eine schuldhaft verzögerte Einberufung ein Schaden entsteht. Meist wird das aber nicht der Fall sein.

Vorstand ist komplett zurückgetreten

Tritt der Vorstand komplett zurück, ist das grundsätzlich kein Problem. Auch der nicht mehr amtierende Vorstand kann die Mitgliederversammlung einberufen, solange er noch eingetragen ist. Das ist er meist zwangsläufig, weil er ohne Neubesetzung der Ämter nicht gelöscht werden kann.

Weigert sich der zurückgetretene Vorstand einzuberufen, können die Mitglieder beim Registergericht die Einsetzung eines Notvorstands beantragen. Der zurückgetretene Vorstand tut aber gut daran, die Einberufung vorzunehmen. Er kann nämlich in Haftung genommen werden, wenn dem Verein durch den Rücktritt „zur Unzeit“ ein Schaden entsteht. 

Ist der Vorstand noch vertretungsfähig?

Zunächst kommt es darauf an, ob der Verein noch nach außen vertreten werden kann. Das ist der Fall, wenn die laut Satzung dafür erforderlichen Vorstandsmitglieder noch im Amt sind. 

Hinweis: Oft wird hier von „unterschriftsberechtigt“ gesprochen. Die meisten Rechtgeschäfts sind aber formfrei möglich, eine Unterschrift oder auch nur Schriftform ist also nicht erforderlich.

Auch ein Verein ohne satzungsmäßig bestellten Vorstand ist aber nicht zwingend handlungsunfähig.

Hat der verbleibende Vorstand noch die zur Vertretung des Vereins erforderlichen Mitglieder, besteht zunächst kein Problem. Nach außen kann der Vorstand den Verein vertreten und nach innen die Geschäfte führen.

Trotzdem hat der Vorstand die Pflicht, Neuwahlen durchzuführen und dazu eine Mitgliederversammlung einzuladen.

Bankgeschäfte meist kein Problem

In Zeiten des Online-Bankings sind Bankgeschäfte meist kein Problem. Unterschriften sind dazu ja nicht erforderlich. Die Bank löst dieses Problem bei einem Vorstand ohne Einzelvertretungsberechtigung, indem sie dem Vorstandsmitglied, das die Bankgeschäfte führt, von den anderen Vorstandsmitgliedern eine Vollmacht erteilen lässt.

Überlässt ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied die für das Online-Banking erforderlichen Unterlagen einer anderen Person, können die Bankgeschäfte also fürs Erste erledigt werden. Allerdings riskiert das Vorstandsmitglied Haftungsfolgen, wenn hier ein Missbrauch erfolgt. Auch aus diesem Grund sollte also zeitnah eine Neuwahl des Vorstands und dessen Eintragung ins Vereinsregister erfolgen.

Vorstand ist nicht mehr vertretungsfähig

Fehlen die zur Vertretung erforderlichen Vorstandsmitglieder, spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob und wieviele Vorstandsmitglieder verblieben sind. Es macht auch keinen Unterschied, ob der restliche Vorstand die Geschäfte weiterführt oder ob sogar Personen die Geschäfte führen, die nicht zum Vorstand gehören. In beiden Fällen handelt es sich um Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177 BGB.

Hinweis: Eine Vertretung ohne Vollmacht ist im Verein eher die Regel als die Ausnahme. Schließlich sind meist nicht an jedem „Alltagsgeschäft“ alle formal dafür erforderlichen Vorstandsmitglieder beteiligt. Zum Problem würde das nur, wenn der Gesamtvorstand diese Rechtsgeschäfte nicht (stillschweigend) billigt. Das gleiche gilt, wenn jemand außerhalb des Vorstands solche Geschäfte tätigt.

Unmittelbare Probleme gibt es also nur, wenn für das Rechtsgeschäft die Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden muss. Das wird z.B. für Förderanträge und solche Rechtsgeschäfte gelten, bei denen sich der Vertragspartner absichern will, dass die entsprechende Person den Verein tatsächlich vertreten darf.

Vertretung ohne Vollmacht

Eine Person, die ohne Vertretungsmacht und ohne Genehmigung des Vorstands für den Verein nach außen Rechtsgeschäfte abschließt, handelt als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 BGB) und haftet grundsätzlich mit seinem Privatvermögen für die Erfüllung des Geschäfts. Der Verein kann das Rechtsgeschäft aber im Nachhinein genehmigen. Beachtet werden muss, dass eine solche Genehmigung stillschweigend entstehen kann (Anscheins- und Duldungsvollmacht).

Eine verbindliche Bevollmächtigung ist also vor allem für den Bevollmächtigten wichtig. Er kann damit im Streitfall nachweisen, dass er berechtigt war, die entsprechenden Geschäfte im Namen des Vereins zu tätigen und kann vom Verein Ersatz verlangen, wenn er aus dem Geschäft privat in Anspruch genommen wird.

Für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist die Vollmacht dagegen in der Regel nicht von Bedeutung. Es kommt grundsätzlich zustande; die Frage ist einzig, ob der Verein oder der Handelnde dafür haftet. Der Verein kann das Geschäft auch im Nachhinein jederzeit genehmigen und damit die rechtlichen Folgen (z.B. Zahlung der Kaufsumme) übernehmen.

Anscheins- und Duldungsvollmacht

Handelt eine Person für den Verein nach außen und duldet der Verein das, obwohl der Handelnde keine ausreichende Vertretungsbefugnis hat, kann damit der Verein im Geschäftsverkehr den Rechtsschein erzeugen, dass der Handelnde dazu berechtigt war.

Die Rechtsprechung hat dafür das Konstrukt der Anscheins- und Duldungsvollmacht entwickelt. Der Verein muss dann die so zustande gekommenen Verträge gegen sich gelten lassen und sie auch erfüllen, wenn er davon wusste, dass jemand für ihn handelt und nicht einschritt (Duldungsvollmacht) oder es nicht wusste, sich dieses Nichtwissen aber schuldhaft zurechnen lassen muss, d.h. bei Anwendung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass jemand für ihn handelt (Anscheinsvollmacht).

Der faktische Vorstand

Auch wenn eine Person ohne gültige Bestellung (Wahl) wie ein Vorstand tätig wird, entstehen Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Verein. Man spricht hier von einem faktischen Vorstand.

Für den faktischen Vorstand (wenn er nicht hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins ist) gelten die BGB-Regelungen zum Auftrag (§ 662ff). Er hat deswegen die gleichen Rechenschaftspflichten wie der bestellte Vorstand. 

Nicht nur der faktische Vorstand geht dabei Haftungsrisiken ein. Auch für den Verein entstehen rechtliche Folgen. Nach den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht muss er sich das Handeln des faktischen Vorstands zurechnen lassen, wenn er es wissentlich geschehen lässt, dass jemand für ihn wie ein gesetzlicher Vertreter handelt.

Eine Billigung durch die Mehrheit der Mitglieder kommt außerhalb der Mitgliederversamm-lung nicht in Betracht. Die Duldung kommt deswegen nur zustande, wenn noch andere Vorstandsmitglieder vorhanden sind und das Handeln des faktischen Vorstands mehrheitlich dulden.

Haftungsrisiken geht aber vor allem der faktische Vorstand ein. Ihn trifft grundsätzlich die gleiche Haftung wie den regulär bestellten Vorstand.

Drohen Sanktionen durch das Vereinsregister?

Zu Problemen mit dem Vereinsregister kommt es nur, wenn ein Vorstandsposten längere Zeit vakant bleibt. 

Da das Registergericht nicht von sich aus recherchiert, wird es auf das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds nur aufmerksam, wenn eine entsprechende Meldung erfolgt – etwa durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied selbst. Wie lange das Gericht die Vakanz akzeptiert, liegt in seinem eigenen Ermessen. Es wird zunächst eine Frist zur Neubestellung des Vorstandspostens setzen. Darauf sollten Sie aber nicht warten, sondern umgehend eine Mitgliederversammlung mit entsprechender Tagesordnung einberufen. Lassen Sie eine gesetzte Frist verstreichen, kann das Gericht Zwangsgelder verhängen.

Der Notvorstand

Nach § 29 BGB können, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sie in dringenden Fällen gerichtlich bestellt werden. Ein solcher Notvorstand bleibt dann bis „zur Behebung des Mangels“ im Amt; also bis Neuwahlen durchgeführt wurden oder – im Extremfall – bis die Liquidatoren bestellt sind, die den Vereins auflösen. Da nicht mehr amtierende aber noch eingetragene Vorstandsmitglieder die Wahlversammlung noch einberufen können, wird ein Notvorstand meist nur erforderlich sein, wenn ein zur Vertretung des Vereins nötiges Vorstandsmitglied durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit ausfällt, oder sich weigert, die Geschäfte weiter zu führen.

Verweigert ein Vorstandsmitglied nur einzelne Vertretungs- oder Geschäftsführungsmaßnahmen oder blockieren sich zerstrittene Mitglieder gegenseitig, wird kein Notvorstand bestellt, sondern der Verein muss das Problem durch Neuwahlen lösen. Die dazu nötige Mitgliederversammlung kann durch Minderheitenverlangen (§ 37 BGB) einberufen werden.

Wenn sich dauerhaft keine Vorstandsmitglieder finden

Finden sich dauerhaft keine neuen Vorstandsmitglieder, bleibt nur die Auflösung des Vereins. Soweit erforderlich kann als Liquidator ein Notvorstand durch das Amtsgericht bestellt werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 461 vom 19. Oktober 2023 - vereinsknowhow.de

E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverständlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklärt (Urteil vom 26.04.2023, 8 U 94/22).

Wann eine Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann – so das OLG – nicht abstrakt-generell geklärt werden, sondern muss auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls beurteilt werden.

In jedem Fall besteht das Recht auf Herausgabe, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum für ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen.

Ein berechtigtes Interesse liegt nach Rechtsprechung des BGH außerdem darin, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren. Dabei müssen sich die Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen.

Das OLG hat darüber hinaus folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Die Zwischenschaltung eines Treuhänders, an den die Listen herausgegebenen werden ist, nicht erforderlich. Das würde die Nutzung der E-Mail-Adressen erheblich erschweren.
  • Im Einzelnen muss geprüft werden, ob wesentliche Interessen des Vereins oder der Mitglieder der Herausgabe der Mitgliederdaten entgegen stehen. Das Kostenargument spielt hier regelmäßig keine Rolle.
  • Eine mögliche Belästigung der Mitglieder hat kein Gewicht. Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet nämlich eine Sonderverbindung, für die die Grundsätze für eine belästigende Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht gelten.
  • Aus der Satzung des Vereins dürfen sich keine Einschränkungen des mitgliedschaftlichen Informationsanspruchs ergeben. Es wäre aber ohnehin fraglich, ob solche Einschränkungen überhaupt zulässig sind. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht darf nämlich nicht grundsätzlich eingeschränkt werden.
  • Datenschutzrechtliche Bedenken gibt es regelmäßig nicht. Zulässig ist nach Art. 6 Abs. 1b Datenschutz-Grundverordnung die Verarbeitung "für die Erfüllung eines Ver-trags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist". Vereinsgründung und -beitritt begründen einen solchen Vertrag. Die Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ergibt sich bereits durch eine Interessenabwägung. Andernfalls könnte die Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte nämlich nicht effektiv ausüben oder sie liefen sogar in Leere.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 455 vom 20. Juli 2023 - vereinsknowhow.de

Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG setzen voraus, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden. Beim Übungsleiterfreibetrag sind zudem nur pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten begünstigt. Die Nachweise, dass diese Voraussetzungen vorliegen, sind mit überschaubarem Aufwand zu erbringen. Die Nachweispflicht liegt aber grundsätzlich beim Verein, wie ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zeigt (Urteil vom 13.07.2023, L 3 BA 26/21).

Im behandelten Fall beschäftigte ein Verein auf freiberuflicher Basis mehrere Mitarbeiter, die neben der Kursleitung auch Helfer- und Bürotätigkeiten übernahmen. Einen Nachweis der geleisteten Stunden mit entsprechenden Stundenzetteln führten die Mitarbeiter nur teilweise. Auch aus diesen ging aber nicht hervor, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter jeweils ausübten. Teils wurden unklare Kürzel verwendet. Aus den geschlossenen Honorarverträgen ging lediglich die Stundenvergütung, nicht aber die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hervor. Sie sollte laut Vertrag wöchentlich zwischen Verein und Honorarkräften festgelegt werden. Die Mitarbeiter sollten monatlich rückwirkend einen Stundennachweis erstellen, aus dem die Arbeitsleistung für den Zeitraum hervorgeht. 

Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass weder eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen hatte, noch der Verein die Voraussetzungen für den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag nachgewiesen hatte. Entsprechend behandelte die Rentenversicherung die Vergütungen als sozialversicherungspflichtig.

Das LSG stellt klar, dass die Regelungen zur Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen die ordnungsgemäße Buchführung allein dem Arbeitgeber zuweisen. Es wäre dem Verein ohne weiteres möglich gewesen, den von den Honorarkräften gestellten Rechnungen die jeweils erbrachten Leistungen gegenüber zu stellen.

Dabei war das Gericht bereit, auch überschlägige Nachweise zu akzeptieren. Es war nicht plausibel, dass tatsächlich begünstigte pädagogische Tätigkeiten ausgeübt wurden, weil die abgerechneten Stunden teilweise außerhalb der Kernbetreuungszeit von Kindertagesstätte bzw. Schule geleistet wurden. Das LSG stellte dabei klar, dass ein Einzelnachweis erfolgen muss. Die bloße Tatsache, dass im Rahmen der Satzungszwecke und angebotenen Leistungen begünstigte Tätigkeiten vorliegen konnten, genügte ihm nicht.

Das Urteil des LSG zeigt, dass die Nachweispflichten bei der Nutzung des Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrags überschaubar sind. Nachgewiesen werden muss, dass die wöchentliche Arbeitszeit weniger als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit beträgt (pauschal maximal 14 Stunden). Dabei wird die durchschnittliche Arbeitszeit im gesamten Beschäftigungszeitraum unterlegt. Eine gelegentliche Überschreitung des Zeitumfangs ist also kein Problem.

Außerdem muss bei Nutzung des Übungsleiterfreibetrags dokumentiert werden, dass die Art der Tätigkeit inhaltlich den Anforderungen entspricht. Dafür kommen folgende Nachweise in Frage:

1. Ein Arbeits- oder Honorarvertrag, aus dem die Art der Tätigkeit und die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit hervorgehen. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt, die nicht alle begünstigt sind, müssen sie nach Stunden aufgeschlüsselt werden, damit für einen Teil der Vergütung der Freibetrag genutzt werden kann. Dabei muss natürlich sichergestellt sein, dass die Vereinbarungen tatsächlich auch so gelebt werden. Davon muss die Rentenversicherung Bund aber ausgeben, wenn die Dokumentation plausibel ist und von keinem der Beteiligten bestritten wird.

2. Kann der Zeitumfang vorab nicht festgelegt werden, müssen die Mitarbeiter Stundenaufstellungen vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Tätigkeiten sie jeweils in welchem Stundenumfang ausgeübt haben. Das kann bei Honorarkräften auch im Rahmen der gestellten Rechnungen erfolgen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 456 vom 25. August 2023 - vereinsknowhow.de

Auch Vereine können in Ihrem "Persönlichkeitsrecht" verletzt werden und haben dann einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. Das gilt unabhängig davon, ob ihnen durch eine unwahre Behauptung in der Öffentlichkeit ein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

Der Fall, den Oberlandesgericht (OLG) Dresden verhandelte (Urteil vom 14.02.2023, 4 U 2331/22) betraf einen Seenotrettungsverein. Er klagte gegen eine Äußerung der AfD im Rahmen des OB-Wahlkampfs in Dresden. Sie hatte in einem Flyer behauptet, der Seenotrettungsverein sei eine Schlepperorganisation, die mit Steuergeldern die Überfahrt von Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme finanziere.

Das OLG urteilte, die Äußerung enthalte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die der Verein nicht hinnehmen müsse und verurteilte die AfD per einstweiliger Verfügung zur Unterlassung dieser Aussage.

Dass der Betroffene ein eingetragener Verein und damit eine juristische Person des Privatrechts ist, steht der Geltendmachung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht entgegen. Juristische Personen des Privatrechts genießen nach herrschender Rechtsauffassung nicht nur Ehrenschutz, sondern können sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen.

Das OLG vertrat die Auffassung, dass die Äußerung keine bloße Meinungsäußerung, sondern eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt. Die AfD habe nämlich nicht nur eine Befürchtung geäußert, sondern behauptet, der Verein habe tatsächlich Steuergelder erhalten. In Wahrheit profitierte er aber lediglich vom Steuerabzug der Spenden.

Eine solche Aussage – so das OLG – ist auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Enthält eine Äußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des Betroffenen zurück, weil an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse besteht.

Allerdings ist das Persönlichkeitsrecht nur bei Darstellungen berührt, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Einen Abwehranspruch hat der Betroffene nicht, wenn es lediglich um Tatsachenbehauptungen geht, die sich nicht in nennenswerter Weise auf das Persönlichkeitsbild des Betroffenen auswirken können. Derartige „wertneutrale Falschdarstellungen“ begründen keine Unterlassungsansprüche, was im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist.

Offengelassen hat das Gericht, ob der Verein wegen einer möglichen Auswirkungen der Äußerung auf die Spendenbereitschaft daneben einen Schadenersatzanspruch nach § 824 BGB hat, weil ihm wirtschaftlichen Nachteile entstehen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 449 vom 16. März 2023 - vereinsknowhow.de

Soll ein Verein aufgelöst werden, ist dazu in der Regel ein relativ aufwändiges Verfahren erforderlich. U.U. kann es einfacher sein, den Verein durch Austritt aller Mitglieder zu beenden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klärt einige Verfahrensfragen dazu (Beschluss vom 22.09.2022, 25 Wx 16/22). Wird ein eingetragener Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, ist der Verein damit noch nicht beendet (erloschen). Er tritt zunächst in die Liquidationsphase ein (soweit nicht ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird) und wird erst nach Ende des Liquidationsjahrs aus dem Vereinsregister gelöscht.

Ist der Verein länger inaktiv und sind nur noch wenige Mitglieder vorhanden, kann das Erlöschen eine einfachere Alternative sein. Nach herrschender Meinung erlischt der Verein – ohne vorherige Auflösung –, wenn alle Mitglieder durch Tod, Austritt oder aus sonstigen Gründen weggefallen sind.

Das (liquidationslose) Erlöschen des Vereins muss mit notariell beglaubigtem Schreiben zum Vereinsregister angemeldet werden. Darin wird bestätigt, dass alle Mitglieder aus dem Verein ausgetreten sind und er liquidationslos erloschen ist.

Grundsätzlich kann jedes Mitglied diese Anmeldung machen. Da der Verein ohne Mitglieder ist, kann es naturgemäß auch keinen Vorstand mehr geben, der sonst die Anmeldungen zum Vereinsregister vornehmen muss.

Das Registergericht kann nicht die Bestellung eines Notvorstands verlangen, um das Erlöschen des Vereins anzumelden. Es gibt nämlich in diesem Fall kein antragsberechtigtes Vereinsmitglied mehr, wie das das (OLG) Düsseldorf klarstellt.

Ein Nachweis, dass alle Mitglieder ausgetreten sind – etwa durch Vorlage der Austrittserklärungen –, ist nicht erforderlich. Es reicht für das Erlöschen des Vereins aus – so das OLG –, dass sämtliche Vereinsmitglieder jegliche Vereinstätigkeit unterlassen und so zu erkennen geben, dass keiner mehr ein Interesse an einem Vereinsleben hat.

Auch beim Erlöschen des Vereins muss über die Verwendung ein eventuell noch vorhandenes Vereinsvermögen entschieden werden. Die Abwicklung übernimmt aber nicht ein Liquidator, sondern durch einen vom Amtsgericht bestellten Pfleger. Ist der Verein vermögenslos, entfällt die Liquidation.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 445 vom 10. Januar 2023 - vereinsknowhow.de

Ist eine Vorstandswahl wegen Fehlern unwirksam (nichtig), ist das in der Praxis meist kein Problem, wie ein Beschluss des KG Berlin zeigt (4.07.2022, 22 W 32/22).

Ein nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer Partei, dass seiner Auffassung nach als einziges Vorstandsmitglied verblieben war, hatte beim Registergericht die Bestellung eines Notvorstands beantragt. Zuvor hatte eine Vorstandswahl stattgefunden, die war aber vermutlich nichtig, weil nicht alle Mitglieder beteiligt wurden. Zur Klärung dieser Frage war ein Zivilprozess anhängig.

Das KG lehnt die Bestellung des Notvorstands ab. Nach § 29 BGB – so das Gericht – kommt die Notbestellung nur dann in Frage, wenn die erforderliche Anzahl von Vorstandsmitgliedern fehlt und die zeitweise Behebung diese Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine anstehende Vertretungshandlung nicht möglich ist und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann.

Das Gericht konnte im Rahmen einer Notvorstandbestellung aber nicht mit vertretbaren Aufwand klären, ob das wirklich so war. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse über die Vorstandswahl stand seiner Auffassung nach nicht fest, sondern sollte erst im Rahmen des Prozesses geklärt werden.

Deswegen war zunächst davon auszugehen, dass die gewählten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt waren. Es fehlte also nicht an einem Vorstand. Es wäre auch kein Problem, wenn später die Unwirksamkeit der Wahl festgestellt würde. Der nicht wirksam bestellte Vorstand gilt nämlich als sogenannter faktischer Vorstand. Für ihn gelten dann die Grundsätze der Duldungsvollmacht, und der Verein muss sich die Vertretunghandlungen dieser Vorstandsmitglieder zurechnen lassen. Er ist also rechtlich nicht anders gestellt, als ein ordnungsgemäß bestellter Vorstand.

Hinweis: Auch hinsichtlich seiner Haftung wird der faktische Vorstand wie ein regulär gewählter behandelt.

Das KG sah auch keine besonderen Gründe, die Wirksamkeit der Vorstandswahlen im Rahmen der Notvorstandbestellung zu klären. Die Antragsteller hatten keinen drohenden Schaden geltend gemacht, der eine sofortige Handlung eines in jedem Fall vertretungsberechtigten Vorstandes erfordern würde. Ob die bereits erfolgte Anfechtung der Vorstandswahl Erfolg habe, könne nicht in dem Verfahren nach § 29 BGB vorweggenommen werden.

Hinweis: Für eine fehlerhafte Organbestellung gilt nach herrschender Meinung: Die satzungswidrige Bestellung bleibt wirksam vom Beginn der tatsächlichen Amtsausübung bis zur Geltendmachung des Mangels, zu der ein Widerruf der Bestellung oder eine Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied erforderlich ist. Die von ihm vorgenommenen Rechtshandlungen wirken für und gegen den Verein (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.04.2022, 7 W 44/22).

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 439 vom 22. September 2022 - vereinsknowhow.de

Verstößt der Vorstand bei der Mittelverwendung gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorschriften, kann das grundsätzlich dem Verein zugerechnet werden und das Finanzamt kann die Gemeinnützigkeit entziehen. Das gilt aber nur, wenn der Vorstand im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsbefugnis handelte.

Das stellt das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem aktuellen Schrieben klar (1.03.2022, 42-S 0182-1).

Die Verwendung von Mitteln außerhalb der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke führt grundsätzlich zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt – so das Finanzministerium Sachsen-Anhalt – vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane. Das gilt z.B. für die Verwendung von Mitteln außerhalb der Satzungszwecke oder deutlich überhöhte Vergütungen.

Verstöße gegen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Fehlverwendung von Mitteln) können grundsätzlich nur der Vorstand und andere vertretungsberechtigte Personen begehen. Nur wenn deren Fehlverhalten dem Verein zugerechnet werden kann, hat der Verstoß Folgen für die Gemeinnützigkeit. Ein Handeln von Personen, die nicht vertretungsberechtigt sind, kann dem Verein dagegen nicht zugerechnet werden und muss demnach gemeinnützigkeitsrechtlich ohne Folgen bleiben.


Es kommt auf die Vertretungsberechtigung an

Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt vertritt dazu die Auffassung, dass nur eine im Vereinsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung auch gemeinnützigkeitsrechtlich wirkt. Regelungen in der Satzung oder der Geschäftsordnung, die nur im Innenverhältnis gelten, führen also, wenn Vertretungsorgane dagegen verstoßen, dennoch zu einer Zurechnung ihres Handelns zum Verein.

Vereine sichern sich per Satzung regelmäßig gegen einen Missbrauch der Vertretungsberechtigung durch den Vorstand ab. Üblich ist eine gemeinsame Vertretung des Vereins durch zwei oder mehr Vorstandsmitglieder, d.h. Rechtsgeschäfte für den Verein können die entsprechenden Vorstandsmitglieder nur gemeinsam abschließen. Ist diese gemeinsame Vertretungsberechtigung im Vereinsregister eingetragen, ist der Verein bei Geschäften, die ein Vorstandsmitglied allein tätigt, nicht gebunden. Der Vertragspartner muss – und kann – sich an das Vorstandsmitglied selbst halten.

Auch gemeinnützigkeitsrechtlich gilt: War der Vorstand oder Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht befugt, die entsprechenden Mittelfehlverwendung zu tätigen, darf das dem Verein nicht zugerechnet werden.

Straftaten

Begehen Vertretungsorgane bei der Mittelfehlverwendung zugleich eine Straftat (z.B. Unterschlagung, Untreue), darf das nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt dem Verein grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Ein solches kriminelles Verhalten ist nämlich niemals durch die satzungsmäßige Amtsausübung des vertretungsberechtigten Organs bestimmt. Die Steuerbegünstigung des Vereins wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 428 vom 24. März 2022 - vereinsknowhow.de

Ein Verein kann nicht wie z.B. eine GmbH durch Einzelpersonen (und damit auch von außen) beherrscht werden. Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf verdeutlicht das (14.10.2021, I-3 Wx 67/20).

Im behandelten Fall wollte der Eigentümer eines Golfplatzes, der in Form einer GmbH & Co. KG geführt wurde, einen Golfverein gründen, der der Mitbestimmung durch die Mitglieder weitgehend entzogen sein sollte. Der jeweilige Eigentümer des Golfplatzes sollte laut Satzung „geborener“ Vorstandsvorsitzender sein. Weitere Vorstandsmitglieder wurden von ihm bestellt und abberufen. Außerdem sollten wesentliche Satzungsregelungen nur mit Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden geändert werden können. Ebenfalls allein in seiner Zuständigkeit lag die Aufnahme von Mitgliedern. Das Registergericht lehnte die Eintragung der Satzung ab, weil diese Satzungsbestimmungen seiner Aufassung nach nicht mit der Vereinsautonomie vereinbar waren. Das OLG bestätigte diese Rechtsauffassung.

Der Grundsatz der Vereinsautonomie

Der Grundsatz der Vereinsautonomie – so erläutert das OLG – ist im Vereinsrecht des BGB nicht ausdrücklich festgelegt. Er wurde durch die Rechtsprechung und -lehre eingeführt. Allgemein bedeutet Vereinsautonomie, dass die Konstituierung und Organisation des Vereins sowie die Wahrnehmung der Vereinsangelegenheiten auf den Willen der Vereinsmitglieder zurückgeführt werden muss. Der Verein als Rechtsform ist ein von der Mitbestimmung und Mitgestaltung der Mitglieder getragener Personenverband. Satzungsregelungen, die diesem Charakter des Verein zuwiderlaufen, sind unzulässig.

Vereinautonomie bedeutet dabei zweierlei:

  • Das Selbstverwaltungsrecht gibt dem Verein die Möglichkeit, die innere organisatorische Gestaltung weitgehend frei zu bestimmen und dabei auch Rechte der Mitglie-der(versammlung) zu beschneiden.
  • Die Willensbildung der Mitglieder darf aber nicht fast vollständig beschränkt werden.

Ein Verein ist also eine sehr weit gestaltbare Rechtsform. Die Rechte der Vereinsmitglieder dürfen aber nicht so umfassend eingeschränkt sein, dass sie von den wesentlichen Entscheidungen des Vereins ausgeschlossen sind. Maßstab für die rechtliche Bewertung der Satzungsgestaltungen ist dabei, dass der Verein ein Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines bestimmten Zwecks durch alle seine Mitglieder ist.

Geborene Vorstandmitglieder

Vorstandsmitglieder können grundsätzlich auf unbestimmte Zeit bestellt werden. Möglich ist deswegen auch, dass die Satzung entsprechende Personen oder Amtsträger als Vorstandsmitglieder festlegt. Solche Gestaltungen sind aber rechtlich „grenzwertig“.

Die Satzung kann aber die Abberufung des Vorstands nicht ausschließen. Das würde – so das OLG – gegen zwingendes Recht in § 27 Abs. 2 BGB verstoßen.

Beherrschung von innen oder außen

Nach Auffassung des OLG spielt es keine Rolle, ob eine Person, der die Satzung eine solche beherrschenden Funktion einräumt, Mitglied ist.

Die Vereinsmitgliedschaft der Beteiligten ändert nichts an der Tatsache, dass alle übrigen Vereinsmitglieder in wichtigen Vereinsangelegenheiten von der Willensbildung im Verein ausgeschlossen sind.

Aufnahme von Mitgliedern

Als wesentlichen Teil der Vereinsautonomie betrachtet das OLG auch die Aufnahme von Mitgliedern.

Die Befugnis, über die personelle Zusammensetzung des Vereins mitzubestimmen, darf nicht exklusiv auf eine Person verlagert werden. Die anderen Vereinsmitgliedern müssen zumindest ein Mitsprache-, Veto- oder Kontrollrecht haben.

Satzungsänderung

Nach Auffassung des OLG spielt es für die Bewertung der Satzungsregelungen keine Rolle, dass einzelne Bestimmungen durch die Mitgliederversammlung aufgehoben und geändert werden konnten. Ausschlaggebend ist, dass die Satzung in der jeweils aktuellen Form den Grundsätzen der Vereinsautonomie nicht widersprechend darf.

Beherrschung eines Vereins durch Vorstandbestellung Dritter

Das Urteil des OLG deckt sich weitgehend mit der bisherigen Rechtsprechung. Für die Vorstandsbestellung durch Dritte gelten nach herrschender Meinung folgende Grundsätze:

Es müssen tatsächliche (nicht nur rechtliche) Beziehungen zwischen dem Verein und dem Dritten bestehen.

  • Der Verein darf durch das Bestellrecht nicht fast vollständig unter die Beherrschung durch Dritte geraten.
  • Die Mitgliederversammlung muss das Bestellrecht durch eine Satzungsänderung wieder beseitigen können.
  • Die Abberufung des von Dritten bestellten Vorstandsmitglieds muss zumindest aus wichtigem Grund möglich sein.
  • Bei einem mehrgliedrigen Vorstand muss dieses Bestellrecht grundsätzlich auf einzelne Vorstandsmitglieder beschränkt bleiben.

Ein Sonderfall sind religöse Vereine, die mit der Kirche eng verbunden sind. Hier kann die Satzung der Kirchenbehörde (z.B. dem Pastor) ein Bestellrecht des Vorstands einräumen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 422 vom 24. November 2021 - vereinsknowhow.de

Der Bundestag hat die Sonderregelungen zur Coronapandemie nochmal – bis 31.08.2022 – verlängert.

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 07. September 2021 die zeitliche Verlängerung des Anwendungsbereichs des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" bis zum 31. August 2022 beschlossen.

Konkret bedeutet das:

  • Mitgliederversammlungen können auch ohne Satzungsgrundlage bis dahin weiter virtuell durchgeführt werden.
  • Das Gleiche gilt für schriftliche Abstimmungen, wenn sich die Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung beteiligt.
  • Der Vorstand muss keine Mitgliederversammlung einberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder nicht zumutbar ist.
  • Vorstände bleiben im Amt, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit abgelaufen ist.

Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt aber nur für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31. August 2022 abläuft.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 419 vom 15. Oktober 2021 - vereinsknowhow.de

Ergänzt bzw. spezifiziert wird durch das JStG 2020 auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO.

Das betrifft folgende Satzungszwecke:

  • Klimaschutz (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 AO)
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO)
  • Ortsverschönerung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
  • Freifunk (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO)
  • Friedhofsverwaltung (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 26 AO)

Für gemeinnützige Einrichtungen, die diese Zwecke künftig ebenfall betreiben und deren Satzung bereits vor dem 29.12.2020 bestanden hat, gilt: Sie müssen nicht allein aufgrund der neuen Regelungen ihre Satzung ändern, wenn sie die bisherigen satzungsgemäßen steuerbegünstigten Tätigkeiten weiterhin in gleichem Umfang durchführen.

Zu folgenden neuen Katalogzwecken gibt der neue AEAO Hinweise:

Ortsverschönerung

Zur Förderung der Ortsverschönerung gehören u. a. auch grundlegende Maßnahmen der Landschafts-, Heimat-, und Denkmalpflege sowie des Naturschutzes zur Verbesserung der örtlichen Lebensqualität (z. B. Unterhaltung von öffentlichen Parkanlagen und Lehrpfaden zur Regionalgeschichte). Aspekte der Wirtschafts- und Tourismusförderung fallen nicht darunter.

Freifunk

Der Begriff Freifunk bezieht sich auf die nichtkommerzielle Förderung der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit offenstehen. Die Weitergabe oder Verwendung der Nutzerdaten für gewerbliche Zwecke fällt nicht unter den Begriff des steuerlich begünstigten Freifunks.

Das war aber bereit in der Begründung des Gesetzentwurfs so klargestellt worden.

Friedhofsverwaltung

Zur Friedhofsverwaltung zählen auch die Aufgaben des Bestattungswesens, wie etwa der Bestattungsvorgang, die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Das gilt auch für Tätigkeiten di eüblicherweise allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, wie z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes oder musikalische Umrahmung der Trauerfeier.

Der Zweck umfasst auch die Unterhaltung von Gedenkstätten für sogenannte „Sternenkinder“, die nach dem jeweiligen Landesbestattungsgesetz nicht bestattet werden können, als einen Ort der Trauer für die betroffene Familie. Die seelsorgerische Betreuung der Angehörigen ist wie bisher als Förderung mildtätiger Zwecke gemäß § 53 AO anzusehen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 417 vom 20. August 2021 - vereinsknowhow.de

Wie weit können sich Vertragspartner des Vereins auf die Eintragungen im Vereinsregister verlassen? Näher betrachtet zeigt sich, dass der Vertrauensschutz nur gering ist. Das geht aber regelmäßig nicht zu Lasten den Vereins.

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Nur er kann Verträge für den Verein abschließen, die verbindlich sind. Vertritt jemand den Verein, ohne Vorstand zu sein, geht das regelmäßig zu seinen eigenen Lasten (er haftet also dafür), es sei denn, der Verein genehmigt das Geschäft nachträglich.

Der Registereintrag hat bezüglich des Vorstandes und seiner Vertretungsmacht nur deklaratorische (rechtsbekundende) Wirkung. Tatsächlicher Vorstand ist nicht, wer eingetragen ist, sondern wer (i.d.R. durch Wahl) wirksam bestellt ist.

Das bedeutet, dass niemand darauf vertrauen kann, dass der eingetragene Vorstand tatsächlich noch im Amt ist oder überhaupt wirksam bestellt wurde. Während der Verein naturlich weiß, wer für ihn handeln darf, besteht für Geschäftspartner dagegen eine grundsätzliche Unsicherheit.

Negative Publizität des Vereinsregisters

Diese fehlende Verlässlichkeit des Registereintrags schränkt § 68 BGB teilweise ein. Er regelt speziell die Frage, welcher Rechtschutz für Dritte besteht, wenn eine Änderung des Vorstands noch nicht eingetragen wurde. Der Dritte kann sich danach darauf berufen, dass der eingetragene Vorstand tatsächlich für den Verein Rechtsgeschäfte abschließen darf, wenn der neue Vorstand noch nicht eingetragen ist und ihm die Änderung auch nicht bekannt war. Ist die Änderung eingetragen, braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Diese sog. negative Publizität des Vereinsregisters bedeutet nicht, dass Dritte darauf vertrauen können, dass die Eintragung richtig ist. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass keine Änderungen gegenüber den eingetragenen Vertretungsverhältnissen eingetreten sind.

Gutgläubigkeit des Dritten

Der Dritte kann sich also darauf verlassen, dass keine Änderungen eingetreten sind, wenn er gegenüber einem früheren Vorstandsmitglied handelt. Es schadet ihm nur, wenn er die Änderung kannte.

Wenn der Verein vermuten muss, dass ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied noch Geschäfte für den Verein abschließt, sollte der neue Vorstand mögliche Geschäftspartner umgehend informieren. Damit kann er verhindern, dass solche Geschäfte den Verein binden. Andernfalls muss er sich wegen Schadenersatzforderungen an das ausgeschiedene Vorstandsmitglied halten.

Der Dritte ist nicht gutgläubig, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung des geänderte Vorstands kurz vor dem Rechtsgeschäft erfolgt ist oder wenn der Dritte sich einen aktuellen Registerauszug vorlegen ließ.

Die Kenntnis des Registerinhalts darf man von Geschäftspartner des Verein regelmäßig erwarten. Sie müssen sich also über den Stand des Registers auf dem Laufenden halten. Etwas anders gilt nur, wenn ein Rechtgeschäft „unmittelbar“ nach Eintragung der Änderung abgeschlossen wird. Hier wird man eine Frist von zwei Wochen nach Eintragung unterlegen können.

In den meisten Fällen ist der Verein also gut geschützt. Er sollte aber darauf achten, dass Änderungen im Vorstand möglichst schnell zum Vereinsregister angemeldet werden.

Die Bestimmung des § 68 BGB schützt ausschließlich den Vertragspartner, nicht den Verein.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 416 vom 06. August 2021 - vereinsknowhow.de

Das Sächsisches Oberwaltungsgericht (OVG) beschäftigte sich mit der Frage, wann bei einem Verein eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) vorliegt.

Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der Pokerturniere veranstaltete. Das Gewerbeamt erfuhr durch eine Kontrolle im Restaurant, in dem die Turiere stattfanden, davon und untersagt die Veranstaltungen, weil die nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO erforderliche Erlaubnis nicht vorlag. Dagegen klagte der Verein mit der Begründung, er betreibe die Turiniere nicht gewerbsmäßig.

Das OVG wies die Klage ab und traf dabei einige Klarstellung dazu, wann ein Verein gewerblich tätig ist.

Der Gewerbebegriff (sog. Gewerbsmäßigkeit) verlangt eine mit der Tätigkeit verbundene Gewinnerzielungsabsicht. Die liegt regelmäßig vor, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erwartet wird, der zu einem Überschuss über die Kosten der Tätigkeit führt. Dabei genügt die bloße Gewinnerzielungsabsicht. Die besteht bereits, wenn sich die Tätigkeit objektiv zur Erzielung von Gewinnen eignet.

Das der Verein als Idealverein im Vereinsregister eingetragen ist, spielt keine Rolle. Die Regelungen zur Eintragungsfähigkeit (nichtwirtschaftlicher Verein) decken sich nicht mit der Definition der GewO. Vereinsrechtlich kann eine wirtschaftliche Betätigung unter das Nebenzweckprivileg fallen, aber trotzdem eine auf Gewinn gerichtetet Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts sein.

Auch die Gemeinnützigkeit des Vereins schließt eine Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.

Dabei bedeutet eine Gewinnerzielung nicht zwingend die Erwirtschaftung eines Überschusses im buchhalterischen Sinn. Schon Vergütungen an (Vorstands-)Mitglieder führen zu einer Gewinnerzielung nach Gewerberecht, weil dadurch vom Verein erzielte Gewinne ausgeschüttet werden und die Vorstände daraus (zumindest teilweise) ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Hinweis: Regelmäßig brauchen Vereine, wenn sie im o.g. Sinn gewerblich tätig werden, einen Gewerbeschein.

Sächsisches Oberwaltungsgericht, Beschluss vom 7.06.2021, 6 B 324/20

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 416 vom 06. August 2021 - vereinsknowhow.de

Aus der Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Förderung einer Einrichtung folgt nicht, dass sie politisch neutral sein muss.

Der Fall, bei dem das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe diese Klarstellung vornahm, betraf eine gemeinnützige Stiftung, deren Anliegen die Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft und der Kampf gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus ist. Sie hatte auf ihrem Internetportal einen Politiker als einen „erklärter Antisemiten und Holocaust-Relativierer“ bezeichnet. Der verklagte die Stiftung auf Unterlassung. U.a. argumentierte er, gemeinnützigen Organisationen sei es generell verboten, Einfluss auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen.

Das OLG Karlsruhe wies die Klage ab. Weder aufgrund staatlicher Zuwendungen noch wegen der Gemeinnützigkeit sei das Recht der Stiftung auf freie Meinungsäußerung beschränkt. Die Gemeinnützigkeit schränkt die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz nicht ein, sondern hat allein steuerrechtliche Zwecke.

Hinweis: Eine politische Betätigung ohne Bezug zu den Satzungszwecken kann gemeinnützigkeitsschädlich sein. Das ist aber ein rein steuerlicher Tatbestand und hat keine Folgen für die grundsätzliche Zulässigkeit politischer Meinungsäußerungen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 416 vom 06. August 2021 - vereinsknowhow.de

Was passiert, wenn der Vorstand für den Verein Rechtgeschäfte abschließt, die durch den Satzungszweck nicht gedeckt sind? Regelmäßig ist der Vertrag wirksam, aber der Verein kann den Vorstand in Haftung nehmen.

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt jetzt aber eine Gestaltungsmöglichkeit (Urteil vom 15.04.2021, III ZR 139/20).

Vertretungsmacht des Vorstands

Grundsätzlich verpflichten Rechtgeschäfte, die der Vorstand für den Verein abschließt, den Verein und nicht den Vorstand persönlich. Der Verein muss also die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Das gilt auch dann, wenn sie erkennbar nicht mit den Satzungszwecken zu tun haben. Verstößt der Vorstand gegen Satzung oder Weisungen der Mitgliederversammlung, kann der Verein aber Schadenersatz von ihm fordern.

Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Damit diese Beschränkung gegen Dritte gilt, muss sie im Vereinsregister eingetragen sein. Geschäftspartner des Vereins müssen diese Beschränkungen dann gegen sich gelten lassen, auch wenn sie die nicht kennen.

Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen eine solche Beschränkung der Vertretungsmacht, ist es nach § 177 BGB zunächst „schwebend unwirksam“. Es kann also durch Zustimmung des Vereins nachträglich genehmigt werden. Verweigert der Verein die Genehmigung, wird es endgültig unwirksam. Dann haftet nach § 179 BGB der Vorstand persönlich für die Erfüllung des Vertrags.

Anforderungen an eine Vertretungsbeschränkung

Der BGH stellt klar, dass die Satzungszwecke für sich noch keine Beschränkung der Vertretungsmacht darstellen. Eine solche Einschränkung lässt sich durch klar und eindeutig gefasste Satzungsregelungen erreichen.

Neu an der Rechtsprechung des BGH ist, dass er bei der Beschränkung der Vertretungsmacht einen Verweis auf die Satzungszwecke für ausreichend hält. Die Satzungszwecke als solche sind aber noch keine Beschränkung der Vertretungsmacht. Es bedarf einer Klausel, die die Vertretungsmacht eindeutig auf die Satzungszwecke beschränkt.

Für eine wirksame Einschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BGB – so der BGH – ist es erforderlich, dass die Satzungsregelung klar und eindeutig zu erkennen gibt, dass sie nicht bloß vereinsinterne Bedeutung hat, sondern (auch) die Vertretungsmacht des Vorstands nach außen beschränken soll. Die folgende Satzungregel erfüllt nach Auffassung des BGH diese Voraussetzung:

Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck des Vereins beschränkt. Die Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.“

Sie lässt – so der BGH – eindeutig erkennen, dass nicht lediglich die Befugnisse im Innenverhältnis, sondern die Vertretungsmacht nach außen beschränkt werden soll. Die Beschränkung auf den "Zweck" sei auch ihrem Inhalt und Umfang nach hinreichend klar und eindeutig. Sie umfasst die Zweckbeschreibung unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen zur Zweckverwirklichung und schließt die ebenfalls als Zweck bezeichnete steuerrechtliche Gemeinnützigkeit ein.

Der BGH geht aber noch weiter. Er bezieht die Regelungen zur Gemeinnützigkeit in die Satzungszwecke mit ein. Und das nicht nur, soweit sie als klare Zweckdefinition in der Satzung formuliert ist.

Dabei räumt der BGH ein, dass es im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann, zu beurteilen, ob ein Vertrag gemeinnützigkeitskonform ist oder nicht. Eine genauere Regelung als die genannten ist aber angesichts der unübersehbaren Vielfalt denkbarer rechtsgeschäftlicher Konstellationen regelmäßig nicht möglich.

Gestaltungsmöglichkeiten

Zunächst muss klargestellt werden: Das Urteil bezieht sich auf einen Sonderfall, weil in der Satzung die Vertretungsmacht des Vorstands auf die Satzungszwecke beschränkt war. Für die meisten Vereine gilt also nach wie vor, dass alle Geschäfte, die ein Vorstand abschließt, den Verein binden. Sie können dann für nicht satzungskonforme Geschäfte nur Schadenersatz vom Vorstand verlangen. Verstößt er gegen die Satzung, kann nur der Verein den Vorstand in Haftung nehmen, nicht der Vertragspartner des Vereins. Die Frage ist dann allerdings, ob der Vorstand den entstandenen Schaden ersetzen kann.

Vereine können sich nach der neuen Rechtsprechung des BGH hier absichern, indem sie eine entsprechende Klausel in die Satzung einfügen. Sie verlagern damit das Problem von Rechtsgeschäften, die nicht satzungskonform sind, sozusagen nach außen: Der Vorstand haftet persönlich dem Geschäftspartner gegenüber und nicht dem Verein.

Für den Vorstand ist diese neue Rechtauffassung dagegen nicht grundsätzlich problematisch. Für ihn spielt es ja zunächst keine Rolle, ob er bei Satzungsverstößen vom Vertragspartner oder vom Verein in Haftung genommen wird.

Er kann sich durch eine Bevollmächtigung des Vereins (Beschluss der Mitgliederversammlung) absichern. Das muss auch keineswegs für jedes einzelne Rechtsgeschäft erfolgen.

Hier lautet die Empfehlung ohnehin, dass sich der Vorstand alle Geschäfte außerhalb seines „gewöhnlichen Geschäftskreises“ von der Mitgliederversammlung genehmigen lassen sollte.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 413 vom 30. Juni 2021 - vereinsknowhow.de

Sind Beschlüsse der Mitgliederversammung fehlerhaft zustande gekommen, können Mitglieder durch Anfechtung ihre Ungültigkeit feststellen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm trifft Klarstellung zu den Verfahrensfragen.

Anfechtungsfrist

Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt.

Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokoll, wenn die Satzung eine solche vorsieht.

Anfechtungsgrund ist ohne Bedeutung

Sind dem Verein bei der Beschlussfassung formale Fehler unterlaufen, kann er sich nicht darauf berufen, Mitglieder würden nur deswegen anfechten, weil sie mit dem Beschlussergebnis nicht zufrieden sind. Auch wenn eine zweite – korrekte – Beschlussfassung absehbar das gleiche Ergebnis bringen wird, ist die Anfechtung zulässig. Die Mitglieder handeln nicht treuwidrig, wenn sie die formalen Fehler ausnutzen.

Beweislast und Beweisführung

Die Beweislast für Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt beim Verein, weil er – so die Begründung des OLG – aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Es ist also grundsätzlich der Verein, der nachweisen muss, dass die Beschlüsse korrekt zustande kamen, nicht das Mitglied, das beweisen muss, dass dem Verein Fehler unterlaufen sind.

Das Mitglied muss aber diejenigen Punkte benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Ein Anfechtung muss also immer begründet sein.

Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich dabei um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 Zivilprozessordnung, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt.

Trotzdem ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist.

Erforderlich ist aber eine rechtzeitig Beanstandung der Fehler, die zu Protokoll gegeben werden muss. Sonst wird der Inhalt des Protokolls grundsätzlich verbindlich. Dann trägt das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Eine Protokollierung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs, das Protokoll kann aber auch in diesem Zusammenhang der Beweiserleichterung dienen. Daher kommt auch für solche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1.03.2021, 8 U 61/20

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 409 vom 30. April 2021 - vereinsknowhow.de

Die Betragsgrenze in der Haftungsregelung für ehrenamtlich Tätige wird zeitnah angepasst.

Bei der Erhöhung des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) auf 840 Euro zum 1.01.2021 hatte der Gesetzgeber die Anpassung der Haftungsregelung nach § 31a und 31b BGB übersehen. Danach haften Vereinsmitglieder und Organmitglieder des Vereins (z.B. Vorstandsmitglieder) bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 Euro jährlich erhalten.

Dieses Versäumnis soll nur mit dem 7. Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen nachgeholt werden. Das Gesetzesvorhaben soll noch im März vom Bundesrat beschlossen werden.

Hinweis: Da es sich beim Ehrenamtsfreibetrag um einen Jahresgrenze handelt, besteht aktuell keine veränderte Haftungssituation, wenn z.B. der Vorstand eine monatliche Vergütung erhält und diese ab Januar von 60 auf 70 Euro erhöht wurde.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 405 vom 03. März 2021 - vereinsknowhow.de

Satzungsregelungen eines Verbandes, in dem ein Verein Mitglied ist, haben keine rechtliche Verbindlichkeit für die Vereinsmitglieder, wenn die Satzung des Vereins das nicht festlegt.

Das stellt das Landgericht (LG) Bonn im Fall einer verhängten Verbandsstrafe klar (Urteil vom 13.10.2020, 5 S 56/20). 

Grundsätzlich – so das LG – gelten Regeln eines übergeordneten Verbandes für die eigenen Mitglieder nur, wenn sie in die Satzung des nachgeordneten Vereins einbezogen sind.

Eine Anerkennung der Verbandssatzung durch die Beitrittserklärung ist zwar grundsätzlich ebenfalls möglich. Bei einer solchen einzelvertraglichen Vereinbarung muss für das Mitglied aber zweifelfrei erkennbar sein, welchen Regelungen er sich hier unterwirft und welche Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung drohen.

Hinweis: Bei der Satzung des Vereins ist das anders. Die muss ein Mitglied auch dann gegen sich gelten lassen, wenn es sie nicht kennt. Deswegen sollten entsprechende Regelungen – vor allem wenn sie nachträglich eingeführt werden – in der Satzung verankert werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 405 vom 03. März 2021 - vereinsknowhow.de

Auch nicht eingetragene (nicht rechtsfähige) Vereine können die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.

Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar (Beschluss vom 17.12.2020, IX ZB 4/18).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung – so der BGH – kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO stellt den nicht rechtsfähigen Verein, das heißt den nicht eingetragenen und nicht konzessionierten Verein (§ 54 BGB), insoweit einer juristischen Person gleich.

Hinweis: Vielfach besteht bei Personenzusammenschlüssen Unklarheit darüber, dass es sich um nicht rechtsfähige Vereine handelt. Ein solcher Verein kann wie die BGB-Gesellschaft (GbR) auch stillschweigend entstehen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Zusammenschluss besteht aus mindestens 3 Personen.
  • Er hat ein Leistungsorgan (Vorstand).
  • Er tritt unter einem eigenen Namen auf.
  • Er besteht unabhängig vom Wechsel der Mitglieder fort.

Beispiel: Ein Chor ist regelmäßig ein nicht rechtfähiger Verein, weil er die genannten Voraussetzungen meist erfüllt.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 404 vom 11. Februar 2021 - vereinsknowhow.de

Vereine können Mitglieder extremistischer Parteien ausschließen, wenn eine entsprechende Satzungsklausel die Grundlage dafür liefert.

Das stellt das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG)  im Fall eines Breitensportvereins klar (Urteil vom 16.12.2020, 9 U 238/19). Er hatte den NPD-Landesvorsitzenden zunächst erfolglos ausgeschlossen und dann seine Satzung um folgende Regelung ergänzt:

„Ein Mitglied kann insbesondere dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es ein unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins zeigt. Ein solches Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied an extremistischen oder anderweitigen diskriminierenden Veranstaltungen teilnimmt, bzw. eine solche Gesinnung z.B. durch das Tragen beziehungsweise Zeigen von u.a. rechtsextremen Kennzeichen und Symbolen zeigt oder Mitglied einer nach § 2 dieser Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.“

Gegen den erneuten Ausschluss klagte das NPD-Mitglied erfolglos.

Die Satzungsklausel verstößt nicht gegen das grundgesetzliche Diskriminierungsverbot des Art. 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte verpflichten in erster Linie den Staat gegenüber den Bürger*innen und gelten nicht unmittelbar zwischen Privatpersonen.

Die Regelung –so das OLG – ist auch verhältnismäßig. Der Verein ist bei der Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft grundsätzlich frei. Er kann auch die Bedingungen für den Fortbestand und den Ausschluss der Mitglieder festlegen. Der Verein hat sich in seiner Satzung auf freiheitlich-demokratische Werte und integrative Bemühungen festgelegt. Auf dieser Grundlage ist es sachlich begründet, Mitglieder abzulehnen, die rassistischen und extremistischen Organisationen angehören. Ein Vereinsausschluss ist auch geeignet, diese festgelegten Vereinszwecke durchzusetzen.

Durch die Ausschließung aus dem Verein ist das Mitglied in seiner Freizeitgestaltung nur moderat beeinträchtigt. Es steht ihm frei, sich anderweitig sportlich zu betätigen. Bei dem beklagten Verein handelt es sich um einen Amateur-Sportverein in einer kleineren Gemeinde Er hat keine herausragende Bedeutung des Vereins für deutschlandweite oder internationale Sportveranstaltungen bzw. eine sonstige Monopolstellung.

Hinweis: Schwieriger wäre demnach der Ausschluss von Extremisten aus Monopolvereinen. Dazu gehören z.B. regelmäßig Tierzuchtvereine, die für die Zucht bestimmter Rassen meist eine nationale Monopolstellung besitzen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 404 vom 11. Februar 2021 - vereinsknowhow.de

Waffenrecht

Am 30.08.2023 hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einem Urteil entschieden, das Schlüssel zu Waffen- oder Munitionsbehältnissen, soweit der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über sie nicht ausübt, in Behältnissen aufzubewahren sind, die ihrerseits den gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung der im Waffen- oder Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition genügen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zu den obigen Leitsätzen ist festzustellen, dass dieses Urteil des OVG Münster feststellt, dass der Schlüssel in einem gleichen oder höherwertigen Behältnis gelagert werden muss, wie die darin gelagerten Waffe(n).

Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA Sicherheitsstufe "A" darf in einem anderen Behältnis der VDMA-Sicherheitsstufe "A" gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (z.B. VDMA-Sicherheitsstufe "B"). Ein Schlüssel für ein Behältnis VDMA-Sicherheitsstufe "B" darf in anderen Behältnissen der VDMA-Sicherheitsstufe "B" gelagert werden oder in einem höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad "0" EN 1143-1 oder höherwertig). Ein Schlüssel für ein Behältnis mit Widerstandsgrad "0" EN1143-1 in einem anderen Behältnis der gleichen Sicherheitsstufe oder in einem höherwertigen Behältnis (Widerstandsgrad "1" EN 1143-1).

Hat nun dieser zweite Schrank auch nur ein Schlüssel-Schloss, stellt sich die Frage, wohin dann mit diesemSchlüssel?

Als Lösung habe ich nur, für den Schlüssel des Langwaffenschrankes einen kleineren Schrank (Kurzwaffen) 0 oder 1 mit Zahlenschloss (ohne Notentriegelung), oder gleich für die Lang- oder Kurzwaffen einen Waffenschrank mit Zahlenschloss ohne Notentriegelung anzuschaffen.

Dieses Urteil hat allerdings keinen Gesetzescharakter und ist eine Einzelfallentscheidung. Schlüssel für Sicherheitsbehältnisse dürfen auch unter Beachtung der Generalklausel des § 36 I WaffG anderwärtig aufbewahrt werden, wenn ein Zugriff darauf durch Unbefugte ausgeschlossen werden kann.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Regelunzuverlässigkeit)!

Manuel Bender
RSB-Referent Waffenrecht

Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 mit seinen nachfolgenden Änderungen regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen, neben den Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen), auch Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.

Der Umgang (u.a. erwerben, besitzen, überlassen, führen, mitnehmen, schießen, bearbeiten) mit Waffen ist - soweit nicht ausdrücklich anders geregelt - nur Personen über 18 Jahre erlaubt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht des Deutschen Schützenbundes zum Waffenrecht:

Das Nationale Waffenregister (NWR) informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen.

Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01. September 2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).

Das hat zur Folge, dass Sportschützen ihre Sportgeräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sportschützen, die entsprechenden IDs bei der Ordnungsbehörde abzufragen, um Verzögerungen bei der Waffenreparatur zu vermeiden. 

Außerdem ist die Waffen ID notwendig für die Abwicklung von An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identifikationsnummern sind bei der Umschreibung der Sportgeräte der Behörde zwingend mitzuteilen. 
 

Quelle: DSB-Meldung vom 11. März 2021

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat ihren Vorschlag für weitere Beschränkungen der Verwendung von Blei in Munition für das Sportschießen und die Jagd veröffentlicht. Der Bericht kommt auf insgesamt 935 Seiten zu dem Schluss, dass Beschränkungen aufgrund von Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gerechtfertigt wären.

Die Europäische Kommission (EK) hatte die ECHA im Juli 2019 aufgefordert, einen entsprechenden Beschränkungsvorschlag vorzubereiten.

In ihrem Bericht schlägt die ECHA ein grundsätzliches Verbot der Verwendung und des Verkaufs von bleihaltiger Munition für das Sportschießen und die Jagd vor. Generell nicht betroffen von Bleiverbotsregelungen sind alle geschlossenen (Raum-)Schießanlagen. Außerdem ausgenommen vom Verwendungsverbot soll der Einsatz von Bleigeschossen zum Sportschießen sein, wenn das verschossene Blei auf den Schießständen zu mindestens 90% aufgefangen und recycelt werden kann.

Die Regelungen sollen nach der Veröffentlichung im europäischen Gesetzblatt (geplant in der ersten Jahreshälfte 2023) mit Übergangsfristen von 18 Monaten (Kugelgeschosse über 5,6mm) bzw. fünf Jahren (Schrotmunition und Kugelgeschosse unter 5,6mm) in Kraft treten.

Aktuell befassen sich zunächst die zuständigen ECHA-Ausschüsse für Risiko- und Sozio-Ökonomische Bewertung (Risk-Assessment-Committee und Socio-Economic-Assessment-Committee) mit dem Vorschlag und werden eine Stellungnahme abgeben, ehe es ab Ende März eine öffentliche Konsultationsphase geben wird.

Der DSB prüft den Vorschlag der ECHA bereits sorgfältig und wird sich am Konsultationsverfahren sowie dem weiteren Entscheidungsprozess aktiv beteiligen. Im engen Austausch und Schulterschluss mit den weiteren betroffenen Verbänden auf nationaler Ebene - hier insbesondere mit dem Deutschen Jagdverband - sowie auf internationaler Ebene (u.a. mit dem Internationalen Schießsportverband und dem World Forum of Shooting Activities) werden sich die Verbände gemeinsam sowohl direkt auf EU-Ebene in Brüssel aber selbstverständlich auch im politischen Berlin für die Rechte der Sportschützen und Jäger stark machen.

Der Vorschlag der ECHA kommt nur eine Woche nach der Veröffentlichung des Verbots von Bleischrot in/über Feuchtgebieten, das nach Ablauf der Übergangsfrist ab dem 15. Februar 2023 in Kraft treten wird.

Quelle: DSB-Meldung vom 05. Februar 2021

Am 26. Juni 2020 stellte die Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Entwurf für ein neues Grundsatzprogramm vor. Darunter wird zu dem Kapitel „Rechtsstaat und Sicherheit“ auch die Forderung nach einem „Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen“ aufgestellt. Darauf bezieht sich die folgende DSB-Stellungnahme.

Am 26. Juni 2020 stellten die Spitzen der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Berlin den Entwurf für ein neues Grundsatzprogramm vor. Es steht unter dem Titel „… zu achten und zu schützen …“ und soll nach weiteren Beratungen das alte Grundsatzprogramm aus dem Jahr 2002 ersetzen. Zu den wenigen konkreten Aussagen in dem umfangreichen Entwurf gehört im Kapitel „Rechtsstaat und Sicherheit“ die Forderung nach einem „Ende des privaten Besitzes von tödlichen Schusswaffen mit Ausnahme von Jäger*innen und Förster*innen“ (Seite 39, Punkt 248, Textauszug s. unten). Sie wird mit der Feststellung begründet, es gehöre zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsstaats, die öffentliche Sicherheit und den Schutz vor Gewalt zu gewährleisten, jede*r habe das Recht auf ein Leben frei von Gewalt und das Gewaltmonopol liege beim Staat. Dies ernst zu nehmen, bedeute ein Ende des privaten Waffenbesitzes.

Die Verbotsforderung zielt eindeutig auf die Sportwaffen der Schützinnen und Schützen. An dieser Stelle konstruiert BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Bezug, den es in der Realität nicht gibt. Denn weder unterlaufen Sportschützinnen und -schützen mit ihren privaten Sportwaffen die Aufgaben des Rechtsstaats im Bereich öffentliche Sicherheit und Gewaltprävention, noch rütteln sie am Gewaltmonopol des Staates. Der im Entwurf des Grundsatzprogramms behauptete Bezug ist unsinnig. Das Gewaltmonopol ist laut Definition die im äußersten Fall mit physischer Gewalt erfolgende Durchsetzung der staatlichen Hoheitsmacht, die ausschließlich staatlichen Organen vorbehaltene Legitimation, physische Gewalt auszuüben. Demgegenüber ist der private Besitz von Sportwaffen und ihre Anwendung im Verein und bei Wettkämpfen von seinem Wesen her absolut gewaltfrei und stellt das staatliche Gewaltmonopol in keiner Weise in Frage.

Sportschießen ist ein friedliches Hobby, das von vielen Millionen Menschen auf der ganzen Welt mit Schusswaffen betrieben wird. Seit Jahrhunderten verbindet der Schießsport Völker und Generationen. Kaum etwas ist in Deutschland so umfassend und streng geregelt, eingeschränkt und kontrolliert wie der private Waffenbesitz. Das deutsche Waffenrecht gilt nicht ohne Grund als eines der schärfsten der Welt, das beispielsweise mit den sogenannten Amerikanischen Verhältnissen überhaupt nicht vergleichbar ist. Die Sportschützinnen und -schützen sind die einzigen Sportler in Deutschland, die sich ihre Sportordnung von einer staatlichen Behörde genehmigen lassen müssen. Keine geringeren Einrichtungen als die Deutsche UNESCO-Kommission und die Kultusministerkonferenz haben den Schützenvereinen einen „verantwortungsbewussten Umgang“ mit ihren Schusswaffen bestätigt. Auch aus diesem Grund ist das jahrhundertealte Schützenwesen ins Bundesweite Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes aufgenommen worden.

Der Grundsatzprogrammentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN assoziiert den privaten Sportwaffenbesitz mit den Begriffen Staatsgefährdung, Gewalt und Tod. Damit stellen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – bewusst oder fahrlässig – einen großen Teil unserer Gesellschaft in eine die Freiheit und das Leben des Einzelnen und den Staat gefährdende, kriminelle Ecke. Gegen diese pauschale Diffamierung unserer Mitglieder, die in den vielen tausend Schützenvereinen nicht nur Sport treiben sondern in ihren Gemeinden und Regionen wichtige zivilgesellschaftliche Aufgaben wahrnehmen, verwahren wir uns ausdrücklich.

Es besorgt uns aber auch, wie leichtfertig hier ein Konflikt (Sportschützen – Gewaltmonopol des Staates), konstruiert wird, den es in Wirklichkeit nicht gibt, der aber geeignet ist, zu polarisieren und Feindbilder innerhalb unserer Gesellschaft zu schaffen. Die wahren Ursachen von Unsicherheit und Gewalt zwischen den Menschen liegen nicht im privaten Sportwaffenbesitz. Sie liegen woanders und sehr viel tiefer – angefangen beim illegalen Waffenbesitz, dem im Grundsatzprogramm lediglich ein Satz gewidmet wird, aber u.a. auch in wichtigen Bereichen wie Wertevermittlung und Demokratieverständnis innerhalb unserer Gesellschaft. Wir erwarten und fordern, dass die politischen Parteien sich auch in ihren Grundsatzprogrammen ernsthaft, verantwortungsbewusst und frei von ideologischen Vorgaben darum kümmern.

In Anlehnung an Artikel 1 Grundgesetz nennen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ihren Grundsatzprogrammentwurf „… zu achten und zu schützen …“. Die Sportschützinnen und –schützen fühlen sich dieser Grundlage unserer staatlichen Gemeinschaft seit jeher uneingeschränkt verpflichtet. Sie sehen aber auch das Freiheitsrecht des Artikels 2 Grundgesetz, das gerade in einer Demokratie – unter Beachtung der gesetzten Grenzen! – eine besondere Bedeutung hat und das auch für die Sportschützinnen und –schützen gilt:

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

Quelle: DSB-Meldung vom 06. August 2020

Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Wenn ohne Erlaubnis der Versammlung Gäste teilnehmen, hat das aber nicht zwingend Auswirkungen auf die Gültigkeit der Beschlüsse.

Etwas anderes – so das KG Berlin (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20) – kann nur dann gelten, wenn die Anwesenheit eines Nichtmitglieds Einfluss auf die Abstimmungen gehabt haben könnte. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn der Gast mit Redebeiträgen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis nimmt. Das müssen Mitglieder, die aus diesem Grund Beschlüsse anfechten wollen, aber darstellen.

Hinweis: Wenn die Satzung zur Zulassung von Gästen keine Regelung trifft, genügt eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, um Gäste zuzulassen. Zumindest, wenn eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses denkbar ist, sollte der Versammlungleiter über die Zulassung von Nichtmitgliedern beschließen lassen. Es handelt sich dabei um einen sogenannten Verfahrenbeschluss, der auch ohne Ankündigung in der Tagesordnung jederzeit zulässig ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 419 vom 15. Oktober 2021 - vereinsknowhow.de

Sind Beschlüsse der Mitgliederversammung fehlerhaft zustande gekommen, können Mitglieder durch Anfechtung ihre Ungültigkeit feststellen lassen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm trifft Klarstellung zu den Verfahrensfragen.

Anfechtungsfrist

Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Anfechtung regelmäßig innerhalb einer Frist von einem Monat erfolgen muss. Danach ist das Anfechtungsrecht verwirkt.

Fristbeginn ist dabei der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Protokoll, wenn die Satzung eine solche vorsieht.

Anfechtungsgrund ist ohne Bedeutung

Sind dem Verein bei der Beschlussfassung formale Fehler unterlaufen, kann er sich nicht darauf berufen, Mitglieder würden nur deswegen anfechten, weil sie mit dem Beschlussergebnis nicht zufrieden sind. Auch wenn eine zweite – korrekte – Beschlussfassung absehbar das gleiche Ergebnis bringen wird, ist die Anfechtung zulässig. Die Mitglieder handeln nicht treuwidrig, wenn sie die formalen Fehler ausnutzen.

Beweislast und Beweisführung

Die Beweislast für Wirksamkeit von Vereinsbeschlüssen liegt beim Verein, weil er – so die Begründung des OLG – aus der Beschlussfassung Rechte für sich herleitet. Es ist also grundsätzlich der Verein, der nachweisen muss, dass die Beschlüsse korrekt zustande kamen, nicht das Mitglied, das beweisen muss, dass dem Verein Fehler unterlaufen sind.

Das Mitglied muss aber diejenigen Punkte benennen, die aus seiner Sicht einen Verfahrensfehler begründen sollen. Ein Anfechtung muss also immer begründet sein.

Das Protokoll ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu beweisen, denn es handelt sich dabei um eine Privaturkunde i. S. v. § 416 Zivilprozessordnung, die nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit und Vollständigkeit des dort protokollierten Inhalts erbringt, sondern nur dafür, dass ihr Inhalt von den Unterzeichnern herrührt.

Trotzdem ist das Protokoll nicht ohne jede Bedeutung. Ein Versammlungsprotokoll bildet jedenfalls für den Verein, seine Organe und für sämtliche an der Versammlung beteiligten und unbeteiligten Mitglieder eine gesicherte Grundlage dafür, was nach Auffassung der Versammlungsleitung und der nicht widersprechenden anwesenden Mitglieder tatsächlich beschlossen worden ist.

Erforderlich ist aber eine rechtzeitig Beanstandung der Fehler, die zu Protokoll gegeben werden muss. Sonst wird der Inhalt des Protokolls grundsätzlich verbindlich. Dann trägt das klagende Mitglied in der Regel die Darlegungs- und Beweislast für ein anderes Abstimmungsergebnis. Eine Protokollierung ist zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung eines Widerspruchs, das Protokoll kann aber auch in diesem Zusammenhang der Beweiserleichterung dienen. Daher kommt auch für solche Vorgänge, bezüglich derer sich ein gewissenhafter Protokollführer zu einer Protokollierung verpflichtet fühlt, eine Umkehr der Beweislast in Betracht.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 1.03.2021, 8 U 61/20

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 409 vom 30. April 2021 - vereinsknowhow.de

Steuern

Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a Umsatzsteuergesetz soll von jetzt 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht werden. Das sieht der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor.

Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, können nach UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von 7% ansetzen.

Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag. Diese Umsatzgrenze bezieht sich dabei alle steuerpflichtigen Umsätze (außer für Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb).

Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln, werden pauschal 7% des steuerpflichtigen Umsatzes unterlegt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann aber ausgeschlossen.

Hinweis: Die Vorsteuerberechnung nach dem Durchschnittssatz ist eine Vereinfachungsregelung, die die Buchhaltung erleichtert. Vorteile bringt die Pauschalierung zudem, wenn die wirklichen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als 7% des Umsatzes. Das ist in Vereinen nicht untypisch, weil die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen oft einen großen Anteil der Gesamtkosten ausmachen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 437 vom 24. August 2022 - vereinsknowhow.de

Vereine und gemeinnützige Einrichtungen vergeben nicht selten Freikarten für Sport- oder Kulturveranstaltungen u.ä. Das kann steuerliche Folgen für die Empfänger haben, wie die Berliner Finanzverwaltung in einem Erlass klarstellt (FinBeh Berlin, 1.7.2021, III B - S 2297 b - 2/2014 – 3).

Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahme zu erfassen sein. Das ist der Fall, wenn der Empfänger die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält.

Über die Steuerpflicht der erhaltenen Zuwendung ist sich der Empfänger häufig nicht bewusst. Zugleich will der Zuwendende – der ein Geschenk machen möchte – keine spätere steuerliche Belastung beim Empfänger beabsichtigen.

Dazu kann der Zuwendende nach § 37b EStG die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen.

Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer. Die muss die Einrichtung mit der Lohnsteuer-Anmeldung anmelden und abführen. Außerdem muss sie den Empfänger von der Übernahme der Steuer unterrichten. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme ggf. den Finanzbehörden gegenüber nachweisen.

Zuwendungen an folgende Personengruppen sind nicht einkommensteuerpflichtig. Damit entfällt auch die pauschale Besteuerung.

  • Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines Fördervereins),
  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit/ihres Aufgabenbereichs teilnehmen z. B. bei Repräsentationsauftritten (Inhaber politischer Ämter, Staatssekretär/in, Abteilungsleiter/in, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden)
  • Arbeitnehmer des Zuwendenden aufgrund dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichen Interesses (z. B. Intendant, Tontechnikerin, Bühnenbildner),
  • Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 430 vom 21. April 2022 - vereinsknowhow.de

Das Bundessozialgericht (BSG) trifft wichtige Klarstellungen zur Anrechnung von Ehrenamts- und Übungleiterfreibetrag auf das Arbeitlosengeld II (Urteil vom 21.07.2021, B 14 AS 29/20 R).

Nach § 11b Abs. 2 Satz 3 des II. Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Einkünfte, die nach § 3 Nr. 26 oder 26a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sind, bei Arbeitslosengeld (ALG) II (Hartz IV) nicht als Einkommen angerechnet. Die Nichtanrechnungsgrenze von sonst 100 Euro erhöht dabei sich für Einkünften, die unter den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag fallen, auf 250 Euro.

Hinweis: Diese erhöhte Nichtanrechnungsgrenze gilt auch für ALG I und andere Sozialtransfers z.B. Grundsicherung im Alter)

Das BSG trifft dazu wichtige Klarstellungen und widerspricht einer Reihe von Einschränkungen, die von Seiten der Jobcenter bisher erhoben und vor verschiedenen Sozialgerichten verhandelt wurden.

Es gelten die steuerrechtlichen Regelungen

Das BSG stellt klar, dass die Regelung des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II mit allen Rechtsfolgen auf das Steuerrecht – auf § 3 Nr. 26 und 26a EStG – verweist. Sozialversicherungsrechtlich gelten also die gleichen Vorgaben wie in der steuerrechtlichen Norm. Das bedeutet:

  • Sowohl Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als auch aus selbstständiger Tätigkeit sind begünstigt.
  • Es spielt bei selbstständigen Einkünften keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Es muss sich also nicht um bloße „Aufwandsentschädigungen“ handeln, und es kommt auch nicht darauf an, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind.
  • Auch die Nebenberuflichkeit wird nach den steuerrechtlichen Maßstäben beurteilt ist. Eine nebenberufliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeit-Erwerbstätigen umfasst.
  • Der Steuerpflichtige muss keinem Hauptberuf nachgehen.

Nur satzungsmäßige Tätigkeiten sind begünstigt

Auch wenn das in § 3 Nr. 26 EStG nicht ausdrücklich geregelt ist, setzt die Steuerbefreiung voraus, dass auch die ausgeübte Tätigkeit selbst der Förderung gemeinnütziger Zwecke dient. Es genügt also nicht, dass der Auftraggeber gemeinnützig ist.

Das BSG stellt dazu klar: Bewegt sich die Tätigkeit im Rahmen der Erfüllung der begünstigten Satzungszwecke, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Tätigkeit selbst ebenfalls der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 425 vom 24. Januar 2022 - vereinsknowhow.de

Das Bundesfinanzministerium hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verlängert.

Die Regelung galt zunächst bis Ende 2021 und wurde jetzt bis Ende 2022 verlängert.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können danach als als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.

Zu den begünstigte Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Leistungen steuerbar sind.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 423 vom 10. Dezember 2021 - vereinsknowhow.de

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt (FAQ „Corona“ – Steuern, Stand: 26. April 2021).

Zeitnahe Mittelverwendung

Viele gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Aktivitäten aktuell weitgehend eingestellt. Trotz weitgehender Einnahmeneinbrüche wurde die eingenommen Mittel deswegen vielfach nicht verwendet. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden.

Auflösung von Rücklagen

Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.

Rückerstattung von Beiträge

Die Rückerstattung von Beiträgen hatte das BMF ebenfalls schon mit früherem Schreiben erlaubt.

Bis Ende 2021 ist das unschädllich, auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten

Grundsätzlich erhalten gemeinnützige Einrichtungen für Jahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, keine Gemeinnützigkeit.

Von diesem Grundsatz weicht das BMF ab, wenn es den Einrichtungen wegen der Pandemie nicht möglich war, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen oder wenn sie sogar weitestgehend untätig bleiben.

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht – so das BMF – sollen die Finanzämter das nicht beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden.

Es wird also genügen, wenn der Verein im Tätigkeitsbericht kurz darstellt, in welcher Weise die eigenen Aktivitäten von der Coronapandemie betroffen waren.

Verschiebung der Mitgliederversammlung

Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Vereinen nicht möglich gewesen, Mitgliederversammlungen durchzuführen. Das ist – so das BMF – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.

Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, soll der Verein das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hinweisen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügen: Entsprechende Unterlagen aus der Mitgliederversammlung (Protokolle und Jahresberichte) sind ja nicht verfügbar.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 411 vom 27. Mai 2021 - vereinsknowhow.de

Die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine war nach bisheriger Rechtsauffassung im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst als im deutschen Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt nun klar: Die nationalen Regelungen sind ausschlaggebend.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer:

bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach

andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO).

Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch z.B. die Überlassung von Sportanlagen.

Die bisherige Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte. Dem hat der EuGH jetzt widersprochen: Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen. Sportvereine können sich also nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn Leistungen nicht unter den in § 4 Nr. 22b UStG definierten Begriff der „sportlichen Veranstaltungen“ fallen.

Was sind „sportliche Veranstaltungen“?

Sportliche Veranstaltungen sind nach der Definition des Bundesfinanzhofs die organisatorischen Maßnahmen eines Vereins, die es sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern ermöglichen, Sport und Training zu betreiben. Dazu gehören vor allem

  • Turniere, Wettkämpfe und Training
  • Schaukämpfe und Schauauftritte (auch im Rahmen nicht begünstigter Veranstaltungen)
  • Sportkurse und Sportunterricht
  • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung im Vordergrund steht

Eine sportliche Veranstaltung liegt bereits dann vor, wenn der Verein einen allgemeinen organisatorischen Rahmen für die Sportausübung liefert. Das muss nicht unbedingt eine komplexe Organisationsleistung sein. Schon zeitliche Vorgaben und die Gesamtaufsicht über die Einhaltung der erforderlichen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen genügen, wenn mehrere Sportler gleichzeitig den Sport ausüben.

Welche Leistungen sind nicht mehr befreit?

Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfüllen. Das sind insbesondere:

  • Einzelunterricht
  • die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten
  • die bloße Beförderung der Sportler zu den Sportstätten
  • die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband

EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-488/18

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 401 vom 11. Januar 2021 - vereinsknowhow.de

Müssen Vereine ihre Steuererklärung zwingend elektronisch (per ELSTER) abgeben? Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt die Rechtslage.

In Härtefällen dürfen Steuerzahler weiter die Papierformulare nutzen. Auf die elektronische Abgabe kann nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) nämlich verzichtet werden, wenn das entsprechende Steuergesetz das zur Vermeidung unbilliger Härten vorsieht und dieses Verfahren für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Wann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, klärt der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (vom 16.6.2020, VIII R 29/17 und VIII R 29/19).

Neben der allgemeinen Regelung in der AO gibt es Regelungen in den Einzelsteuergesetzen. Bei Vereinen betrifft das insbesondere die Körperschaftsteuer (§ 31 Abs. 1a KStG) und für die Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 1 UStG). Die Regelung des § 150 Abs. 8 AO geht den einzelsteuerlichen Regelungen vor und lässt – so der BFH – anders als diese keinen Ermessensspielraum für das Finanzamt.

Damit ist für alle wichtigen Steuererklärungen eines Vereins die Papierform im Härtefall weiter möglich. Das muss der Verein beim Finanzamt beantragen.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung des BFH dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Der BFH hält die Zumutbarkeitsgrenze für überschritten, wenn das in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Im konkreten Fall hat der BFH das sogar bei Einkünften von über 20.000 Euro bejaht.

Für gemeinnützige Vereine bedeutet das sehr oft, dass die Anschaffung der entsprechenden technischen Ausstattung unzumutbar ist, weil – außer bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Umsatzsteuerpflicht – keine steuerbaren Einkünfte vorliegen.

Verfügt der Verein nicht über die entsprechende technischen Ausstattung zur elektronischen Datenübermittlung, muss das Finanzamt dem Antrag, die Steuererklärung weiterhin in Papierform abzugehen, nach den Vorgaben des BFH in der Regel stattgeben, wenn der Verein nicht körperschaftsteuer- und umsatzsteuerpflichtig geworden ist.

Wichtig: Der Verein sollte dazu aber unbedingt vorher beim Finanzamt einen Antrag auf Abgabe der Steuererklärung in Papierform stellen.

Hinweis: Der Härtefallantrag bezieht sich – so der BFH – nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Der Antrag muss also für jede Körperschaftsteuererklärung neu gestellt werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 398 vom 25. November 2020 - vereinsknowhow.de

Finanzen

Wenn die Satzung eines Vereins nicht hinreichend zwischen Regelbeiträgen und Umlagen unterscheidet, ist das rechtlich problematisch, wie ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München zeigt (28.06.2022, 34 Wx 153/22).

Die Satzung eines Vereins hatte sowohl Geldbeiträge als auch Arbeitsleistungen und Ersatzgeldleistungen geregelt. Dabei waren "die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Ersatzgeldleistung (…) in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen“.

Das Registergericht wies die Eintragung zurück mit der Begründung, es sei von Umlagen die Rede, ohne dass die Satzung eine Obergrenze entweder in konkreter oder bestimmbarer Höhe festzugelegt.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH können Umlagen als Sonderbeiträge nur erhoben werden, wenn die Satzung den (Höchst-)betrag festlegt oder einen Berechnungsmaßstab nennt.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Unter Beiträgen seien alle mitgliedschaftlichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks zu verstehen, die ein Mitglied zu erfüllen hat. Sie bestehen meist in Geldzahlungen, können aber auch in Sachleistungen oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Höhe dieser Regelbeiträge muss sich nicht aus der Satzung ergeben, sondern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs festgesetzt werden.

Umlagen dienen als zusätzliche Beiträge dagegen zur Deckung eines Finanzbedarfs des Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann. Ihr Grund und ihre Höhe müssen sich nach § 58 Nr. 2 BGB ebenfalls aus der Satzung ergeben, wobei für Umlagen zusätzlich die Höhe (eventuell in Form einer Obergrenze) geregelt sein muss. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Mitglied die mit dem Beitritt verbundenen Lasten überschauen können muss und diese sich in einem zumutbaren Rahmen halten müssen.

Gegen diese Grundsätze hatte die Satzung im Streitfall verstoßen. Sie setzte nämlich voraus, dass der Verein nicht nur Mitgliedsbeiträge, sondern auch Umlagen erheben kann, ohne dass dafür eine Höhe oder Begrenzung festgelegt war.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 447 vom 01. Februar 2023 - vereinsknowhow.de

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wurde dazu durch das JStG entsprechend ergänzt.

Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel grundsätzlich in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d.h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Die neue Nr. 30 zu § 55 AEAO trift dazu einige Klarstellungen.

Zuflussprinzip

Wie auch sonst bei der zeitnahen Mittelverwendung gilt das Zuflussprinzip. Es kommt also allein auf den Zeitpunkt an, zu dem die Mittel eingenommen werden. Der AEAO verweist hier auf § 11 Einkommensteuergesetz. Demnach gelten auch regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurze Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als Einnahmen dieses Kalenderjahres. Als „kurze Zeit“ gilt nach Abschnitt H 11 Einkommensteuer-Richtlinien ein Zeitraum von 10 Tagen.

In die Obergrenze eingerechnet werden auch solche Einnahmen, die grundsätzlich nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Das gilt inbesondere für Vermögenzuführungen nach § 62 Abs. 3 AO.

Nach Aufassung der Finanzverwaltung gehören zu den Einnahmen im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO alle Vermögensmehrungen, die der Körperschaft zufließen. Einzurechnen wären demnach auch Sachspenden.

Nicht dazu gehören dagegen Aufwandsspenden und Erträge, die durch einen Verzicht auf die Begleichung von Forderungen entstehen, weil hier zwar eine Vermögensmehrung, aber kein Zufluss erfolgt.

Bruttoprinzip

Da es auf den Einnahmenzufluss ankommt, werden die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt. Dazu werden die Einnahmen aller steuerlichen Bereiche zusammengerechnet. Mittel, die nach den Regelungen des § 62 nicht zeitnah verwendet werden müssen (Rücklagen) werden ebenfalls eingerechnet.

Die Berechnung gilt unabhängig davon, wie die Körperschaft die Zuflüsse ertragssteuerlich behandelt – etwa weil sie bilanziert und deswegen Einnahmen teilweise nicht dem Jahr zuordnet, in dem sie zufließen.

Als Einnahmen in diesem Sinn gelten z.B. auch Umsatzsteuererstattungen des Finanzamts.

Folgen einer zeitweiligen Überschreitung der 45.000-Euro-Grenze

Die neue Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ließ die die Frage offen, welche Folgen eine Überschreitung der 45.000-Euro-Grenze hat. Ob also die zeitnahe Mittelverwendung dann für alle Mittel gilt oder nur für die im Jahr der Überschreitung zugeflossenen.

Hier trifft die Finanzverwaltung eine Klarstellung zugunsten der gemeinnützigen Einrichtungen: In den Jahren, in denen die Einnahmen unter der 45.000-Euro-Grenze bleiben, ist für sämtliche vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt. Wird die Grenze in einem Jahr überschritten, gilt die zeitnahe Mittelverwendung nur für die Zuflüsse dieses Jahres. Die in anderen Jahren angesammelten Mittel müssen weiterhin nicht zeitnah verwendet werden.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 417 vom 20. August 2021 - vereinsknowhow.de

Werden Amateursportler ausschließlich aufgrund mitgliedschaftsrechtlicher Bindungen tätig, besteht kein Beschäftigungsverhältnis, wenn der Verein nur eine Aufwandspauschale bezahlt. Die Sozialversicherungsträger haben dafür eine Pauschalgrenze von 200 Euro festgelegt, die sich nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund auf 250 Euro erhöht.

Der Betrag ist eine Nichtaufgriffgrenze. Es wird also unterstellt, dass Zahlungen bis zu dieser Höhe nur den tatsächlichen Aufwand (z.B. für Fahrtkosten, Sportkleidung usf.) decken und keine wirtschaftlich ins Gewicht fallende Leistung im Sinn einer Vergütung darstellen.

Wenn Einzelnachweise vorgelegt werden, die einen höheren Aufwand belegen, sind auch höhere Zahungen sozialversicherungsfrei. Umgekehrt können Zahlungen bis zu dieser Grenze sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand offensichtlich geringer ist und die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird.

Die Erhöhung der Nichtaufgriffgrenze wurde nur von der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt. Bisher lag dem ein Beschluss der GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit zugrunde. Der wird vermutlich noch folgen, weil die Aufwandspauschale nicht nur die Rentenversicherung betrifft.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/A/amateursportler.html

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 414 vom 09. Juli 2021 - vereinsknowhow.de

Bei der Kassenführung im Verein gibt es immer wieder Unsicherheiten. Die Finanzverwaltung hat dazu verschiedene Erlässe herausgegeben.

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen grundsätzlich täglich festgehalten werden. Das bedeutet die Aufzeichnung jeder Einnahme und Ausgabe.

Offene Ladenkasse

Eine Registrierkassenpflicht besteht nicht. Es ist auch zulässig, eine sog. offene Ladenkasse zu führen. Als offene Ladenkasse gelten z. B. Geldladen, Geldkassetten, Schubladen und andere Utensilien zur Aufbewahrung von Bargeld ohne Einsatz technischer Hilfsmittel.

Bei der offenen Ladenkasse sind aber die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung mit hohem Aufwand verbunden.

Einzelaufzeichnungspflicht

Bei Einsatz einer offenen Ladenkasse ist zur Erfüllung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung auch hier die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Geschäftsvorfalls mit ausreichender Bezeichnung erforderlich.

Aufzuzeichnen sind:

  • Identität des Verkäufers (Name, Firma, Anschrift),
  • Identität des Käufers (Name, Firma, Anschrift),
  • Inhalt des Geschäfts (Liefergegenstand, Art der Dienstleistung),
  • Zahlungsbetrag (Gegenleistung),
  • getrennt nach Steuersätzen in % (z. B. 7% oder 19% Umsatzsteuer),
  • Steuerbetrag in Euro und
  • der Gesamtbetrag.

Bei Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro entfallen Angaben zum Käufer und die absolute Angabe des Steuerbetrags.

Hinweis: Gesetzlich vorgeschrieben sind diese Angaben nur umsatzsteuerlich. Die Finanzverwaltung überträgt das aber auf alle Aufzeichnungen.

Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung eines jeden Geschäftsvorfalles besteht aber nicht. Werden der Art nach gleiche Leistungen mit demselben Einzelpreis zusammengefasst, wird das nicht beanstandet, wenn die verkaufte Menge bzw. Anzahl ersichtlich bleibt.

Für jeden Geschäftsvorfall müssen die Zahlungsarten festgehalten werden. Nur Barumsätze sind im Kassenbuch zu erfassen. Unbare Zahlungen (Kreditkarte/ EC-Umsätze etc.) sind separat abzubilden.

Kurzzeitige gemeinsame Erfassungen von baren und unbaren Tagesgeschäften im Kassenbuch ist erlaubt. Die ursprünglich im Kassenbuch erfassten unbaren Tagesumsätze müssen dann aber gesondert kenntlich gemacht werden und nachvollziehbar unmittelbar nachfolgend wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen werden.

Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht

Bei Verkauf an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt aus Zumutbarkeitsgründen die Einzelaufzeichnungspflicht nicht, wenn kein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet wird. Ersatzweise wird dann nur ein Kassenbericht erstellt.

Für Dienstleistungen sind Einzelaufzeichnungen immer erforderlich, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuell Einfluss nehmen kann. Eine Befreiung von der Einzelaufzeichnungspflicht gilt nicht, wenn tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden (z. B. Terminreservierung, Vorbestellung, Erfassung von Kundendaten etc.).

Wird ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, gilt die Einzelaufzeichnungspflicht in jedem Fall.

Kassenbericht

Auch bei einem Kassenbericht müssen die Einnahmen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Für die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesamte Bargeldendbestand einschließlich Hartgeld – unabhängig vom Aufbewahrungsort des Geldes (z. B. Tresorgeld, Handkassen der Kellner, Wechselgeld, Portokasse etc.) – täglich zu zählen. Zum Kassenendbestand hinzugezählt werden die Entnahmen und Ausgaben; abgezogen werden die Einlagen und der Kassenanfangsbestand. So ergibt sich im Ergebnis die Tageseinnahme. Bei mehreren Kassen müssen die Kassenberichte einzeln und der Bargeldbestand der jeweiligen Kasse zuordenbar sein.

Folgen von Mängeln

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zudem kann allein die Nichterfüllung der oben genannten Aufzeichnungs- und Kassenführungspflichten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden.

Bei gemeinnützigen Einrichtungen droht zudem der Entzug der Gemeinnützigkeit.

  • Landesamt für Steuern Niedersachsen, Merkblatt Kassenführung, 1.01.2020
  • Oberfinanzdirektion Karlsruhe, 3.5.2021, S 0315 - St 42

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 410 vom 06. Mai 2021 - vereinsknowhow.de

Auch Vereine geraten wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflagen. Vorstände müssen dann klären, ob sie eventuell Insolvenz anmelden müssen. Weil der Vorstand hier persönlich haften kann, darf die Klärung dieser Frage nicht beiseite gestellt werden.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Das BGB sieht in § 42 vor, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen.

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Verein nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eine geordnete Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel erfolgen (Liquiditätsbilanz). Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein diese Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig oder fast vollständig schließen kann und dies den Gläubigern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

Überschuldung

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Vereins ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Um das zu klären, muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden. Dazu werden alle Vermögenswerte des Vereins aufgelistet und den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

Wird eine rechnerische Überschuldung festgestellt, ist der Verein nicht zwingend insolvenzreif. Es muss zusätzlich die Fortführungsprognose geprüft werden. Dazu muss der Verein nachweisen, dass er die finanzielle Schieflage überwinden kann, und künftig in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wurde die Antragspflicht auch für Vereine ausgesetzt. Das gilt nur wenn die Insolvenzlage durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Diese gesetzliche Übergangsregelung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Das gilt für Schuldner, die im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben und diese Hilfe noch nicht ausgezahlt bekamen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 407 vom 31. März 2021 - vereinsknowhow.de

Bei Sportvereinen und Vereinen, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen (die als Beiträge gelten) durch Spenden zu ersetzen. Das wird von der Finanzverwaltung aber kritisch betrachtet.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.10.2020, 8 K 8260/16) beschäftigt sich im Fall eines Golfclubs detailliert mit der Frage, wann tatsächlich verpflichtende Zahlungen anzunehmen sind und welche Kriterien hier gelten. Die Finanzverwaltung vertritt hier folgende Auffassung: Leisten Mitglieder im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein, „ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind“ (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52).

Da eine Verpflichtung zu spenden schwer nachzuweisen ist, folgt die Finanzverwaltung dem Anschein: Eine faktische Verpflichtung nimmt sie dabei regelmäßig dann an, wenn mehr als 75 Prozent der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52).

Das FG Berlin-Brandenburg hält die von der Finanzverwaltung aufgestellte 75-Prozent-Grenze weder für verbindlich noch für einen tauglichen Maßstab. Die Annahme einer „faktischen“ Verpflichtung bei Überschreiten der 75 %-Grenze könne nur ein Indiz für die weitere Prüfung des Einzelfalls darstellen.

Das Zahlungsverhalten der Mitglieder lässt nur dann auf eine Verpflichtung schließen, wenn tatsächlich und nachweisbar nahezu sämtliche Mitglieder sich entsprechend verhalten. Wenn also z.B. die Bewerber aufgrund eines Aufnahmeantrags in einem bestimmten Zeitraum als Spenden deklarierte Aufnahmegebühren leisten und erst dann in den Verein aufgenommen werden. Oder dass der Verein bereits aufgenommene Bewerber wieder ausschließt oder sonstige nennenswerte Sanktionen verhängt, wenn sie die Zahlung nicht leisten.

Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt nachweisen

  • dass der Verein „Eintrittsspenden“ tatsächlich verlangt
  • und die Nichtzahlung mit Nachteilen (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluss aus dem Verein etc.) verbunden ist.

Ein bloß statistischer Zusammenhang zwischen Beitritt und Spende genügt nicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung will hier einen bloßen „Anscheinsbeweis“ führen. Das akzeptiert das Gericht nicht. Die Beweislast bleibt also beim Finanzamt.

Fließen Spenden in immer gleicher Höhe, kann auch das gegen eine freiwillige Zahlung sprechen. Freiwillig bedeutet nämlich, dass der Spender nicht nur entscheiden kann, ob, sondern auch wie viel er spendet. Eine fehlende Freiwilligkeit darf das Finanzamt aber nach Auffassung des FG nur annehmen, wenn eine bestimmte Höhe des Spendenbetrags der Regelfall ist oder zumindest die überwiegende Mehrheit der Zahlungen betrifft.

Im behandelten Fall galt das aber nur für rund ein Drittel der Spenden. Das reichte aus Sicht des Gerichts nicht aus, die Freiwilligkeit anzuzweifeln. Dass auf die Mitglieder ein persönlicher oder sozialer Druck zum Spenden ausgeübt wird, genügt – so das FG – nicht, um die Freiwilligkeit in Abrede zu stellen. Von einem Erwachsenen kann erwartet werden, „der ständigen Spendenaufforderung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten“.

Erst tatsächliche Sanktionen würden zu einer anderen Bewertung führen. Das müssen nicht unbedingt Nachteile beim Zugang zu den Anlagen u.ä. sein. Es würde z.B. auch genügen,  dass der Vorstand die Namen der „Nichtspender“ den anderen Mitgliedern bekannt gibt, um diese einem individuellen Druck auszusetzen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 402 vom 25. Januar 2021 - vereinsknowhow.de

Der Verkauf von Munition ist kein Zweckbetrieb. Das gilt auch für Spezialmunition und dem Verkauf auf dem eigenen Schießstand in Rahmen des Schießtrainings der Vereinsmitglieder.

Das entschied das Finanzgericht (FG) Münster im Fall eines Jagdverbands, der wegen Förderung des Naturschutzes gemeinnützig war (Urteil vom 17.09.2020, 5 K 2437/18 U). Der Verein betrieb einen Schießstand für die Schießausbildung der angehenden Jungjäger sowie das jagdliche Schießtraining der Vereinsmitglieder. Auf dem Gelände des Schießstands verkaufte er Munition, die in besonderer Weise auf den Schießbetrieb des Vereins abgestimmt war und nach seinen Vorgaben (zur Verringerung der Umwelt- und Lärmbelastung) produziert wurde. Der Verein ordnete den Verkauf dem Zweckbetrieb zu und versteuerte ihn entsprechend mit 7 Prozent Umsatzsteuer. Das monierte das Finanzamt in Rahmen einer Sonderprüfung.

Das FG gab dem Finanzamt Recht. Der Verkauf der Munition war ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der sich vom Betrieb des Schießstands trennen ließ. Ein Zweckbetrieb nach § 65 AO lag nicht vor,

  • weil der Verkauf nicht allein durch die satzungsgemäßen Zwecke wie u.a. die Pflege und Förderung des Tierschutzes und den Naturschutz geprägt war. Damit fehlte der zwingende Bezug zu den Satzungszwecken.
  • Es fehlte die Zwecknotwendigkeit, weil die Mitglieder die Munition auch anderweitig beziehen konnten.
  • Der Verkauf erfolgte in Konkurrenz zu nicht begünstigten Betrieben ähnlicher Art (dem Waffenhandel).

Es war also keine der Voraussetzung für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllt.

Hinweis: Das Gleiche wird für Schützenvereine gelten.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 399 vom 03. Dezember 2020 - vereinsknowhow.de

Viele Vereine arbeiten mit Tabellenkalkulationen als Buchhaltungslösung. Bei diesen einfachen, günstigen und oft sehr praktikablen Systemen wird aber oft in Frage gestellt, ob sie „finanzamtfest“ sind.

Eine Buchführung mit Tabellenkalkulationen wird vielfach in Zweifel gezogen, weil dabei entgegen den Vorschriften der ursprüngliche Inhalt von Buchungen so verändert werden kann, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Ein Urteil des Finanzgerichts Münster trifft dazu jetzt Klarstellungen (Urteil vom 29.04.2021, 1 K 2214/17 E,G,U,F).

Gesetzliche Vorgaben

Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. § 146 Abs. AO regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.

Daraus ergibt sich: Immer dann, wenn Belege in Papierform vorliegen oder in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist (z.B. PDF), ist die Belegerfassung mit der Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung. Sie ist also eine „zusätzliche“ Erfassung. Während die eigentlichen Aufzeichnungen in Form der Belege bestehen.

Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.

Auflösung von Rücklagen

Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.

Digitale Belege

Anders sieht es aus, wenn die Belege selbst in einer änderbaren Form erstellt werden. Das gilt z.B. für:

  • Tageskassenabrechnungen
  • Kopien von Ausgangsrechnungen
  • Fahrtenbücher oder Einzelbelege für Reisekostenabrechnungen

Hier muss eine Form gewählt werden, bei der eine spätere Änderung, die den ursprünglichen Inhalt unkenntlich macht, ausgeschlossen ist. Sie müssen also entweder in Papierform erstellt werden oder in einem entsprechenden digitalen Format (z.B. PDF). So gibt es z.B. keine Bedenken, wenn von verschickten Rechnung nur eine Kopie als PDF aufbewahrt wird, soweit das PDF zeitgleich mit der Papierrechnung erstellt und abgelegt wird.

Barkasse und Kassenbücher

Beim Begriff „Kassenbuch“ herrscht oft Verwirrung darüber, was damit eigentlich gemeint ist.

Nicht zulässig ist eine Tabellenkalkulation hier, wenn damit die Tageskassenabrechnungen erstellt werden – das gilt aber nur für Bareinnahmen ohne Einzelbelege.

Liegen Einzelbelege vor, gilt das oben Gesagte: Die eigentlichen Aufzeichungen bestehen in der geordneten Ablage dieser Einzelbelege (z.B. nach Datum). Die täglichen Abrechnungen müssen dagegen in nicht änderbarer Form erstellt werden, wenn – was zulässig ist – Bareinnahmen erfolgen, ohne dass für jeden Betrag ein Einzelbeleg ausgestellt wird.

Hinweis: Für Ausgaben müssen immer Fremdbelege vorliegen. Gibt es keine Bareinahmen ohne Einzelbelege, muss weder eine Tageskassenabrechnung erstellt werden, noch muss ein Kassenbuch geführt werden.

Elektronische Kassen müssen mit einem entsprechenden Sicherungsystem versehen sein, das keine nachträgliche Änderung an den Abrechnung erlaubt. Für sog. offene Ladenkassen (also allen anderen Behältnisse zur Aufbewahrung von Bargeld) müssen änderungssichere Tagesabrechnungen erstellt werden – aber nur für die Tage, an denen Bareinnahmen ohne Einzelbelege erfolgten.

Werden die Bareinnahmen in einer offenen Ladenkasse erfasst, erfordert das einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist. Einnahmen, die nicht aus Ausgangsumsätzen stammen (z. B. Einlagen), sind besonders zu vermerken und zur Ermittlung der Tageslosung vom Kasseneingang abzuziehen.

Geführt werden müssen also – im Fall von Barumsätzen ohne Einzelbelege – nur tägliche Kassenberichte. Ein Kassenbuch ist – bei nicht bilanzierungspflichten Einrichtungen – nicht erforderlich. Bei Bilanzierern ist das Kassebuch das Konto „Kasse“ in der Finanzbuchhaltung.

Die in den geordnet ablegten Belegen enthaltenen Daten dürfen nicht ohne weiteres und ohne Kenntlichmachung veränderbar sein. Diese Voraussetzung erfüllen Abrechnungen auf Papier oder nicht änderbarem digitalen Format. Eine Tabellenkalkulation kommt also für das Kassenbuch in Frage, nicht aber für die Kassenberichte.

Werden elektronische Kassen und offenen Ladenkassen nebeneinander geführt, gelten für beideKassen die jeweiligen Vorschriften. Gegen ein Nebeneinander der beiden Kassensysteme gibt es keine Bedenken. Mängel beim Einsatz einer Kasse wirken sich grundsätzlich nicht auf die anderen eingesetzten Kassen aus.

Wann darf das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen?

Bei wesentlichen Mängeln der Buchführung bzw. den Aufzeichnungen kann das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Bei gemeinnützigen Einrichtungen geht das regelmäßig mit dem Entzug der Gemeinnützigkeit einher, weil ausreichende Nachweise über die „tatsachliche Geschäftführung“ fehlen.

Grundsätzlich muss das Finanzamt die Buchhaltung akzeptieren, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Die Aufzeichungen sind rechtlich betrachtet ein Beweis dafür, dass die steuerlichen Meldungen richtig erfolgt sind.

Auch Verstöße gegen formelle Buchführungsbestimmungen können die Beweiskraft der Buchführung beeinträchtigen, wenn sich daraus Zweifel an ihrer sachlichen Richtigkeit ergeben.

Fazit

Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht zur (elektronischen) Buchführung besteht – sondern nur eine Aufzeichnungspflicht, die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 412 vom 16. Juni 2021 - vereinsknowhow.de

Versicherung

Sind Vorstandsmitglieder auch als Übungsleiter, Trainer oder Dozenten auf selbstständiger Basis für den Verein tätig, gelten keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten.

Der Fall betraf einen Turnverein, in dem ein Vorstandsmitglied als Übungsleiter tätig war. Weil der Zuwendungsgeber Fördermittel nur für Festanstellungen gewährte, wurde zum Schein ein Arbeitsvertrag geschlossen (Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2022, L 4 R 73/15).

Im Ergebnis kam das LSG zu der Auffassung dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag, weil in der Gesamtbetrachtung im konkreten Fall die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwogen. Dazu gehörte insbesondere die Nutzung der vereinseigenen Kunstturnhalle (Terminorganisation), die Zahlung einer Vergütung , die unabhängig von den tatsächlich Trainingseinheiten war und die Vereinbarung einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das LSG stellt dabei klar, dass für eine Honorartätigkeit neben dem Vorstandsamt keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten.

Eine Weisungsfreiheit des Trainers folgt nicht daraus, dass er zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins ist und unter bestimmten Voraussetzungen ihm missliebige Entscheidungen des Vorstands hätte verhindern und so den konkreten Inhalt seiner Tätigkeit als Trainer hätte beeinflussen können. Der Vorstand ist nach geltendem Vereinsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden. Damit besitzt letztlich allein die Mitgliederversammlung als „höchstes Organ“ des Vereins die Rechtsmacht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen.

Hinweis: Als problematisch erweist sich hier regelmäßig, dass die Koordinationstätigkeiten, für die der Vorstand zuständig ist, nicht klar von der selbstständigen Tätigkeit zu trennen sind. Die Trainingsorganisation weist aber auf eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers hin, also auf eine nichtselbstständige Tätigkeit.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 430 vom 21. April 2022 - vereinsknowhow.de

Ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen zeichnen sich oft duch eine gewisse Unverbindlichkeit aus. Das bedeutet aber nicht, dass deswegen – wenn eine „Aufwandsentschädigung“ bezahlt wird – kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt.

Das zeigt ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.08.2020 (L 2 KR 112/15).

Der Fall betraf Renter, die als „Sportplatzhelfer“ in einem Sportverein tätig waren. Sie betreuten den Sportplatz und die weiteren Grünflächen im Sportplatzgelände, pflegten den Rasen und machten Instandhaltungsarbeiten an der Sportplatzanlage. Außerdem kümmerten sie sich um die Pflege der Kleidung der Sportler und reinigten die Kabinen und Waschräume. Sie erhielten dafür eine „Aufwandsentschädigung“ von rund 100 Euro pro Monat. Der Verein sah darin einen bloßen pauschalen Aufwandsersatz, keine Vergütung.

Das sah das LSG anders. Seiner Auffassung nach handelte es sich um abhängige Beschäftigungen. Seine Bewertung:

  • Die Tätigkeiten waren durchweg einfacher Natur. Aus diesem Grund war von einer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation auszugehen.
  • Die Termine wichtiger Sportveranstaltungen wurden einmal monatlich mit dem Vereinsvorstand abgesprochen. Auch das spricht für eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers.
  • Die vom Verein gezahlten Beträge waren nicht von völlig untergeordneter Bedeutung.
  • Die Arbeiten wurden nicht aus einer mitgliedschaftlichen Motivation heraus geleistet. Erhalten Vereinsmitglieder aber eine gleiche oder nur unwesentlich geringere Vergütung für ihr Engagement wie dritte Dienstleister, sind sie auch wie nicht vereinsangehörige Dritte zu behandeln.

Es lag deswegen eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) vor. Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wurde zwar angerechnet. Die Zahlungen überschritten diese Grenze in den betreffenden Jahren aber regelmäßig.

Der Fall zeigt, dass ein pauschaler Aufwandsersatz problematisch ist, wenn der Auftraggeber nicht nachweist, dass entsprechende Aufwendungen wenigstens in ungefährer Höhe angefallen sind. Konkret hätten der Verein die Fahrten der Helfer von der Wohnung zum Vereinsgelände ansetzen können. Auch die Erstattung der überschlägigen Kosten für die Nutzung der privaten Waschmaschinen wäre steuerfrei gewesen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 414 vom 09. Juli 2021 - vereinsknowhow.de

Datenschutz

E-Mail-Kommunikation ist in den meisten Vereinen eine Selbstverständlichkeit. Dennoch darf der Verein die E-Mail-Adressen der Mitglieder nicht ohne weiteres herausgeben. Wann er das darf oder sogar muss, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm geklärt (Urteil vom 26.04.2023, 8 U 94/22).

Wann eine Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe solcher Listen hat, kann – so das OLG – nicht abstrakt-generell geklärt werden, sondern muss auf Grund der konkreten Umstände des einzelnen Falls beurteilt werden.

In jedem Fall besteht das Recht auf Herausgabe, wenn es darum geht, das erforderliche Stimmenquorum für ein Minderheitenbegehren zur Einberufung einer Mitgliederversammlung zu erreichen.

Ein berechtigtes Interesse liegt nach Rechtsprechung des BGH außerdem darin, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren. Dabei müssen sich die Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen.

Das OLG hat darüber hinaus folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Die Zwischenschaltung eines Treuhänders, an den die Listen herausgegebenen werden ist, nicht erforderlich. Das würde die Nutzung der E-Mail-Adressen erheblich erschweren.
  • Im Einzelnen muss geprüft werden, ob wesentliche Interessen des Vereins oder der Mitglieder der Herausgabe der Mitgliederdaten entgegen stehen. Das Kostenargument spielt hier regelmäßig keine Rolle.
  • Eine mögliche Belästigung der Mitglieder hat kein Gewicht. Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet nämlich eine Sonderverbindung, für die die Grundsätze für eine belästigende Werbung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) nicht gelten.
  • Aus der Satzung des Vereins dürfen sich keine Einschränkungen des mitgliedschaftlichen Informationsanspruchs ergeben. Es wäre aber ohnehin fraglich, ob solche Einschränkungen überhaupt zulässig sind. Das mitgliedschaftliche Informationsrecht darf nämlich nicht grundsätzlich eingeschränkt werden.
  • Datenschutzrechtliche Bedenken gibt es regelmäßig nicht. Zulässig ist nach Art. 6 Abs. 1b Datenschutz-Grundverordnung die Verarbeitung "für die Erfüllung eines Ver-trags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist". Vereinsgründung und -beitritt begründen einen solchen Vertrag. Die Pflicht des Vereins, dem Mitglied eine Mitgliederliste mit Namen, Adressen und E-Mail-Adressen zu übermitteln, ergibt sich bereits durch eine Interessenabwägung. Andernfalls könnte die Mitglieder ihre Mitgliedschaftsrechte nämlich nicht effektiv ausüben oder sie liefen sogar in Leere.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 455 vom 20. Juli 2023 - vereinsknowhow.de

Dürfen die Mitglieder eines Vereins Auskünfte erhalten, die personenbezogene Daten von Beschäftigen des Vereins enthalten? Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hält das für zulässig (Urteil vom 1.11.2021, 2-01 S191/20).

Der Fall betraf einen Verein, der seine Budgetplanung per E-Mail verschickte. Aus den Unterlagen ließ sich das Gehalt eines Trainers ersehen, der auch namentlich genannt war. Der Trainer verklagte daraufhin den Verein wegen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) auf Schadenersatz. Das LG wies die Klage ab.

Das LG stellt zunächst klar, dass die Datenweitergabe an die Mitglieder in den Anwendungssbereich der DS-GVO fiel. Es wurden nämlich durch die Übermittlung per E-Mail personenbezogener Daten i.S. der DS-GVO „verarbeitet“.

Rechtliche Grundsätze

Nach Auffassung des LG war die Datenverarbeitung aber nach Art. 6 Abs. 1 f DS-GVO zulässig. Nach dieses Regelung ist eine Datenverarbeitung – ohne Zustimmung der betroffenen Person – rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sind, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Bei Anwendung dieser Regelung ist aber zu prüfen,

  • ob ein berechtigtes Interesse (hier des Vereins) bestand, die Daten zu verarbeiten,
  • ob dieses Interesse gegen andere rechtliche Regelungen oder gegen datenschutzrechtliche Grundsätze verstößt und ob der Erforderlichkeitsgrundsatz und das Gebot von Treu und Glauben eingehalten sind,
  • ob die Interessen des Betroffenen nicht überwiegen.

Verein hat ein berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe

Das berechtigtes Interesse an der Datenweitergabe sieht das LG darin, dass die Mitglieder alle Tatsachen kennen müssen, die für den Verein von Bedeutung sind. Nur so können sie kompetent an den Entscheidungen mitwirken. Die Budgetierung und Budgetplanung sind dabei von hohem Stellenwert. Daher stehen den Vereinsmitgliedern auch entsprechende Auskunftsrechte gegenüber dem Verein zu.

Der Vorstand ist daher auf Verlangen eines jeden einzelnen Mitglieds auskunftspflichtig, jedenfalls soweit das zur sachgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten notwendig ist. Das ergibt sich aus § 27 Abs. 3 BGB, der auf die Auskunftspflichten des Vorstands nach dem Auftragsrecht verweist (§ 666 BGB).

Das gilt auch, wenn die Weitergabe der Daten nicht durch den Verein bzw. den Vorstand erfolgt ist, sondern durch ein Vereinsmitglieds an andere Mitglieder. Auch Vereinsmitgliedern muss es gestattet sein, Tatsachen, die für den Verein von Bedeutung sind, untereinander auszutauschen. Die Daten blieben – so das LG – in beiden Fällen in einem geschützten Bereich des Vereins.

Datenweitergabe war erforderlich

Auch der Erforderlichkeitsgrundsatz ist nicht durchbrochen worden. Dies gilt auch dann, wenn man eine Schwärzung des Namens des Trainers in Betracht zieht. Eine solche Schwärzung – so das LG – hätte aber den Informationsgehalt reduziert. Für die Vereinsmitglieder muss transparent sein, wer als Trainer tätig ist und wer in welcher Höhe eine Vergütung für seine Tätigkeit erhält. Nur so kann durch die Mitglieder geprüft werden, ob die Vergütung in einem gerechten Verhältnis zum Aufwand des jeweiligen Trainers steht und damit die Budgetierung im Einzelnen angemessen ist.

Interesse der Mitglieder überwiegt

Die Interessen des Vereins überwiegen auch nicht die berechtigten Interessen des Trainers bzw. der in der Gruppe gelisteten Vereinsmitglieder.

Die Entscheidungsbefugnisse der Mitglieder in der Mitgliederversammlung setzen eine Transparenz der Vereinsgegebenheiten voraus. Die ist nur dann zu erreichen, wenn die den Verein betreffenden Gegebenheiten nicht unter Verschluss gehalten werden. Darüber muss sich jede Person bewusst sein, die Mitglied eines Vereins wird. Die Kollektivinteressen an der Transparenz der Vereinsgeschehnisse überwiegen das Interesse eines einzelnen Mitglieds an Geheimhaltung von den Verein betreffenden Tatsachen.

Dem Trainer hätte sich zudem bewusst sein müssen, dass dann, wenn er als Trainer vergütet wird, die Höhe der Vergütung für den Verein und damit auch für die übrigen Mitglieder von Bedeutung ist.

Das Gericht sah auch keinen durchgreifenden Grund für eine besondere Geheimhaltung. Soweit der Trainer eine Anfeindung von anderen Mitgliedern wegen einer vermeintlichen Bereicherung auf Kosten des Vereins befürchten musste, unterfällt das dem allgemeinen Lebensrisiko. Dabei verwies das LG darauf, dass insbesondere wegen der geringen Höhe der Vergütung (600 Euro jährlich) kein besonderes Geheimhaltungsinteresse bestand.

Hinweise

Das Gericht prüfte allerdings nur Schadenersatzansprüche des Trainers. Eine mögliche Weitergabe der Informationen an Dritte war nicht Gegenstand der Verhandlung, weil sie nicht nachgewiesen war.

Ein Verstoß gegen die DS-GVO kann auch durch die Behörden geahndet werden. Der Verein muss deswegen darauf achten, dass solche personenbezogenen Daten ausschließlich an Mitglieder weitergegeben werden.

Weniger problematisch als der Versand der Informationen per E-Mail wird sicher die Bekanntgabe in der Mitgliederversammlung sein.

Aus dem Urteil ergibt sich auch nicht, dass personenbezogene Daten von Vereinsmitarbeitern grundsätzlich den Mitgliedern offengelegt werden dürfen. Das kann nur soweit gelten, wie sie für die Mitglieder entscheidungsrelevant sind.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 423 vom 10. Dezember 2021 - vereinsknowhow.de

Tradition

Gibt es eine Aufnahmepflicht für Frauen in Traditionsvereine, deren Satzung nur männliche Mitglieder zulässt? Das Amtsgericht (AG) Memmingen hat dazu die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt.

Bisher hat die Rechtsprechung den Ausschluss von Frauen nur bezogen auf die Gemeinnützigkeit behandelt. Diese kann demnach in Frage stehen, wenn Frauen ohne zwingende sachliche Gründe die Mitgliedschaft verweigert wird. Ein Aufnahmeanspruch in den Verein ergibt sich daraus aber nicht. Das Urteil des AG Memmingen (vom 31.08.2020, 21 C 952/19) geht hier weiter. Es zeigt sich aber, dass ein solcher Aufnahmeanspruch nur im Sonderfall besteht.

Das Urteil betraf einen Verein, der in Memmingen das sog. Stadtbachfischen veranstaltet. Es handelt sich dabei um eine Brauchtumsveranstaltung mit erheblicher Bedeutung für das Stadtleben. Frauen können zwar Mitglieder im Verein werden, der Zugang zur Gruppe der Stadtbachfischer ist ihnen aber laut Satzung verwehrt. Dagegen klagte ein weibliches Mitglied. Das Gericht gab der Klägerin Recht. Allerdings nur unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Das AG stellt zunächst die Rechtsgrundlage klar: Ein Anspruch auf Aufnahme in die Untergruppe der Stadtbachfischer ergibt sich aus § 826 (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung) und Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (Gleichberechtigung von Männern und Frauen). Auch ein privatrechtlich organisierter Verein ist an die Grundrechte gebunden. Gleichzeitig gehört die Vereinsfreiheit aber auch zu den Grundrechten. Dadurch besteht die Möglichkeit, z.B. durch eine Beschränkung der Mitgliedschaft die Rechte Dritter eingrenzen.

Ein Aufnahmeanspruch in einen Verein besteht aber nur, wenn der Verein über eine überwiegende Machtstellung (Monopolstellung) im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich verfügt und der Bewerber so zur Verfolgung seiner Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist. Das war nach Auffassung des AG beim Fischertagverein der Fall. Auch regionale Vereine können eine überragende Machtstellung besitzen. Entscheidend für eine erhebliche Vormachtstellung – so das AG – ist, ob es an zumutbaren Alternativen fehlt und ob der Verein im regionalen Bereich einzigartig ist.

Monopolstellung

Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass reine Geselligkeitsvereine auch dann keiner Grundrechtsbindung unterliegen, wenn sie in der Region einzigartig sind, jedoch erfüllt der Fischertagverein die Voraussetzungen eines reinen Geselligkeitsvereins nicht. Der Verein beschränkt seine Tätigkeit zudem nicht auf einen internen kleinen Mitgliederkreis. Seine Tätigkeiten besitzen erhebliche Außenwirkung.

Ein Verein ist dabei nicht nur hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern in den Verein an Art. 3 GG gebunden. Jedem Mitglied steht grundsätzlich auch innerhalb des Vereins ein Anspruch auf Gleichbehandlung durch die Vereinsorgane zu und verbietet eine ungerechtfertigte, sachwidrige oder willkürliche Schlechterstellung einzelner Mitglieder.

Nach Auffassung des AG ergibt sich der Aufnahmeanspruch auch aus der Gemeinnützigkeit. Art. 3 Abs. 2 GG ist als spezieller Gleichheitsgrundsatz insbesondere dann von einem Verein zu beachten, wenn er Subventionsempfänger ist. Diese Gemeinnützigkeit  ist mit einer staatlichen Subventionierung vergleichbar.

Kein sachlich gerechtfertigter Ausschlussgrund

Zwar kann ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Ausschluss von Frauen bestehen. Das ist besonders dann der Fall, wenn ein biologischer Grund dafür vorliegt. Der ergab sich aber weder aus den körperlichen Anforderungen noch aus speziellen Geschlechterrollen der Darstellenden.

Hier ist nach Auffassung des AG eine entsprechende Interessenabwägung vorzunehmen. Weil Frauen andere Männerrollen (z.B. Soldaten) spielen durften, war für das Gericht der Ausschuss von der Gruppe der Stadtbachfischer nicht gerechtfertigt. Ohnehin waren traditionellen Restriktionen des Fischertagsvereins über die Jahre hinweg aufgeweicht worden.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ein Aufnahmeanspruch ergab sich auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Vorschriften des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht.

Fazit

Aus dem Urteil lässt sich aber kein allgemeiner Aufnahmeanspruch für Frauen in solche Traditionsvereine ableiten. Das Gericht begrenzt diesen Anspruch auf Vereine mit Monopolstellung und auf Fälle, in denen sich der Ausschluss nicht sachlich rechtfertigen lässt.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 404 vom 11. Februar 2021 - vereinsknowhow.de

Sonstiges

Der Bundesfinanzhof (BFH) spezifiziert seine Aussagen zur politischen Betätigung im gemeinnütziger Einrichtungen (Beschluss vom 18.8.2021, V B 25/21).

Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der sich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gründete. Der Verein nahm kritisch zur Corona-Politik der Bundesregierung Stellung, bestritt die Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Zweckmäßigkeit einzelner Hygienemaßnahmen wie das Tragen von Alltagsmasken. Das Finanzamt verweigerte deswegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Der BFH bestätigt diese Auffassung und präzisiert seine früheren Ausführungen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen.

Grundsätze

Der gemeinnützigkeitsrechtliche Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit – so der BFH – beinhaltet nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Ein politischer Zweck darf deshalb nicht als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein. Außerdem darf die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen.

Es gilt aber: Auch wenn politische Betätigung kein gemeinnütziger Zweck ist, können und dürfen gemeinnützige Zwecke eine politische Betätigung einschließen.

Zur Förderung der Allgemeinheit gehört nämlich auch die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach dem Katalog des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen. Dabei muss aber die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die allgemeinpolitische Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft ist unschädlich, wenn die Beschäftigung mit politischen Vorgängen im Rahmen dessen bleibt, was das Eintreten für die satzungsmäßigen Ziele und deren Verwirklichung erfordert.

Eine gemeinnützige Körperschaft muss deswegen bei öffentlichen Äußerungen auch nicht politisch neutral oder ausgewogen Stellung nehmen. Sie darf die von ihr verfolgten Zwecke auch einseitig vertreten, in den gesellschaftlichen Diskurs einbringen und in ihrer subjektiven Abwägung höher als andere Ziele gewichten.

Die Prüfung des Einzelfalls

Für die Prüfung, ob im Einzelfall diese Grundsätze noch gewahrt sind, muss nach Auffassung des BFH geklärt werden,

  • ob die politischen Stellungnahmen durch die Satzungszwecke gedeckt sind,
  • ob die entsprechenden Äußerungen der gemeinnützigen Einrichtung wirklich zugerechnet werden können (und nicht etwa private Äußerungen ihren Organmitglieder sind) und
  • ob der Verstoß nicht nur geringfügig sind.

Der BFH erläutert für die folgenden gemeinnützigen Katalogzwecke, wie weit eine politsche Betätigung unschädlich ist:

Förderung des Gesundheitswesens

Von der Förderung des Gesundheitswesens werden alle Tätigkeiten erfasst, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten. Dazu gehört auch die Information der Bevölkerung über die Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten.

Die öffentlichen Außerungen der gemeinnützigen Eirnrichtung dürfen dabei aber nicht in einen politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie treten. Dabei betrachtet der BFH eine zuspitzende Meinungsäußerung noch nicht als problematisch. Es muss aber ein Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten bestehen.

Förderung des demokratischen Staatswesens

Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO) setzt voraus, dass sich eine Organisation umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Verfolgung von Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Förderung des demokratischen Staatswesens muss auch von der gemeinnützigkeitsschädlichen Verfolgung politischer Zwecke durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung abgegrenzt werden.

Wissenschaft

Die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Informationen kann grundsätzlich gemeinnützig sein. Damit kann auch eine gewisse politischen Zielsetzung verbunden sein.

Dabei muss aber ein Anspruch von Wissenschaftlichkeit gewahrt bleiben, der sich an allgemeinen Standards oder zumindest denen bestimmter wissenschaftlicher Schulen orientiert. Das ist nicht der Fall, wenn vorgefassten Meinungen oder Ergebnisse unter dem Anschein wissenschaftlicher Nachweisbarkeit verbreitet werden. Dafür kann die systematische Ausblendung von Fakten, Quellen, Ansichten und Ergebnissen ein Indiz sein.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 422 vom 24. November 2021 - vereinsknowhow.de

Vereine müssen bei Sport- und anderen Veranstaltungen ausreichende Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherstellen. Eine professionelle Versorgung durch Rettungssänitäter ist aber nur bei besonderen Gesundheitsrisiken erforderlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt in einem Fall unterlassener Erste-Hilfe-Maßnahmen die Anforderung an den Veranstalter und die Haftungsfolgen für die Beteiligten (Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 188/17).

Der Fall

Ein 15-jähriger Sportler nahm an einem Kreiskadertraining eines Tischtennisverbandes für Jugendliche teil. Nach einem Schnelligkeitstraining mit Sprints brach er mit einem Herz-Kreislauf-Stillstand zusammen. Die Trainer brachten ihn in eine stabile Seitenlage, unternahmen aber keine Wiederbelebungsmaßnahmen. Einen Notarzt verständigten sie erst mit erheblicher Verspätung. Der konnte den Jugendlichen zwar wiederbeleben, er erlitt aber eine Hirnschädigung mit ausgeprägten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen.

Der Jugendliche verklagte den Verband und die beiden Trainer auf Schmerzensgeld, eine Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Haftungsgrundlage

Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei den Trainern eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorlag. Hier haftet nur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein. Der BGB hielt diese Regelung für nicht anwendbar. Die Trainer waren als Erfüllungsgehilfen des Verbands tätig und damit nicht als eigenständige „Geschäftsführer“.

Der Verband haftet dem Kläger für eventuelle Pflichtverletzungen aus Vertrag. Der BGH lässt offen, ob sich eine Vertragsbeziehung schon daraus ergibt, dass der Kläger Mitglied eines dem Verband angehörenden Vereins war und ob die Einladung zu dem Kadertraining als Angebot auf Abschluss eines Betreuungsvertrags anzusehen ist. Es kam in jedem Fall – und sei es konkludent (durch schlüssiges Handeln) – ein Trainingsvertrag zustande. Der Verband war aufgrund dieses Vertrags verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Teilnehmer vor Schäden zu bewähren.

Aus dem Zustandekommen eines Vertrags folgt die vertragliche Haftung. Das bedeutet, dass der Verein auch schon bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

Verkehrssicherungspflichten

Eine Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten sah der BGH beim Verband nicht.

Weder von der Art des ausgeübten Sports noch von den Besonderheiten des Auswahltrainings seien in irgendeiner Weise Gefahren ausgegangen, die einen Herz-Kreislauf-Stillstand auch nur entfernt als eine typischerweise mögliche Trainingsfolge hätten erscheinen lassen. Der Verband war deswegen nicht verpflichtet, besondere Vorkehrungen zu treffen (z.B. einen Rettungswagens und einen Defibrillator vorzuhalten).

Grundsätzlich gilt, dass ein Veranstalter nicht für alle denkbaren möglichen Schäden Vorsorge treffen muss. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ist erfüllt, wenn ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Nach diesen Grundsätzen war der Verband verpflichtet, den Teilnehmern des Kadertrainings im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren den Zugang zu Maßnahmen der Ersten Hilfe zu gewährleisten. Hier gelten aber nicht dieselben Anforderungen wie an einen auf Grundlage einer fundierten notfallmedizinischen Ausbildung handelnden Unfallhelfer.

Der Verein musste keine besonderen Vorkehrungen treffen, die einen möglichen Kreislaufzusammenbruch oder ähnliche kritische Gesundheitsfolgen berücksichtigten. Das galt auch für die Trainer. Eine etwaige Pflichtverletzung der Trainer wäre hier dem Verband zuzurechnen.

Mögliche Haftungsfolgen müssen noch geklärt werden

Der BGH hat nur den allgemeinen rechtlichen Rahmen für eine Haftung von Verein und Trainern klargestellt. Die Klärung der Frage, ob sie tatsächlich in Haftung genommen werden können, wurde an die Vorinstanz zurücküberwiesen.

Ein Verschulden sah der BGH darin, dass die Trainer keine ausreichenden Erste-Hilfe-Maßnahmen (Reanimation) eingeleitet und den Notarzt zu spät gerufen hatten.

Hier gilt:

  • Die Trainer haften nur bei großer Fahrlässigkeit.
  • Der Verband als Veranstalter haftet auch bei leichter Fahrlässigkeit.

Fazit

Vereine müssen sicherstellen, dass Trainer, Übungsleiter und anderes Aufsichtspersonal ausreichend ausgebildet sind, um Erste Hilfe leisten zu können. Zwar sind die Anforderungen an deren Eignung dafür nicht so hoch wie bei professionellen Rettungssänitätern. Sie müssen aber mehr Kenntnisse in diesem Bereich haben als ein zufällig an einem Unfallort eintreffender Ersthelfer. Eine besondere Sach- und Personalausstattung muss er aber nur vorhalten, wenn von der Veranstaltung ein besonderes gesundheitliches Risiko ausgeht.

Hat der Verein nicht sichergestellt, dass seine Kräfte ausreichend ausgebildet und einsatzbereit sind, haftet er für dieses Versäumnis.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 409 vom 30. April 2021 - vereinsknowhow.de

Ein Verein haftet als Veranstalter, wenn Besucher in angemieteten Räumen die Notruftaste des Fahrstuhl betätigen.

Das Entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Beschluss vom 27.05.2021, 6 S 238/20) im Fall eines Karnevalsvereins. Er hatte von der Gemeinde das Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier angemietet. Im Mietvertrag übernahm der Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Gemeinde von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei. Bei der Sessionseröffnungsfeier wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung und stellte diesen Einsatz der Gemeinde in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Gemeinde verklagte den Verein auf Ersatz der Kosten und bekam vor dem LG Recht.

Die Kosten, die durch die Auslösung des Notrufs entstanden, waren zwar nicht vom Wortlaut der Haftungsklausel im Vertrag umfasst. Die Klausel musste nach Auffassung des LG aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ergänzend so ausgelegt werden.

Die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs – so das LG – lag allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters, weil nur er Einfluss darauf hatte, wer Zutritt zu seiner Veranstaltung bekam. Der Verein musste bei einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen.

Hinweis: Der Fall zeigt, dass Vereine, die mit dem Vermieter eine bei solchen Verträgen übliche Haftungsübernahme vereinbaren, auch auf nicht unmittelbar naheliegende Schadenfälle achten müssen.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 419 vom 15. Oktober 2021 - vereinsknowhow.de

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