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Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie: Bundesregierung prüft Bundesrat-Vorschlag

In der Debatte über die Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie in das nationale Waffenrecht ist der Rheinische Schützenbund (RSB) bereits aktiv geworden und hat neue Informationen: Am heutigen Donnerstag, den 17. Oktober 2019, findet im Plenum des Deutschen Bundestages um ca. 23:45 Uhr unter TOP 17 a+b und ZP 11 die „Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“ seit der Stellungnahme des Bundesrates, die unter diesem Bericht als Download zu finden ist, statt. Die vollständige Tagesordnung der Sitzung finden Sie unter
https://www.bundestag.de/resource/blob/504702/ba5cfcd31d83cefab9160d4ece828313/Tagesordnung-tagesaktuell-1--data.pdf

Neben der Stellungnahme des Bundesrates finden Sie unten anhängend auch die Plenums-Vorlage des Deutschen Bundestages. Ab Seite 150 ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen nachzulesen. Dort heißt es u.a.: „Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates im weiteren Gesetzgebungsverfahren prüfen.“. Diese Zeit gilt es jetzt zu nutzen. Der Rheinische Schützenbund hat zwischenzeitlich über 20 Bundestagsabgeordnete aus NRW und die NRW-Landesregierung mit einer ausführlichen Stellungnahme angeschrieben, die auch die Punkte beinhaltet, die in dem zum Download zur Verfügung stehenden Musterbrief aufgegriffen werden. Ziel soll es sein, zentrale vom Bundesrat beschlossenen Verschärfungen der Waffenrechts-Novelle wieder zurückzunehmen.

Unsere Bitte zur Mithilfe

Schreiben Sie Ihren Bundestagsabgeordneten zur Verschärfung des Waffengesetzes an und helfen Sie mit, dass das Schützenwesen in Deutschland, dessen Wurzeln bis ins Mittelalter zurückreichen, das von der UNESCO als immaterielles Kulturerbe anerkannt und daher besonders schützenswert ist, in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. Alternativ kann auch ein Brief, den der Verein an den Bundestagsabgeordneten richtet und auf dem die Mitglieder unterschreiben, in Erwägung gezogen werden.

Einen Musterbrief sowie eine ausführliche Stellungnahme des Deutschen Schützenbundes zum 3. WaffGÄndG und weiterer Vorschriften unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesrats in der Sitzung vom 20.09.2019 (Bundesrats Drucksache 363/19(B)) gegenüber dem Bundesinnenministerium finden Sie als Download beiliegend.

Was war bisher passiert?

Die Bundesregierung hat im Bundeskabinett einen Entwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen. Die Stellungnahme des Bundesrats ist am 20. September 2019 erfolgt und führte zu einer deutlichen Verschärfung des Gesetzentwurfs.

Besondere Tragweite würden die geplanten Regelungen zum Fortbestehen waffenrechtlicher Bedürfnisse entfalten. Dieses Ansinnen ist kein originärer Bestandteil der EU-Feuerwaffenrichtlinie, sondern – soweit die gemeinsame Kenntnis – einigen Bundesländern sowie dem Bundesjustizministerium zu verdanken.

Der Rheinische Schützenbund als Vertreter von knapp 80.000 Schützen in knapp 1.000 Mitgliedsvereinen hat gemeinsam mit seinem Dachverband, dem Deutschen Schützenbund, beim Bundesinnenministerium und beim NRW-Innenministerium mit folgenden Forderungen interveniert:

 

  • Zum Nachweis für das Fortbestehen des Bedürfnisses muss in den zwölf Monaten vor der Prüfung entweder einmal im Quartal oder sechsmal im Jahr mit eigenen erlaubnispflichtigen Waffen geschossen werden.
  • Als Alternative zu diesem Vorschlag wäre auch denkbar, dass der Nachweis für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses mit jeder sich im Besitz des Schützen befindlichen Waffenart (Kurzwaffe/Langwaffe) erbracht wird. Dies würde konkret bedeuten, dass mit jeder Waffenart einmal im Quartal oder sechsmal im Jahr geschossen werden müsste.
  • Der Zeitraum, in dem das Fortbestehen des Bedürfnisses geprüft wird, ist auf 10 Jahre zu begrenzen. Die Prüfung erfolgt nach 5 Jahren und nach 10 Jahren. Wer 10 Jahre regelmäßig dem Schießsport nachgeht, hat nachgewiesen, dass er diesen Sport ernsthaft betreibt. Die 10-Jahresfrist beginnt mit dem Erwerb der ersten genehmigungspflichtigen Waffe und endet für den Schützen nach 10 Jahren. Eine Verknüpfung der Frist an den Erwerb jeder Waffe würde dazu führen, dass diese Frist praktisch endlos läuft und der Schütze permanent mit Überprüfungen der Behörde konfrontiert ist.

Die Ausschüsse des Bundesrats verständigten sich nun für das Behalten der Waffenerlaubnis(se) auf eine deutliche Verschärfung des Gesetzentwurfs:

Auch nach zehn Jahren Waffenbesitz soll regelmäßiges Schießen nachgewiesen werden, nämlich 18 Schießtage innerhalb von drei Jahren mit der Waffe. Dies führt in der Praxis zu einem unendlichen Fortlauf, da die drei Jahre immer wieder von neuem beginnen.

Da es bei einem aktiven Sportschützen keine Seltenheit ist, dass dieser mehrere Waffen für unterschiedliche Disziplinen entsprechend der Sportordnung besitzt, würde dies bedeuten, dass insbesondere bei Wechselfällen des Lebens (Berufsbelastung, Krankheit, Familiengründung etc.) Schützen nicht mehr dazu kommen, diese neuen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen.

Dies ist in der Praxis schlicht nicht umsetzbar und vor allem unseren Schützen, die teils seit Jahrzehnten unbeanstandet Waffen besitzen, nicht zu vermitteln. Die Folge ist, dass der langjährige Sportschütze nur wegen kurz- bis mittelfristigen Änderungen seiner Lebensumstände das Bedürfnis für seine Waffen nicht mehr nachweisen könnte und diese somit abzugeben sind.

Viele Bundesländer befürworten einen Kurs, der in der Praxis nichts weniger als eine großflächige Enteignung und Kriminalisierung teils jahrzehntelanger gesetzestreuer Waffenbesitzer bringen würde. Mit diesem Vorhaben wollen die Ausschüsse der – Zitat – „sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht“ werden: „So wenig wie möglich Waffen im Privatbesitz.“

Zudem erschließt es sich dem RSB nicht, warum die bestehende Privilegierung der Armbrust im Waffengesetz zurückgenommen werden soll. Die Argumentation des Antrags, dass Armbrüste in den falschen Händen eine Gefahr für Recht und Ordnung seien, halten wir nicht für ausreichend, lässt sich diese sicherlich auf nahezu jeden beliebigen Gegenstand anwenden, vom PKW, über das Küchenmesser oder die Glasflasche bis hin zum Feuerzeug.

Nicht unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch der zusätzliche bürokratische Aufwand für die Vereine und die Waffenbehörden, der aufgrund der wiederkehrenden Überprüfung der waffenrechtlichen Erlaubnis entsteht. Schließlich wird die Verantwortung für die Dokumentation der schießsportlichen Aktivitäten der Sportschützen sicherlich auch den Schießsportvereinen aufgebürdet, die bereits jetzt mit bürokratischen Auflagen – meist ehrenamtlich geführt – bis an die Grenze ihrer Belastungsfähigkeit gebracht werden. Zu beachten ist auch der erhebliche zusätzliche bürokratische Aufwand, der durch die Aufnahme der Armbrüste in die Liste der Waffen, die erlaubnispflichtig sind.

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