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RSB im Austausch mit NRW-Staatskanzlei und RLP-Innenministerium

Der Rheinische Schützenbund befindet sich bezüglich der Öffnung von Schießständen und Bogensportplätzen weiterhin im Austausch mit den Verantwortlichen der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Auf ein Schreiben an NRW-Staatssekretärin Andrea Milz in Bezug auf die Behandlung des Schieß- und Bogensports in der NRW-Coronaschutzverordnung (siehe Bericht vom 25. Mai 2021) erhielt der RSB nun Antwort.

In diesem Antwortschreiben, dass weiter unten verlinkt ist, verweist die NRW-Staatssekretärin auf die Regelungen in der Coronaschutzverordnung mit dem Stand vom 28. Mai 2021, nach der in Abhängigkeit von der Inzidenzstufe auch wieder der Freizeit- und Amateursport im Innenbereich zugelassen ist. Zudem sei der Inzidenzwert von 50 in sehr vielen Kommunen und Kreisen sowie für das Land NRW bereits unterschritten – mit weiter fallender Tendenz.

Als Reaktion darauf macht der Rheinische Schützenbund nun auf einen weiteren Tatbestand aufmerksam, der eine von der Staatskanzlei NRW veröffentlichten Definition bezüglich „offener und teiloffener Hallen“, also auch Schießstände, betrifft. Laut dieser Definition seien Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, wie offene Sportanlagen anzusehen. In NRW und insbesondere im Gebiet des Rheinischen Schützenbundes gibt es allerdings nur ganz wenige Schießstände, die dieses Kriterium erfüllen. Sinnvoller ist hier die Regelung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, das bei der Einteilung der Schießsportstätten den bundesweit geltenden „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtlinien“ vom 23. Juli 2012 folgt. Entsprechend dieser Richtlinie gilt ein Schießstand nur dann als geschlossen, wenn er allseitig umschlossen beziehungsweise eingehaust ist. Alle anderen Schießstände mit Teilöffnungen wären als Sportanlagen unter freiem Himmel zu führen.

Aufgrund einer nicht auszuschließenden vierten Infektionswelle und einem Steigen der Inzidenzwerte bittet der Rheinische Schützenbund in seinem erneuten Schreiben, dass sich die Staatskanzlei NRW der Definition der Schießstandrichtlinien bezüglich offener und geschlossener Schießstände in der Coronaschutzverordnung analog der Definition des Bundeslandes Brandenburg anschließt. Damit könnte bei den Mitgliedsvereinen des RSB schon frühzeitig Klarheit geschaffen und eine besondere Betroffenheit des Schieß- und Bogensports verhindert werden.

Das gilt auch analog für Rheinland-Pfalz. Laut der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung unterscheidet sich hier die Anzahl der Sportler, die jeweils in den zwei unterschiedlichen Inzidenz-Stufen Sport betreiben dürfen, um den Faktor 2. Entsprechend ist eine genaue Abgrenzung, welche Schießstände als gedeckt und ungedeckt zu bezeichnen sind, nicht zuletzt durch zahlreiche Rückfragen seitens der Vereine äußerst relevant. Daher wendet sich der Rheinische Schützenbund auch erneut an RLP-Staatssekretär Randolf Stich, der dem RSB schon bei einem Gespräch im März 2021 Unterstützung zugesagt hatte, indem er sich für die Interessen der Schieß- und Bogensportler in den Regelungen zukünftiger Corona-Bekämpfungsverordnungen einsetzen wird, sobald die Öffnungsschritte wieder zum Thema werden.

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