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Wann liegen "Pflichtspenden" vor?

Bei Sportvereinen und Vereinen, die in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO genannte Freizeitbetätigungen fördern, sind die Mitgliedsbeträge steuerlich nicht abzugsfähig. Deswegen liegt es nahe, verpflichtende Zahlungen (die als Beiträge gelten) durch Spenden zu ersetzen. Das wird von der Finanzverwaltung aber kritisch betrachtet.

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 7.10.2020, 8 K 8260/16) beschäftigt sich im Fall eines Golfclubs detailliert mit der Frage, wann tatsächlich verpflichtende Zahlungen anzunehmen sind und welche Kriterien hier gelten. Die Finanzverwaltung vertritt hier folgende Auffassung: Leisten Mitglieder im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein, „ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d.h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind“ (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52).

Da eine Verpflichtung zu spenden schwer nachzuweisen ist, folgt die Finanzverwaltung dem Anschein: Eine faktische Verpflichtung nimmt sie dabei regelmäßig dann an, wenn mehr als 75 Prozent der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten (AEAO, Ziffer 1.3.1.7 zu § 52).

Das FG Berlin-Brandenburg hält die von der Finanzverwaltung aufgestellte 75-Prozent-Grenze weder für verbindlich noch für einen tauglichen Maßstab. Die Annahme einer „faktischen“ Verpflichtung bei Überschreiten der 75 %-Grenze könne nur ein Indiz für die weitere Prüfung des Einzelfalls darstellen.

Das Zahlungsverhalten der Mitglieder lässt nur dann auf eine Verpflichtung schließen, wenn tatsächlich und nachweisbar nahezu sämtliche Mitglieder sich entsprechend verhalten. Wenn also z.B. die Bewerber aufgrund eines Aufnahmeantrags in einem bestimmten Zeitraum als Spenden deklarierte Aufnahmegebühren leisten und erst dann in den Verein aufgenommen werden. Oder dass der Verein bereits aufgenommene Bewerber wieder ausschließt oder sonstige nennenswerte Sanktionen verhängt, wenn sie die Zahlung nicht leisten.

Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt nachweisen

  • dass der Verein „Eintrittsspenden“ tatsächlich verlangt
  • und die Nichtzahlung mit Nachteilen (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluss aus dem Verein etc.) verbunden ist.

Ein bloß statistischer Zusammenhang zwischen Beitritt und Spende genügt nicht.

Hinweis: Die Finanzverwaltung will hier einen bloßen „Anscheinsbeweis“ führen. Das akzeptiert das Gericht nicht. Die Beweislast bleibt also beim Finanzamt.

Fließen Spenden in immer gleicher Höhe, kann auch das gegen eine freiwillige Zahlung sprechen. Freiwillig bedeutet nämlich, dass der Spender nicht nur entscheiden kann, ob, sondern auch wie viel er spendet. Eine fehlende Freiwilligkeit darf das Finanzamt aber nach Auffassung des FG nur annehmen, wenn eine bestimmte Höhe des Spendenbetrags der Regelfall ist oder zumindest die überwiegende Mehrheit der Zahlungen betrifft.

Im behandelten Fall galt das aber nur für rund ein Drittel der Spenden. Das reichte aus Sicht des Gerichts nicht aus, die Freiwilligkeit anzuzweifeln. Dass auf die Mitglieder ein persönlicher oder sozialer Druck zum Spenden ausgeübt wird, genügt – so das FG – nicht, um die Freiwilligkeit in Abrede zu stellen. Von einem Erwachsenen kann erwartet werden, „der ständigen Spendenaufforderung in besonnener Selbstbehauptung standzuhalten“.

Erst tatsächliche Sanktionen würden zu einer anderen Bewertung führen. Das müssen nicht unbedingt Nachteile beim Zugang zu den Anlagen u.ä. sein. Es würde z.B. auch genügen,  dass der Vorstand die Namen der „Nichtspender“ den anderen Mitgliedern bekannt gibt, um diese einem individuellen Druck auszusetzen.

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