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Waffenbefürwortungen in Corona-Zeiten

Landesinnenministerium NRW stimmt Regelung für Bedürfnisnachweise zum Besitz und zum Erwerb von Schusswaffen und Munition während Corona-Schließzeiten mit Bund ab.

In einer Mitteilung informiert das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern über die Auswirkung der Pandemie-bedingten Schließzeiten der Vereine auf die Erteilung von Bedürfnisnachweisen zum Besitz und Erwerb von Schusswaffen und Munition im Schießsport in NRW. Der Rheinische Schützenbund hatte diesbezüglich eine Anfrage an die Ministerien der Länder NRW und RLP gestellt. Aus Rheinland-Pfalz liegt bisher noch keine Antwort vor.

Dieser Mitteilung zufolge gilt für Sportschützen, bei denen seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte bereits zehn Jahre vergangen sind, für das weitere Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses der bloße Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG).

Auch für das in den übrigen Fällen nachzuweisende Bedürfnis für den Besitz von Waffen – die Überprüfung des Bedürfnisses anhand von Schießnachweisen pro Waffengattung (Lang-/Kurzwaffe) für die vergangenen 2 Jahre entweder 1x alle drei Monate im Jahr oder mindestens 6x innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten – bestünde "kein Anlass zur Besorgnis, dass eine aufgrund der Pandemie nur eingeschränkt mögliche Schießsportausübung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG führen könnte." So sind für die Nachweiserbringung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 bzw. 2 WaffG zwar weiterhin die zurückliegenden 24 Monate maßgeblich, doch die Pandemie erfüllt in diesem Fall den Ausnahmetatbestand, dass nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG von einem Widerruf aufgrund eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses aus besonderen Gründen abgesehen werden kann. Nach einem Bericht des Landeskriminalamtes NRW seien diesem "auch keine konkreten Fälle bekannt, bei denen eine waffenrechtliche Erlaubnis wegen der Corona-Pandemie entzogen wurde."

Bezüglich des Bedürfnisses zum Erwerb von Schusswaffen und Munition sieht das Waffengesetz hingegen keine gesetzliche Ausnahme vor (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Allerdings findet das NRW-Innenministerium in bundeseinheitlicher Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern (BMI) in seinem Bericht auch hier eine Lösung. Nach gemeinsamer Erörterung mit dem BMI über die vorübergehenden Schließungen der Schießsportstätten in NRW, "darf es zwar in Bezug auf den Erwerb von Schusswaffen und Munition zu keinen Erleichterungen in dem Sinne kommen, dass die Monate der Corona-bedingten Schließung der Schießsportstätten bei dem Bedürfnisnachweis mitgerechnet werden, obwohl kein Schießtraining stattfinden konnte." Allerdings könnten die Monate der Schließung nach Auffassung des BMI "rechtlich als nicht existent behandelt werden, so dass der Referenzzeitraum […] gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 2 WaffG entsprechend angepasst werden kann." Der Zeitraum kann also über die 12 Monate hinaus verlängert werden, sodass die Verordnungs-bedingten Schließzeiten der Vereine schlichtweg nicht mitgezählt werden.

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