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Vereinsknowhow: Ist der Wechsel zur Gemeinnützigkeit eine Zweckänderung?

Die Aufnahme der Gemeinnützigkeit in die Satzung kann eine Zweckänderung sein.

Ändert ein Verein seinen Satzungszweck, erfordert das nach BGB die Zustimmung aller Mitglieder. Für eine einfache Satzungsänderung genügt dagegen die Zustimmung von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Oft ist aus diesem Grund eine Zweckänderung kaum möglich. Deswegen ist die Frage, ob es sich tatsächlich um eine Änderung des Satzungszwecks handelt, von großer Bedeutung.

Nach der herrschenden Rechtsauffassung liegt eine Änderung des Vereinszwecks vor, wenn die Leitidee des Vereins ausgetauscht wird und sich die große Linie ändert, wegen der sich die Vereinsmitglieder zusammengeschlossen haben, so dass die Mitgliedschaft einen gänzlich anderen Charakter annimmt, mit dem kein Mitglied bei seinem Beitritt rechnen konnte.

Behält der Verein dagegen seine bisherige Leitidee im Wesentlichen bei oder wird der Vereinszweck an veränderte Umstände angepasst, sind Modifikationen des Vereinszwecks keine Zweckänderung. Das ist der Fall, wenn unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee der Vereinszweck erweitert oder beschränkt wird oder der Vereinszweck an geänderte Verhältnisse angepasst wird oder wenn die Gewichtung mehrerer Vereinszwecke zueinander verändert wird.

Ob die Aufnahme oder Aufgabe der Gemeinnützigkeit eine Zweckänderung darstellt, ist nicht allgemein geklärt. Im Fall eines Vereins, der ein Studentenwohnheim verwaltete, hat das Landgericht München das bejaht. Um die Gemeinnützigkeit zu erreichen, hatte der Verein den Nutzerkreis des Wohnheims geändert. Während dort bisher überwiegend Mitglieder einer Studentenverbindung wohnten, sollten künftig mit dem Betrieb des Studentenwohnheims und in andere Weise hilfsbedürftige Studenten unterstützt werden.

Das Landgericht München sah darin eine Zweckänderung (Urteil vom 21.10.2022, 25 O 2792/22). Insbesondere fiel bei dieser Entscheidung ins Gewicht, dass der Verein auch den Vermögensanfall neu regelte. Nach alter Regelung sollte im Fall der Auflösung das verbleibende Reinvermögen an alle Mitglieder zu gleichen Teilen auszahlt werden. Das wurde durch die gemeinnützigkeitskonforme Regelung ersetzt.

Hinweis: Ob mit der Aufnahme oder Aufgabe der Gemeinnützigkeit in der Satzung eine Zweckänderung verbunden ist, lässt sich aus dem Urteil nicht allgemein ableiten. Es zeigt aber, dass das vielfach der Fall sein wird, insbesondere, wenn sich dadurch auch die Regelungen zum Vermögensanfall ändern.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 453 vom 24. Mai 2023 - vereinsknowhow.de

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