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Vereinsknowhow - Der Vertrauensschutz durch das Vereinsregister

Wie weit können sich Vertragspartner des Vereins auf die Eintragungen im Vereinsregister verlassen? Näher betrachtet zeigt sich, dass der Vertrauensschutz nur gering ist. Das geht aber regelmäßig nicht zu Lasten den Vereins.

Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorstand vertreten. Nur er kann Verträge für den Verein abschließen, die verbindlich sind. Vertritt jemand den Verein, ohne Vorstand zu sein, geht das regelmäßig zu seinen eigenen Lasten (er haftet also dafür), es sei denn, der Verein genehmigt das Geschäft nachträglich.

Der Registereintrag hat bezüglich des Vorstandes und seiner Vertretungsmacht nur deklaratorische (rechtsbekundende) Wirkung. Tatsächlicher Vorstand ist nicht, wer eingetragen ist, sondern wer (i.d.R. durch Wahl) wirksam bestellt ist. 

Das bedeutet, dass niemand darauf vertrauen kann, dass der eingetragene Vorstand tatsächlich noch im Amt ist oder überhaupt wirksam bestellt wurde. Während der Verein naturlich weiß, wer für ihn handeln darf, besteht für Geschäftspartner dagegen eine grundsätzliche Unsicherheit.

Negative Publizität des Vereinsregisters

Diese fehlende Verlässlichkeit des Registereintrags schränkt § 68 BGB teilweise ein. Er regelt speziell die Frage, welcher Rechtschutz für Dritte besteht, wenn eine Änderung des Vorstands noch nicht eingetragen wurde. Der Dritte kann sich danach darauf berufen, dass der eingetragene Vorstand tatsächlich für den Verein Rechtsgeschäfte abschließen darf, wenn der neue Vorstand noch nicht eingetragen ist und ihm die Änderung auch nicht bekannt war. Ist die Änderung eingetragen, braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und seine Unkenntnis nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

Diese sog. negative Publizität des Vereinsregisters bedeutet nicht, dass Dritte darauf vertrauen können, dass die Eintragung richtig ist. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass keine Änderungen gegenüber den eingetragenen Vertretungsverhältnissen eingetreten sind.

Gutgläubigkeit des Dritten

Der Dritte kann sich also darauf verlassen, dass keine Änderungen eingetreten sind, wenn er gegenüber einem früheren Vorstandsmitglied handelt. Es schadet ihm nur, wenn er die Änderung kannte.

Wenn der Verein vermuten muss, dass ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied noch Geschäfte für den Verein abschließt, sollte der neue Vorstand mögliche Geschäftspartner umgehend informieren. Damit kann er verhindern, dass solche Geschäfte den Verein binden. Andernfalls muss er sich wegen Schadenersatzforderungen an das ausgeschiedene Vorstandsmitglied halten.

Der Dritte ist nicht gutgläubig, wenn seine Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Eintragung des geänderte Vorstands kurz vor dem Rechtsgeschäft erfolgt ist oder wenn der Dritte sich einen aktuellen Registerauszug vorlegen ließ.

Die Kenntnis des Registerinhalts darf man von Geschäftspartner des Verein regelmäßig erwarten. Sie müssen sich also über den Stand des Registers auf dem Laufenden halten. Etwas anders gilt nur, wenn ein Rechtgeschäft "unmittelbar" nach Eintragung der Änderung abgeschlossen wird. Hier wird man eine Frist von zwei Wochen nach Eintragung unterlegen können.

In den meisten Fällen ist der Verein also gut geschützt. Er sollte aber darauf achten, dass Änderungen im Vorstand möglichst schnell zum Vereinsregister angemeldet werden.

Die Bestimmung des § 68 BGB schützt ausschließlich den Vertragspartner, nicht den Verein.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 416 vom 06. August 2021 - vereinsknowhow.de

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