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Umsatzsteuerliche Änderungen zum 1. Juli

Im Rahmen des „Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets" werden die Umsatzsteuer­sätze gesenkt. Wie müssen Vereine das kon­kret umsetzen? Der allgemeine Umsatzsteu­ersatz wird von 19 Prozent auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent auf 5 Prozent. Das gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Hinweis: Das betrifft auch Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz. Auch der bereits gesenkte Steuersatz beim Verkauf von Speisen (Restaurationsleistungen) sinkt auf 5 %. Ge­tränke werden dagegen mit 16 % besteuert.

Grundsätzlich gelten die neuen Steuersätze auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem In-Kraft-Treten der Änderung ausge­führt werden. Wichtig: Es kommt also nicht auf das Rech­nungsdatum an. Eine Verlegung des Rech­nungsdatums auf einen Termin ab dem 1. Juli erlaubt also nicht die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes. Umgekehrt kann für eine Leistung nach dem 31.12.20 nicht der ermäßigte Satz angewendet werden, auch wenn die Rechnung noch 2020 gestellt wird.

Umgekehrt dürfen und müssen für Leistun­gen ab dem 1. Juli, die schon vorher in Rech­nung gestellt werden, die neuen Steuersätze angewendet und ausgewiesen werden. Ent­sprechend ist auch bereits vor dem 1. Juli der Vorsteuerabzug auf solche Rechnungen mit den neuen Steuersätzen möglich. Werden Teilleistungen erbracht, kommt es beim Steuersatz nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche Behand­lung kommt nur in Betracht, soweit die Leistungen/Lieferungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleis­tung geschuldet werden.

 

Längere Verträge und Dauerleistungen

Werden Leistungen über einen längeren Zeit­raum erbracht (z.B. eine Jahreskarte), müssen für die unterschiedlichen Zeiträume die un­terschiedlichen Steuersätze angewendet wer­den. Soweit die Umsatzsteuer auf den Rech­nungen ausgewiesen wurde, müssen die Rechnungen neu erstellt werden. Auf diesen Rechnungen müssen dann die unterschied­lichen Leistungszeiträume mit den entspre­chenden Steuersätzen aufgeführt werden.

Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis genügt es, wenn die Steuerbeträge vereinsseitig korrigiert und angemeldet werden. Auf Dauerleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 er­bracht werden, ist der bis zum 30. Juni 2020 geltende Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausge­führte Dauerleistungen werden mit den Steuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent besteuert. Wird eine Dauerleistung nicht ins­gesamt für den vereinbarten Leistungszeit­raum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, lie­gen Teilleistungen vor. Das gilt ebenso für un­befristete Dauerleistungen, soweit sie für be­stimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden.

 

Preisanpassung steuerlich in der regel nicht erforderlich

Aus steuerlicher Sicht muss die Steuersenkung nicht an die Kunden weitergegeben werden. Ob der Preis gesenkt werden muss, hängt bei längeren Verträgen von der vertraglichen Regelung ab: 1. Enthält der Vertrag keine An­gabe zur Mehrwertsteuer, muss der Brutto­preis nicht gesenkt werden. 2. Wurde ange­geben „zuzüglich der gesetzlichen Mehrwert­steuer", liegt eine Nettopreisvereinbarung vor und der Bruttopreis muss entsprechend gesenkt werden. 3. Wurde im Vertrag ein be­stimmter Steuersatz angegeben (z.B. zuzüg­lich oder inklusive 7 bzw.19. % Mehrwert­steuer), muss der Preis auf Basis der neuen

Steuersätze angepasst werden. Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der Vertragspartner einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausführt. Vorausset­zung dafür ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. März 2020 ge­schlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind). Hinweis: Das gilt also nur für den 1. Fall.

 

Besteuerung von Gastro-Umsätzen beim Übergang zum abgesenkten Steuersatz

Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkei­ten wird zugelassen, dass auf Bewirtungs­leistungen in der Nacht vom 30. Juni 2020 zum 1. Juli 2020 der ab dem 1. Juli 2020 gel­tenden Umsatzsteuersatz von 16 (Getränke) bzw. 5 (Speisen) Prozent angewandt wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen.

 

Rechnungen auf richtige Steuersätze kontrollieren

Falsch angegebene Steuersätze auf Rechnun­gen berechtigen nicht zum vollen Vorsteuer­abzug. Kontrollieren sie also, ob die Umsatz­steuer auf Rechnungen an Ihren Verein kor­rekt ausgewiesen ist. (Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 385 - Ausgabe 11/2020 - 17.06. 2020)

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