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Schützen und die Künstlersozialkasse

Auf diese Punkte kommt es an

Alle Jahre wieder beginnt das Rechnen wieder von vorne: „Welche Beiträge muss unser Verein für das vergangene Jahr zur Künstlersozialversicherung (KSK) zahlen?", lautet die bange Frage. Selbst Vereine, die sich bislang in Sicherheit wiegen, weil sie nur selten Veranstaltungen mit Künstlern durchführen, sollten jetzt noch einmal genauer prüfen, ob nicht doch eine Abgabepflicht für die KSK besteht. Ein neues Urteil zeigt, wieso.

Im entschiedenen Fall stand auf dem Veranstaltungskalender eines gemeinnützigen Kulturvereins zwar nur ein einziges Event im Jahr, dieses aber dauerte drei Tage. Um die KSK machte man sich keine Gedanken, denn der Verein war der Meinung: Abgabepflichtig in der KSK sind Unternehmen und Vereine nur, wenn sie mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr durchführen, Künstler also nicht nur gelegentlich beschäftigen. Mit nur einer Veranstaltung pro Jahr sei man außen vor. 
Aber: Falsch gedacht! Das Landessozialgericht Bayern hat in seinem gerade erst veröffentlichten Urteil vom 17. Mai 2018 entschieden (Az. L 4 KR 139/14): Die Freigrenze von drei Veranstaltungen pro Jahr gilt nicht, wenn die Abhaltung der Veranstaltung Haupt- und Satzungszweck des Vereins ist und wenn die Organisation sehr aufwendig ist, Tausende Zuschauer kommen und die Künstler bis zu fünfstellige Honorare erhalten.

Das mag in kleineren Vereinen nur selten der Fall sein, trotzdem heißt es beim Thema „Künstlersozialversicherung", genau hinzuschauen, um hohe Strafen zu vermeiden. Dabei müssen Sie Folgendes wissen: Diese Grenze bei Veranstaltungen sollten Sie kennen. Solange Ihr Verein nicht als „professioneller Kunstvermarkter" auftritt, gilt die Grenze von drei Veranstaltungen pro Jahr. Hierbei können Sie sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. September 2017 berufen (Az. B 3 KS 2/16).

Wenn Sie anderweitig Künstler beschäftigen

Doch die drei Veranstaltungen pro Jahr sind nur das eine. Denn es gibt ja noch andere Möglichkeiten, Künstler im Verein zu beschäftigen. In den Bereichen Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sind zum Beispiel oft freischaffende Kreative wie auch Musiker für Vereine tätig. Andere Beispiele: Ihr Verein beauftragt öfter als dreimal im Jahr Künstler für Veranstaltungen zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Ihren Verein und zahlt dafür ein höheres Honorar als insgesamt 450 Euro pro Jahr. Ihr Verein gibt eine Vereinszeitschrift heraus, welche auch für Nichtmitglieder erhältlich ist. Den Redakteuren zahlen Sie eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Redaktionsmitglieder eines (jedenfalls auch) der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Presseorgans eines Vereins unterliegen dem Grunde nach der Abgabepflicht nach §§ 25, 24 Abs. 1 S 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.06.2015, Az. L 4 R 183/10). Sie lassen von einem Webdesigner den Internetauftritt des Vereins gestalten. Auch hier wird grundsätzlich die Künstlersozialabgabe fällig.

Prüfen Sie also rechtzeitig die Abgabepflicht

Die drei Beispiele zeigen, dass hier eine Haftungsfalle lauert, an die man nicht sofort denkt. Die Frage, wann die Künstlersozialabgabe fällig wird und wann nicht, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Häufig hängt es von Kleinigkeiten ab, die zu einer Zahlungsverpflichtung führen. Wenn Sie Zweifel haben, ob eine Abgabepflicht besteht, können Sie bei der Künstlersozialkasse nachfragen.

Antrag auf Überprüfung der Abgabepflicht stellen

Die Prüfung der Abgabepflicht können Sie über die Webseite der Künstlersozialkasse (http://wwvv.kuenstlersozial-kasse.de) vornehmen. Hierzu können Sie im Bereich „Unternehmen und Verwerter" unter dem Eintrag „Entgeltmeldung" einen Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabenpflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz herunterladen. Diesen können Sie auch online ausfüllen, ausdrucken (Unterschrift nicht vergessen!) und mit der Post an die Künstlersozialkasse schicken. Die Anschrift lautet derzeit: Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes, 26380 Wilhelmshaven.

Ein Tipp: Wer alles als Künstler zählt

Zu den „Künstlern" zählen im Übrigen viele Berufsgruppen, auch solche, bei denen Sie als Vereinsvorsitzender nicht spontan an „Künstler" denken. So können zum Beispiel auch Freiberufler aus dem IT-Bereich Künstler sein. So hat das Bundessozialgericht in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass Webdesigner eine künstlerische Tätigkeit ausüben (BSG, Urteil vom 07.07.2005, Az. B 3 KR 37/04 R). Daneben sind neben den klassischen Journalisten/Autoren, die vielleicht Beiträge für die Mitgliedszeitung erstellen, auch Online-Journalisten über die Künstlersozialkasse versichert. Das ergibt sich aus einem grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2011, (Az. B 3 KS 5/10 R). Wie schnell Ihr Verein „Künstler" beschäftigt, zeigt Ihnen auch ein Blick auf die Liste der sogenannten Katalogberufe im „Künstlerbericht" der KSK. Eine Blitzübersicht dazu, wer alles als Künstler einzustufen ist, finden Sie auf www.vereinswelt.de zum kostenfreien Download.

Nehmen Sie Ihre Abgabepflicht ernst

Vergessen Sie also nicht: Sie haben eine Meldepflicht. Wenn Sie dieser nicht nachkommen, kann die KSK ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängen. Selbst wenn Ihr Verein nur einen einzigen Minijobber beschäftigt, wird er regelmäßig mit Blick auf die KSK geprüft. Der Grund dafür: Unternehmen und Vereine, die Mitarbeiter beschäftigten, bekommen grundsätzlich alle drei Jahre Besuch von der Rentenversicherung. Deren Betriebsprüfer prüfen dann gleich in einem mit, ob Sie die Meldepflicht erfüllen!

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