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RSB-Gesamtvorstand beschließt Besetzung des Verbandsgerichts der 1. und 2. Instanz

Der Gesamtvorstand des Rheinischen Schützenbundes hat die personelle Besetzung des Verbandsgerichts 2. Instanz sowie eine Nachbesetzung innerhalb der 1. Instanz beschlossen.

Auf Vorschlag des Präsidiums und nach einstimmigem Beschluss des Gesamtvorstands wird die 2. Instanz der RSB-Verbandsgerichtsbarkeit wie folgt besetzt:

  • Karl-Heinz Henn
  • Achim Leymann
  • Folkert Milch
  • Jakob Schlabbers
  • Jörg Peter Winands

In der bereits zuvor seit dem 28.06.2020 besetzten 1. Instanz der RSB-Verbandsgerichtbarkeit entschied der Gesamtvorstand für Klaus Bruch als Nachbesetzung von Jürgen Kohlheim, der erklärt hatte, aus Altersgründen für diese Aufgabe nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Damit besteht das Verbandsgericht 1. Instanz nun aus:

  • Jakob Bochem
  • Klaus Bruch
  • Sabine Ley
  • Barbara Oesterbeck
  • Winfried Thiel

Die RSB-Verbandsgerichte sind gemäß Satzung „unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem RSB und seinen mittelbaren und unmittelbaren Mitgliedern sowie auf Antrag über Streitigkeiten zwischen den unmittelbaren Mitgliedern untereinander und über Verstöße gegen das RSB-Recht (§ 8 RSB-Satzung).

Grundsätzlich kann ein sogenanntes Disziplinarverfahren eingeleitet werden durch Beschluss des Präsidiums auf Antrag der Organe des RSB, der Vorstände der Untergliederungen oder der Vorstände der Vereine:

  • bei Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen des RSB
  • bei Verstößen gegen die mit der Übertragung eines Wahlamtes einhergehenden Pflichten
  • bei Verstößen gegen Beschlüsse und Anordnungen von Organen des RSB

Weitere Informationen zu den Rechtsorganen des Verbandes entnehmen Sie der RSB-Satzung.

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