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Regionale Anpassungen an das Infektionsgeschehen in NRW und RLP

Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens gibt es sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Rheinland-Pfalz neue Erlasse und Anweisungen, die auch den Sportbetrieb sowie Veranstaltungen betreffen. Nachfolgend sind die wichtigen Änderungen für die Mitglieder und Vereine des Rheinischen Schützenbundes zusammengefasst.

Nordrhein-Westfalen: Bei Überschreiten einer 7-Tages-Inzidenz von 35 bezogen auf einen Kreis beziehungsweise eine kreisfreie Stadt gelten folgende neue Anweisungen:
 

  • In geschlossenen Räumen von Veranstaltungen und Versammlungen sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz Pflicht. Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt nicht nur für Zuschauer, sondern auch für aktive Sportler in Pausenzeiten sowie für abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte durchgehend Maskenpflicht
  • Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Personen mit Ausnahme von Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie von Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind
  • Bei Festen nach § 13 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung ist die Teilnehmerzahl unabhängig von der Inzidenz am Veranstaltungsort bereits auf 50 Personen begrenzt

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 50 gilt:
 

  • In geschlossenen Räumen von Veranstaltungen und Versammlungen sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitz- oder Stehplatz Pflicht. Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt nicht nur für Zuschauer, sondern auch für aktive Sportler in Pausenzeiten sowie für abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte durchgehend Maskenpflicht
  • Generelles Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 500 Personen im Außenbereich und 250 Personen in geschlossenen Räumen sowie Begrenzung der zulässigen Teilnehmerzahl auf 20 Prozent der normalen Kapazität des Veranstaltungsortes.
  • Nach vier Tagen mit einer 7-Tages-Inzidenz von 50 sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vorher dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde.
  • Festlegung reduzierter Öffnungszeiten gastronomischer Einrichtungen und zeitlich entsprechender Verkaufsverbote für alkoholische Getränke.
  • Bei Festen nach § 13 Absatz 5 der Coronaschutzverordnung ist die Teilnehmerzahl ab einer Inzidenz von 50 am Veranstaltungsort bereits nach § 15a Absatz 3 auf 25 Personen begrenzt.

Weitere Schutzmaßnahmen können im Einzelfall jeweils auf kommunaler Ebene ergriffen werden.

Rheinland-Pfalz: Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat mit dem „Corona Warn- und Aktionsplan“ eine transparente Warn- und Gefahrenmeldung entwickelt, mit dem lokal auf die Ausbreitung von COVID-19 entgegengewirkt werden soll. Der Plan beinhaltet Abstufungen in den Warnstufen Gelb, Orange und Rot.

Ab der Gefahrenstufe Orange (7-Tage-Inzidenzwert von 35 wurde an mehr als 5 Tagen überschritten) erarbeitet eine lokal eingerichtete Task Force maßgeschneiderte Empfehlungen für Schutzmaßnahmen, die als Allgemeinverfügung oder im Erlasswege regionalspezifisch von Landrätinnen und Landräten sowie Oberbürgermeisterinnen und -bürgermeistern umgesetzt werden. Hierzu gehören unter anderem die Verschärfung der Personenbegrenzung, Reduzierung von erlaubten Veranstaltungsgrößen sowie Verbot von Kontaktsport.

Ab der Gefahrenstufe Rot (7-Tage-Inzidenzwert von 50 wurde an mehr als 5 Tagen überschritten) können die oben genannten Maßnahmen weiter verschärft werden sowie auch über eine Maskenpflicht an festen Sitz- und Stehplätzen bei Veranstaltungen entschieden werden.

Weitere Informationen zum „Corona Warn- und Aktionsplan RLP“ finden Sie über den unten angehängten Link.

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