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Regelungen zum Wettkampf- und Trainingsbetrieb in Schützen- und Bogensportvereinen (Stand: 19.10.2020)

Stand 19.10.2020

Aufgrund der landesrechtlichen Änderungen der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) mit Gültigkeit ab dem 17. Oktober 2020 in NRW und der konsolidierten Fassung der Elften Corona-Bekämpfungsverordnung (11. CoBeLVO) vom 11.09.2020 mit Gültigkeit ab dem 13. Oktober 2020 in Rheinland-Pfalz gibt es in den jeweiligen Landesteilen des Verbandsgebietes des Rheinischen Schützenbundes e.V. unterschiedliche Verbots- und Erlaubnistatbestände zum Trainings- und Wettkampfbetrieb. Die unterschiedlichen Regelungen der beiden Bundesländer zeigen wir Ihnen anhand nachfolgender Fallbeispiele auf.
 

Frage 1: Welche Schießstände/Bogensportplätze dürfen für wie viele Personen und unter welchen Auflagen geöffnet werden?

Rheinland-Pfalz:

Die Öffnung von offenen und auch geschlossenen Schießständen und Bogensportplätzen und Sporthallen ist für den Breiten- und Freizeitsport sowie zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports zulässig, sofern die Ausübung des Sports unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneregeln erfolgt sowie eine Teilnehmerzahl von 30 Personen in festen Kleingruppen nicht überschritten wird. Im Einzelfall kann diese Anzahl überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. Beim Training und Wettkampf mit mehr als 10 Personen muss die Personenbegrenzung von einer Person je 5qm beziehungsweise 10qm Meter Mindestabstand bei Sportarten mit erhähtem Aerosolausstoß eingehalten werden. Eine Verschärfung der Personenbegrenzung kann ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 an mehr als 5 Tagen erfolgen. Siehe hierzu den "Corona Warn- und Aktionsplan RLP". Bei der Sportausübung besteht die Pflicht zur Kontakterfassung. Die Maßgaben der Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und im Außenbereich, die unter diesem Artikel angehängt sind, sind einzuhalten und im Zweifel mit den zuständigen kommunalen Behörden abzustimmen. Es sind zudem Vorkehrungen zu treffen, dass in Bereichen von Warteschlangen der Mindestabstand eingehalten werden kann. 

NRW:

Der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport, also auch dem Schieß- und Bogensport, ist sowohl draußen als auch drinnen wieder erlaubt. Die Voraussetzung: Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern in alle Richtungen und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen muss auf den Schießständen und Bogensportplätzen zwingend gewährleistet sein, sofern es sich bei den Teilnehmern nicht um Verwandte in gerader Linie, Personen aus maximal zwei Haushalten, Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie eine Gruppe von höchstens 10 Personen handelt! Der Landessportbund NRW empfiehlt die Faustregel, dass pro 10 Quadratmeter Fläche des Schießstandes und Bogensportanlagen inklusive der Zuwegungsflächen ein Sportler zugelassen werden soll. Zudem muss anhand einer Anwesenheitsliste (siehe Frage 9), die mindestens vier Wochen aufbewahrt wird, eine sogenannte "einfache Rückverfolgbarkeit" gesichert sein. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist des Weiteren eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Der Landessportbund Nordrhein-Westfalen hat zum besseren Verständnis der zahlreichen Regeln eine Übersichtsgrafik erarbeitet und veröffentlicht, die Sie hier und nochmals unter diesem Artikel einsehen können.
 

Frage 2: Werden Standaufsichten und Trainer zu den maximal anwesenden Personenzahlen im Trainingsbetrieb hinzugerechnet?

Rheinland-Pfalz und NRW:

Es gibt keine Personenzahlbegrenzung, allerdings müssen Standaufsichten und Trainer ebenfalls die gleichen Abstandsregeln einhalten wie Sportler – ein direkter Personenkontakt ist untersagt. Bei den Abstandsregelungen ist zu beachten, dass die Standaufsichten und Trainer einen Mund- und Nasenschutz zu tragen haben. Soweit der Stand ausreichend Platz hinter den Schützen besitzt, dürfen sich die Standaufsichten und Trainer hinter den Sportlern in einem Mindestabstand von 1,5 Metern aufhalten.
 

Frage 3: Dürfen auf den Vereinsanlagen auch wieder sportliche Wettkämpfe durchgeführt werden?

Rheinland-Pfalz:

Der Wettkampfbetrieb ist in kontaktfreien Sportarten - also auch dem Sportschießen und Bogensport - im Innen- und Außenbereich mit bis zu 30 Teilnehmern möglich, sofern die Ausübung des Wettkampfes unter Einhaltung der entsprechenden Hygieneregeln und bei über 10 Personen unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern erfolgt. Im Einzelfall kann die Anzahl von 30 Teilnehmern überschritten werden, wenn für die Durchführung eines ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampfes die Notwendigkeit besteht, dass mehr Sportlerinnen und Sportler teilnehmen müssen. Die Maßgaben der Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und im Außenbereich sind auch beim Wettkampfbetrieb einzuhalten und die Einhaltung im Zweifel mit den zuständigen kommunalen Behörden abzustimmen. Soweit durch verstärkte körperliche Anstrengung mit einem erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist (z.B. Sommerbiathlon und Bogen 3D), sind die Abstände der Sportler untereinander auch im Wettkampfbetrieb zu verdoppeln. Es gilt die Pflicht der Kontakterfassung der anwesenden Personen.

NRW:

Im Breiten- und Freizeitsport dürfen sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen wieder Wettkämpfe mit maximal 30 Teilnehmern stattfinden. Die Maßgaben der Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und im Außenbereich sind auch beim Wettkampfbetrieb einzuhalten und die Einhaltung im Zweifel mit den zuständigen kommunalen Behörden abzustimmen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen.

Frage 4: Dürfen während der Wettkämpfe und des Trainingsbetriebes wieder Zuschauer anwesend sein?

Rheinland-Pfalz:

Zuschauer sind unter Einhaltung der o.g. Hygiene- und Abstandsregeln und der Hygienekonzepte im Innen- und Außenbereich zugelassen. In geschlossenen Räumen dürfen künftig Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen stattfinden, im Freien mit bis zu 500 Menschen. Es gilt die Pflicht zur Kontakterfassung. Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass im Bereich von Warteschlagen der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ab einer 7-Tages-Inzidenz bei mehr als 5 Tagen kann das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend werden.

NRW:

Sportanlagen dürfen während des Trainings- und Wettkampfbetriebes sowohl draußen als auch drinnen wieder von bis zu 300 Zuschauern betreten werden. Es gelten allerdings die Abstandsregeln und die Pflicht zur Kontakterfassung sowie die o.g. Hygieneregeln. Ab einer 7-Tages-Inzidenz von 35 gilt für Zuschauer die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch am Steh- bzw. Sitzplatz.
 

Frage 5: Dürfen geschlossene Aufenthaltsräume oder Umkleiden sowie Duschen in Vereinsheimen mit offenen Schießständen und auf Bogensportplätzen genutzt werden?

Rheinland-Pfalz:

Die Benutzung von Nassräumen, Umkleidekabinen sowie Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen ist unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen zulässig. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife und zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Alle Räume der Sportstätte einschließlich Sanitärbereiche und Umkleiden sind dauerhaft zu belüften. Eine kontinuierliche Luftzirkulation in Innenräumen ist durch geeignete Mittel sicherzustellen.

NRW:

Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen mit geeigneten Vorkehrungen (Hygiene, Infektionsschutz, Zutrittskontrolle, Einhaltung Mindestabstand) wieder genutzt werden. 

 

Frage 6: Werden Genehmigungen für die Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes benötigt und gibt es Auflagen, die zu beachten sind?

Rheinland-Pfalz:

Der Träger der Sportstätte (z.B. vermietender Verein oder öffentlicher Träger) muss die Nutzung genehmigen. Ist eine Genehmigung erfolgt und die max. Personenzahl berücksichtigt, müssen folgende Punkte bei der Durchführung der Trainingseinheiten zwingend berücksichtigt werden:

1. dass während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern in allen Richtungen zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern/Trainer/Standaufsichten, zu gewährleisten ist, wenn die Gruppengröße die Anzahl von zehn (Innenbereich) bzw. 30 (Außenbereich) Teilnehmern überschreitet (Verschärfung der Personenbegrenzung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 an mehr als 5 Tagen möglich); bei Sportarten wie Sommerbiathlon und Bogen 3D mit erhöhtem Aerosolausstoß der Sportler (aufgrund höherer körperlicher Anstrengung) sind höhere Abstandsmaße einzuhalten und auch bei der Flächenbedarfsberechnng und Zutrittskontrolle der Sportanlagen/Sporthallen/Schießstände/Bogensportanlagen zu berücksichtigen.
2. dass besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten; selbst mitgebrachte Sport- und Trainingsgeräte sind nicht weiterzugeben;
3. dass die Benutzung von Toiletten, Duschen und Umkleidekabinen nur unter Beachtung der gebotenen Schutzmaßnahmen erfolgt;
4. dass Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; eine Einbahnstraßenregelung ist wo möglich umzusetzen und im Bereich von Warteschlangen ist der Mindestabstand einzuhalten.

NRW:

Der Träger der Sportstätte (z.B. vermietender Verein oder öffentlicher Träger) muss die Nutzung genehmigen. Ist eine Genehmigung erfolgt und die max. Personenzahl gemäß der Abstandsflächenregelung berücksichtigt, müssen folgende Punkte bei der Durchführung der Trainingseinheiten zwingend berücksichtigt werden:

1. dass während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern in alle Richtungen zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern/Trainer/Standaufsichten, zu gewährleisten ist, sofern es sich bei den Teilnehmern nicht um Verwandte in gerader Linie, Personen aus maximal zwei Haushalten, Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen sowie eine Gruppe von höchstens 10 Personen handelt.
2. dass besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
3. dass Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume nur unter strengen Hygiene- und Infektionsvorschriften benutzt werden dürfen;
4. dass Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.

 

Frage 7: Wie verläuft die Umsetzung des Wiedereinstiegs in den Trainingsbetrieb?

Rheinland-Pfalz und NRW:

Die Umsetzung des Wiedereinstiegs wird dezentral hoch unterschiedlich verlaufen. Zwar ist keine Genehmigung der in den Ordnungen vorgesehenen Lockerungen durch die örtlichen Behörden notwendig. Aber die Kommunen können diese selbstverständlich in eigener Entscheidung trotzdem aus ganz unterschiedlichen Gründen geschlossen halten. Sei es, weil sie sich nicht in der Lage sehen, die notwendigen Hygienemaßnahmen umzusetzen, sei es, weil sie Sportstättenpersonal zunächst aus der Kurzarbeit zurückholen müssen, etc. Auch die lokale Infektionslage kann zu anderen Entscheidungen führen. In dieser Situation sind jetzt die Stadt- und Kreissportbünde gefordert, (letztere ggf. in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Stadt- und Gemeindesportverbänden) vor Ort Absprachen mit den Behörden zu treffen und ihre Vereine entsprechend zu informieren.

 

Frage 8: Gibt es weitere Richtlinien, die bei der Wiederaufnahme des Sport- und Trainingsbetriebes zu beachten sind? Muss der Verein Hygienekonzepte erstellen?

Rheinland-Pfalz:

Die Landesregierung RLP hat gemeinsam mit der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung RLP Hygienekonzepte für den Sport im Innen- und im Außenbereich veröffentlicht, die stetig aktualisiert und verpflichtend angewandt werden müssen. Die Erstellung eines eigenen Vereinskonzepts wird nicht vorgeschrieben, kann jedoch von den örtlichen Behörden trotzdem gefordert werden. Der Rheinische Schützenbund hat basierend auf den Regelungen in RLP und NRW eine Checkliste für die Umsetzung der Hygienerichtlinien der beiden Länder als Hilfestellung veröffentlicht, die nachfolgend im Download zu finden sind.

NRW:

Die Erstellung eines eigenen Vereins-Hygienekonzepts wird vom Land NRW nicht vorgeschrieben, kann jedoch von den örtlichen Behörden trotzdem gefordert werden. Der Rheinische Schützenbund hat basierend auf den Regelungen in RLP und NRW eine Checkliste für die Umsetzung der Hygienerichtlinien/Hygienekonzepte der beiden Länder als Hilfestellung veröffentlicht, die nachfolgend im Download zu finden sind.

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat ein Dokument mit zehn Leitplanken veröffentlicht, das als große Hilfe für Vereine und deren Mitglieder gesehen werden soll. Dieses Dokument ist hier direkt einsehbar.

Zudem hat der DSB am 22.04.2020 eine Stellungnahme für die Schieß- und Bogensport in Zeiten der Corona-Pandemie mit Sportartspezifischen Übergangsregelungen bei der Wiederaufnahme des Sportbetriebs in den Vereinen des Deutschen Schützenbundes veröffentlicht. Bitte beachten Sie auch diese Richtlinie, die ebenfalls hier direkt einsehbar ist.

 

Frage 9: Warum sollten sich Sportler, Übungsleiter und Betreuer in eine an der Sportanlage ausliegende Anwesenheitsliste eintragen?

Rheinland-Pfalz und NRW:

Durch eine sorgfältig gepflegte Anwesenheitsliste mit Name, Adresse und Telefonnummer können im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus sehr schnell mögliche Infektionsketten zurückverfolgt werden. Diese Maßnahme schafft Transparenz und vereinfacht zugleich auch die Arbeit der zuständigen Gesundheitsämter. Den Vereinen wird daher angeraten, eine solche Liste für jede Trainingseinheit zu führen, die von den am Trainingsbetrieb Teilnehmenden im besten Fall mit einem eigens mitgeführten Schreibgerät ausgefüllt wird.

 

Frage 10: Besteht während des Trainingsbetriebs auf dem Schießstand eine Maskenpflicht?

Rheinland-Pfalz:

Bei der Ausübung des Sports auf dem Schießstand gilt keine Maskenpflicht. Auf dem Weg hin und weg zum/vom Schießstand muss allerdings ein solcher Mund-/Nasenschutz getragen werden. Nicht sportlich aktives Personal wie Standaufsichten und Trainer haben die gesamte Zeit über entsprechende Masken zu tragen.

NRW: 

Bei der Ausübung des Sports auf dem Schießstand gilt keine Maskenpflicht. Auf dem Weg hin und weg zum/vom Schießstand muss allerdings ein solcher Mund-/Nasenschutz getragen werden. Beim Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb gilt für Zuschauer, Aktive in Pausenzeiten und abseits der Sportfläche sitzende Zeit-/Kampfgerichte durchgängig die Maskenpflicht.

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