Zum Hauptinhalt springen

NRW und RLP: Übersicht der Regelungen für den Sport (Stand: 22.03.2022)

Die beiden Landesregierungen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben ihre Corona-Verordnungen aktualisiert und der derzeitigen Lage angepasst. Nachfolgend schildern wir die für den Sport relevanten und gültigen Regeln der beiden Bundesländer.

Nordrhein-Westfalen

Hier gelten die Regeln der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2022 in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung. Das Maß der mit dieser Verordnung angeordneten Schutzmaßnahmen orientiert sich insbesondere an der Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz).

Maßgeblich ist insoweit der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert. Weitere Indikatoren sind die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten, der Anteil der intensivpflichtigen COVID-19-Fälle an der ITS-Kapazität, die Anzahl der gegen COVID-19 geimpften Personen, die Zahl der Todesfälle, die Altersstruktur der Infizierten sowie die Entwicklung des R-Wertes.

Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über die genannten Faktoren gelten folgende Regelungen:

Sport grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

  • Sport im Freien: hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
  • Sport drinnen: hier gelten wie zuletzt weiter die 3G-Regelungen
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Siesind weiterhin von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
  • Trainer:innen und Übungsleiter:innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen: (drinnen)

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)

Bis 1000 Personen: (draußen)

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Keine Maskenpflicht

Rheinland-Pfalz

Hier gelten die Regeln der 32. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. März 2022. Die Regelungen dieser Verordnung beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des Gesundheitssystems in Rheinland-Pfalz. Maßstab hierfür ist die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz nach. Die Erforderlichkeit derzeitiger und weiterer Maßnahmen wird mindestens alle vier Wochen erneut überprüft.

Die Vorschriften für den Sport sind in § 11 geregelt. Dabei gelten künftig in allen öffentlichen und privaten gedeckten und ungedeckten Sportanlagen (Innen- und Außenbereich) einheitliche Regelungen, insbesondere die "3G-Regelung", d.h. es haben neben vollständig geimpften und genesenen Personen auch (negativ) getestete Personen Zugang zu den Sportanlagen. Erforderlich ist ein Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Ausnahmen:

  • keine Testpflicht für Minderjährige
  • keine Testpflicht für vollständig geimpfte Personen und genesene Personen

Zuschauerinnen und Zuschauer:

  • Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden können unter 3G-Voraussetzungen stattfinden, d.h., es dürfen nur geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen oder getestete Personen anwesend sein. Eine Maskenpflicht gilt im Innenbereich bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmenden, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

Eine tabellarische Übersicht finden Sie auf der Seite der Landesregierung Rheinland-Pfalz unter der Kategorie "Sport".

Haben Sie Feedback für uns?

Ihr Kommentar wird verbandsintern an die zuständige Person/Gruppe weitergeleitet und nicht auf der RSB-Webseite veröffentlicht.