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NRW-Ordnungsämter genehmigen Unterschreitung des Mindestabstandes auf dem Schießstand

Die Einhaltung des corona-bedingten Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Sportlern in kontaktfreien Sportarten ist ein Dauerthema bei NRW-Mitgliedsvereinen mit einem eigenen Schießstand. Jetzt ist bekannt geworden, dass Ordnungsämter auch trotz bestehender Coronaschutzverordnung unter bestimmten Voraussetzungen auf einer Einhaltung des Mindestabstandes gem. § 2b NRW-Coronaschutzverordnung auf dem Schießstand verzichten, wenn in einem Hygienekonzept die besondere Rückverfolgbarkeit, die Einhaltung des Mindestabstandes außerhalb des Schießstandes und die restlichen gültigen Hygienestandards eingehalten werden.

Bekannt geworden ist diese Einzelfallregelung bei einer Genehmigung für eine Kreismeisterschaft. Begründet wird die Entscheidung mit einer Analogie zu nicht-kontaktfreien Sportarten, bei denen der Körperkontakt bei Teilnehmern bis zu 30 Personen durch die NRW-Verordnung wieder erlaubt wird. Diese Genehmigung ist allerdings eine Einzelfallregelung eines örtlichen Ordnungsamtes und keinesfalls gleichbedeutend mit einer generellen Zusage für Durchführungen von Kreismeisterschaften oder ähnlichen Veranstaltungen im Verbandsgebiet des Rheinischen Schützenbundes.

Ferner ist diese Zusage keine Entscheidung des RSB, sondern des zuständigen Ordnungsamtes des betreffenden RSB-Kreises, der sich mit einer Anfrage an die Behörde gewendet hatte. Diese Entscheidung verdeutlicht allerdings, dass durch Verhandlungen mit dem Ordnungsamt vor-Ort-Entscheidungen durchaus abweichend zur Coronaschutzverordnung ausfallen können. Bei Unsicherheiten bezüglich der Auslegung der Coronaschutzverordnung oder bei Fragen zur Belegung und dem Aufenthalt auf den Schießständen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Ordnungsamt jederzeit möglich.

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