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NRW: Neue CoronaSchVO bringt weitere Einschränkungen

Die neue Coronaschutzverordnung (zunächst gültig bis zum 10.01.2021) bringt weitere Einschränkungen für den organisierten Sport mit sich. Wörtlich heißt es:

„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“

Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportplätze müssen schließen und es sind keine Rehasport-Angebote mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Möglich bleiben (siehe §§ 2 und 9 der CoronaSchVO):

  • Sporttreiben allein oder mit insgesamt maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung (Kinder bis einschl.14 Jahren werden nicht mitgezählt, dürfen aber auch nicht aus mehr als zwei Haushalten stammen).
  • Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
  • Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen (Die „Übersetzungshilfe“ für b und c lautet unverändert: Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.)
  • Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).

Versammlungen (§13 CoronaSchVO)

Möglich bleiben:
 

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

Der Landessportbund NRW empfiehlt, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen. Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetz erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.
 

Qualifizierungsarbeit des Landessportbundes NRW und seiner Sportjugend

Angesichts der aktuellen CoronaSchVO (s. o.) und der mit hoher Wahrscheinlichkeit über den 10.01.2021 hinaus fortdauernden Beschränkungen des Sportbetriebs hat der Landessportbund beschlossen, die Durchführung von Aus- und Fortbildungen, VIBSS-Angeboten vor Ort sowie Vereins- und Mitgliedsorganisationsberatungen in Form von Präsenzveranstaltungen bis zum 28. Februar 2021 auszusetzen. In diesem Zeitraum geplante Präsenzveranstaltungen werden verschoben oder abgesagt. Wir wollen damit einen Beitrag zur Planungssicherheit für alle Verantwortlichen vor Ort leisten.

Novemberhilfe des Bundes

Die sogenannte „Novemberhilfe“ des Bundes ist unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sportvereine nutzbar. Ausführliche und gestern aktualisierte Informationen sind wie gewohnt unter VIBSS: Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2 zu finden.

Coronahilfe Profisport NRW

Die Antragsfrist für dieses Hilfsprogramm für Vereine der 4. Ligen wurde bis zum 15.01.2021 verlängert. Informationen hierzu und zum anderen großen Hilfsprogramm „Soforthilfe Sport NRW“ finden Sie unter www.foerderportal.lsb-nrw.de.

Jahressteuergesetz, hier u. a.: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat den Weg für steuerliche Erleichterungen für das Ehrenamt freigemacht: Der Übungsleiterfreibetrag soll zum 01.01.2021 auf 3.000 €/Jahr angehoben werden und der Ehrenamtsfreibetrag auf 840 €/Jahr. Darüber hinaus soll die Besteuerungsgrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb rückwirkend zum 01.01.2020 auf 45.000 € angehoben werden. Weitere bürokratische Erleichterungen betreffen die zeitnahe Mittelverwendung. Bundestag und Bundesrat müssen den Änderungen allerdings noch zustimmen.Sobald die endgültigen Beschlüsse hierzu vorliegen, werden wir Sie informieren.
 

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