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NRW-Förderprogramm „Moderne Sportstätte 2022“

Sportanlagen im Eigentum von RSB-Schützenvereinen sind förderfähig

Am 13. Juni 2019 war es endlich soweit. Die seit Anfang des Jahres sehnlich erwarteten Förderkriterien des Förderprogramms „Moderne Sportstätte 2022“ der NRW-Landesregierung für die Förderung investiver Vorhaben von Sportvereinen wurde im Museum Folkwang in Essen den Sportbünden und Fachverbänden vorgestellt. Die rund 200 Teilnehmer zollten den Beteiligten der Landesregierung, des Landessportbundes NRW und der NRW.BANK für die Vorstellung des neuen Förderprogrammes intensiven Beifall, da es sich bei der Förderung um ein Programm handelt, das deutschlandweit in seiner Förderhöhe und wegen niedriger bürokratischer Hürden einzigartig ist.

Doppelmitgliedschaft in Fachverband und Sportbund muss nachgewiesen werden

Für Investitionen von gemeinnützigen Sportvereinen mit Sportstätten, die im Eigentum der Vereine stehen oder über die Vereine langfristige Pacht- und Mietverträge in wirtschaftlicher Trägerschaft (zuständig für „Dach und Fach“) abgeschlossen haben, stellt das Land NRW mit diesem Förderaufruf in den Haushaltsjahren 2019 bis 2022 insgesamt 266.839.500,00 Euro zur Verfügung. Für Miet- oder Pachtverträge muss bei Antragsstellung ein Vertragsverhältnis vorliegen, das mindestens zehn weitere Jahre Bestand hat. Zudem muss eine Mitgliedschaft in einem Stadt- oder Kreissportbund und einem Fachverband des Landessportbundes NRW nachgewiesen werden.
 

Förderfähig bei Sportstätten sind grundsätzlich:


•    Modernisierungen
•    Instandsetzungen
•    Sanierungen
•    Ausstattungen 
•    Erweiterungen
•    Umbau und Ersatzneubau von Sportstätten und Sportanlagen

Hierzu gehört auch die sportfachlich notwendige Infrastruktur wie zum Beispiel Unterkünfte, Verpflegungseinrichtungen, Schulungs- und Aufenthaltsräume, Geschäftsstellen sowie Zuschauereinrichtungen. 

Besonderes Förderziel der Landesregierung sind folgende Maßnahmen:

•    Herstellung von Barrierearmut und –freiheit
•    Nachhaltigkeit
•    Verwirklichung der Geschlechtergleichheit
•    digitale Modernisierung
•    Unfallvermeidung und -vorbeugung

Die im Förderverfahren genannten Förderausschlüsse sind für die Förderpraxis von Schützenvereinen irrelevant. 
 

Sportbünde sind für die Priorisierung zuständig

Einzureichen sind die Förderprojekte durch die Sportvereine in einer ersten Stufe ausschließlich online voraussichtlich ab dem 01.10.2019 im Modul „Moderne Sportstätte 2022“ des Förderportals des Landessportbundes NRW mit einer Darstellung des Vorhabens (Projektskizze) sowie einem Kosten- und Finanzierungsplan. Die Stadtsportbünde (für kreisfreie Städte) und die Stadt- beziehungsweise Gemeindessportverbände (für kreisangehörige Kommunen) sind für die Bewertung und Priorisierung der eingereichten Förderprojekte zuständig. Diese sollen der Staatskanzlei Listen mit Förderempfehlungen einreichen. Die Stadtsportbünde sowie die Stadt- und Gemeindesportverbände entscheiden bezüglich der Priorisierung der Fördervorhaben im Rahmen der durch die Landesregierung für die entsprechende Kommune festgelegte maximale Förderhöhe (siehe Liste der NRW-Gebietskörperschaften). Die Staatskanzlei wählt die zu fördernden Projekte aus und erstelle entsprechende Förderbescheide, die den Vereinen schriftlich zugehen. Ist kein Stadt- oder Gemeindesportverband existent, wird der zuständige Kreissportbund die Aufgabe der Priorisierung vornehmen. Darüber hinaus haben die Kreissportbünde ausschließlich beratende und unterstützende Funktion.
 

Zuwendungsbescheid erfolgt über die NRW.BANK

Im Anschluss stellen die Vereine in der zweiten Stufe einen Zuwendungsantrag über dasselbe Modul „Moderne Sportstätte 2022“ des Landessportbundes NRW. Dieser wird durch die NRW.BANK als zuständige Behörde bewilligt und den Kommunen innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

Vereinfachtes Förderverfahren

Vorteilhaft ist bei dem Förderprogramm der Landesregierung im Vergleich zu bisherigen Förderprogrammen, dass die Förderung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt wird, der Förderbetrag dem Verein in einer Summe überwiesen wird und bei Förderungen bis 1 Mio. Euro das öffentliche Vergaberecht (VOB) keine Anwendung findet. Ebenso wird die 2-Monats-Verwendungsfrist, die bisher zu Rückzahlungsverpflichtungen geführt hat, nicht angewendet und auch ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn vor Erteilung des Zuwendungsbescheides ist förderunschädlich. Auch wird lediglich ein einfacher Verwendungsnachweis gefordert, der aus einen Sachbericht und einem zahlenmäßigen finanziellem Nachweis besteht. 

Förderung in Höhe von 50 bis 90 Prozent

In der Frage des Umfangs und der Höhe der Zuwendung gilt, dass jedes Förderprojekt mindestens mit einem Fördersatz von 50 Prozent gefördert wird. Eine niedrigerer Fördersatz ist nicht zulässig. Bei Förderhöhen von bis zu 100.000 Euro kann auch ein Fördersatz bis maximal 90 Prozent (im Einzelfall auch bis 100 Prozent), bei Förderhöhen zwischen 100.001 und 1.000.000 Euro bis 85 Prozent und bei Förderhöhen von mehr als 1.000.0000 Euro bis 80 Prozent gewährt werden. Der maximale Fördersatz wird bis zu einem Fördersatz von 50 Prozent verringert, wenn in einer Kommune die maximale Auszahlungshöhe der eingereichten Förderanträge die Gesamtfördersumme pro Kommune übersteigt. Ist das Förderprogramm in einer Kommune trotz Reduzierung der Förderhöhe auf 50 Prozent überzeichnet, obliegt die Entscheidung der Staatskanzlei entsprechend der eingereichten Priorisierungsliste. Die Mindesthöhe der Förderung (Bagatellgrenze) beträgt 10.000 Euro. Der verbleibende Eigenanteil der Maßnahmenförderung kann auch durch eine Kommune, über das Bürgschaftsprogramm des Landes NRW und/oder durch bürgerschaftliches Engagement als Eigenleistung erbracht oder finanziert werden.

Zusammenfassend ist das neue Förderprogramm der Landesregierung NRW geeignet, bestehende bauliche und ausstattungstechnische Defizite von bestehenden sportlich genutzten Schützenheimen, Schießständen und Geschäftsstellen auszugleichen sowie auch Maßnahmen zur Digitalisierung im Bereich des Sportschießens voranzutreiben. Parallel zu den Stadtsportbünden, Stadt- und Gemeindesportverbänden in Verbindung mit den zugeordneten Kreissportbünden steht Ihnen die Geschäftsstelle des Rheinischen Schützenbundes beratend zur Seite. 
 

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