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Neue NRW-Coronaschutzverordnung: Keine Änderungen für den Schieß- und Bogensport

Kontaktfreie Sportarten müssen weiterhin Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Der RSB hatte diesbezüglich bereits Beschwerde wegen der Ungleichbehandlung zu nicht-kontaktfreien Sportarten eingelegt. Bauliche Abtrennung zwischen den Schießständen könnten, so der LSB NRW, Abhilfe schaffen.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 11.08.2020 durch eine neue Coronaschutzverordnung ersetzt worden, die am 12.08.2020 in Kraft tritt. Es gibt viele Neuerungen und vor allem Verschärfungen, die die Maskenpflicht und entsprechende Bußgelder für Verweigerer im ÖPNV betreffen, Unterricht mit Mund-Nasen-Schutz und Test-Pflichten für Reiserückkehrer. Im für den Sport betreffenden § 9 der neuen Coronaschutzverordnung wurden lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen - inhaltlich ist alles beim Alten geblieben. Die neue Verordnung soll bis zum 31.08.2020 in Kraft bleiben.

Dies trifft auch auf die Ungleichbehandlung von kontaktfreien und nicht-kontaktfreien Sportarten zu. Weiterhin sollen im Gegensatz zu der nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs im Schieß- und Bogensport ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In nicht-kontaktfreien Sportarten darf gem. § 9 Abs. 2 NRW-Coronaschutzverordnung ohne Mindestabstand mit bis zu 30 Personen Sport betrieben werden.

Der Rheinische Schützenbund (RSB) hatte diesbezüglich bereits Kontakt zum Landessportbund NRW (LSB NRW) aufgenommen, der seinerseits zugesagt hatte, sich des Themas gegenüber der NRW-Staatskanzlei annehmen zu wollen - leider bisher ohne Erfolg. Seitens des LSB NRW wird allerdings darauf verwiesen, dass in § 2b Abs. 1 Satz 3 eine Abweichung von der Abstandsregelung von 1,5 Metern unter der Voraussetzung zulässig ist, wenn „an der Stelle des Mindestabstandes ... eine gleich wirksame bauliche Abtrennung (Glas/Plexiglas-Abtrennung zwischen den Ständen) treten“ kann. Wenn solche baulichen Maßnahmen auf einem Schießstand oder Bogensportanlage eingerichtet würden, stünde einem „normalen“ Trainings- und Wettkampfbetrieb unter Corona-Bedingungen nichts entgegen, so der LSB NRW. Es wird allerdings ausdrücklich empfohlen, bauliche Veränderungen an dem Schießstand durch einen Schießstandsachverständigen überprüfen und durch das Ordnungsamt genehmigen zu lassen.

Die aktuellen Hilfestellungen des RSB zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebes und zur Einhaltung der Hygienevorschriften finden Sie unverändert hier: https://www.rsb2020.de/service/massnahmen-gegen-die-coronakrise/

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