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Handlungsfähigkeit für Vereine während der Corona-Krise

Der Deutsche Bundestag hat am 29. Oktober 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Damit können Vereine auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse fassen und bleiben so handlungsfähig.

Der Gesetzesentwurf enthält unter § 5 „Vereine und Stiftungen“ Regelungen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen sichern sollen, wenn beispielsweise ein Zusammenkommen der Mitglieder nicht möglich ist. Mitgliederversammlungen sind demnach auch künftig auf virtueller Basis über Online-Konferenzen möglich, sofern dies nicht bereits über die entsprechende Satzung auf diese Art geregelt ist. Darüber hinaus kann Vereinsmitgliedern ermöglicht werden, ihre Stimme ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vor der Durchführung der Veranstaltung abzugeben.

Ohne eine abgehaltene Versammlung sind Beschlüsse auch dann gültig, wenn bis zu einem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte aller Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt. Regelt die Vereinssatzung bereits die oben genannten Sachverhalte wie zum Beispiel zur Laufzeit von Vereinsvorständen falls eine Mitgliederversammlung nicht abgehalten werden konnte oder zur Stimmabgabe ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung, haben diese Satzungsregelungen Vorrang vor der gesetzlichen Regelung (sogenannter „lex-specialis“-Grundsatz – speziellere Regelungen gehen allgemeineren Regelungen vor).

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sowie weitere Informationen wie eine Frage-Antwort-Sammlung zum dargestellten Themenkomplex finden Sie angehängt unter diesem Artikel.

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