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Gespräch mit Innenminister Reul zur Schlüsselaufbewahrung und Bedürfnisnachweisen im Besitz

Themen gab es für das Gespräch am 15.04.2024 mit NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU) mit den drei Verbänden Rheinischer und Westfälischer Schützenbund (RSB und WSB) sowie Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften (BHDS) genug. Im Vordergrund standen die Vollzugspraxis der Polizeibehörden in NRW bei den Themen Schlüsselaufbewahrung von Waffenschränken und die einheitliche Vorgehensweise bei der Erstellung von Verbandsbescheinigungen für das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses. In allen Punkten konnte mit Minister Reul Einigkeit erzielt werden, weshalb die Verbandsvertreter dem Innenminister zum Ende des Gesprächs ihren ausdrücklichen Dank aussprachen.

Sichere Aufbewahrung von Waffen, Munition und Schlüsseln zu Waffenschränken

Hinsichtlich der Anforderung an die technischen Sicherungssysteme, insbesondere die Aufbewahrung von Schlüsseln von Waffenschränken, hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 30.08.2023 eine waffenrechtliche Regelungslücke des § 36 Abs. 5 WaffG geschlossen. Das Bundesinnenministerium hatte es bisher unterlassen, eine im Waffengesetz vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

Aufgrund einer Rundverfügung des Landeskriminalamtes (LKA) hatten die Kreispolizeibehörden und Polizeipräsidien des Landes NRW alle Waffenbesitzer im Frühjahr dieses Jahres informiert, dass die Waffenschränke und die Aufbewahrung der Schlüssel von Waffenschränken an sicherheitstechnische Mindeststandards geknüpft werden müssen. So wird zukünftig ein Zahlenschloss mit sicherem Zahlencode als sicherster Aufbewahrungsstandard angesehen, sowohl für Waffenschränke der alten bestandsgeschützten Widerstandsklassen A und B wie auch der aktuellen Klassen 0 und 1.

Sollten Waffenschränke mit Schlüsseln in Verwendung sein, so sagt das OVG-Urteil aus, muss die Aufbewahrung der Schlüssel denselben Sicherheitsstandards genügen, wie die Aufbewahrung der Waffen und Munition selbst. Dies führt für viele Waffenbesitzer zur zusätzlichen Anschaffung von Schlüsseltresoren, die wiederum selbst mit Zahlenschloss ausgestattet werden müssen.

Einige Behörden hatten das Schreiben mit einer Fristsetzung zum Nachweis der sicheren Verwahrung der Waffen und Schlüssel versehen. Das Innenministerium betonte in dem Gespräch mit den Verbänden, dass eine Fristsetzung zum Nachweis der Umsetzung der Vorgaben des OVG weder vom LKA angeordnet noch vom Ministerium beabsichtigt sei, insbesondere wegen der auch seitens der Schützenverbände deutlich gemachten Lieferengpässen bei Tresorherstellern. Mit dem Innenminister wurde darüber hinaus Einigkeit erzielt, dass kursierende Vorgaben der Unterbringung von Waffenschränken und Schlüsseltresoren in unterschiedlichen Räumen nach den neuen Vorgaben des OVG nicht gefordert werden, zumal dies lebensfremd wie auch sicherheitstechnisch irrelevant wäre. Zudem gilt: haben Waffenschränke der alten Widerstandsklasse A oder B Bestandsschutz, so müssen die Schlüsseltresore keiner höheren Widerstandsklasse 0 oder 1 entsprechen. Zu beachten bleibt jedoch, dass ein Nachweis zur Sicherheit der Aufbewahrung seitens der Polizeibehörden bei Regel- wie auch anlassbezogenen Überprüfungen gefordert werden kann und die Waffenbesitzer nicht umhinkommen, für eine sichere Aufbewahrung der Waffen und damit auch der Schlüssel zu sorgen. Wegen der Lieferverzögerungen reicht es jedoch zunächst aus, wenn der Waffenbesitzer belegen kann, sich um die angemessen Ausstattung bemüht zu haben (z. B. Bestellbestätigung). Eine Beanstandung durch die Waffenbehörde erfolgt in diesem Fall nicht.

Das Innenministerium NRW wird in Kürze zur sicheren Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke einen FAQ-Katalog veröffentlichen, der auf die unterschiedlichen Fragestellungen eingeht.

Bescheinigungen für den Besitz von Waffen im Grundkontingent gemäß § 14 Abs. 4 WaffG

Ab dem 01.01.2026 sind die beim Bundesverwaltungsamt gelisteten Schießsportverbände gefordert, Bescheinigungen auszustellen, in denen den Polizeibehörden glaubhaft gemacht wird, dass die Schützinnen und Schützen die notwendigen Schießtermine gemäß § 14 Abs. 4 WaffG im zurückliegenden zwei-Jahres-Zeitraum in einem Verein mit einer erlaubnispflichtigen Waffe in der jeweiligen Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) erbracht haben. Es wurde mit dem Innenministerium besprochen, dass es den Verbänden nicht zumutbar ist, eine Überprüfung der notwendigen Anzahl der Schießtermine durchzuführen. Es bleibt für die Verbände ausreichend, dass sie vom Mitgliedsverein des Schützen eine Bescheinigung einfordern, dass die notwendige Anzahl von Schießterminen pro Jahr eingehalten wurde. Die gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen des Vereins bleiben hier in der Pflicht der wahrheitsgemäßen Glaubhaftmachung des Absolvierens der notwendigen Anzahl an Schießterminen – nur zukünftig gegenüber dem Verband.

Bescheinigungen für den Besitz von Waffen über das Grundkontingent hinaus gemäß § 14 Abs. 5 WaffG

Bei den jetzt schon durch die Schießsportverbände zu erstellenden Bescheinigungen für die Waffen im Besitz, die der Waffenbesitzer über das Grundkontingent hinaus gemäß § 14 Abs. 5 WaffG erworben hat, hat das LKA bereits am 29.09.2023 gegenüber den Polizeibehörden kommuniziert, dass die Bescheinigungen in einer verlängerten Frist von drei Monaten vorgelegt werden müssen. Vorher wurde eine Frist von einem Monat verlangt. Allerdings wurde der Forderung der Verbände eine Absage erteilt, dass lediglich eine Bescheinigung zur regelmäßigen Teilnahme an Schießsportwettkämpfen nur in der entsprechenden Waffenkategorie (Kurz- oder Langwaffe) ausreichend ist. Es muss in dem zurückliegenden zwei-Jahres-Zeitraum der Nachweis zur Teilnahme an Schießsportwettkämpfen für jede einzelne Waffe erbracht werden, die über das Grundkontingent hinaus erworben wurde. Es wurde den Verbänden allerdings zugestanden, dass für den Nachweis der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen die niedrigste Verbandsebene (meist Kreisebene) als unterste Ebene heranzuziehen ist.

Abschließend wurde mit Innenminister Herbert Reul vereinbart, zeitnah wieder zu einem Austausch zusammenzukommen.

Foto: RSB

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