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Flutkatastrophe: Verlustmeldung von Waffen

Aufgrund der Flutkatastrophe im Verbandsgebiet des Rheinischen Schützenbundes sind viele Vereinsheime überschwemmt oder gar zerstört worden. Auch einige Mitglieder des RSB sind von der Flut im privaten Bereich betroffen. Dabei ist nicht auszuschließen, dass auch einige Waffen unbrauchbar geworden sind, oder gar verloren gegangen. Wie ist in diesem Fall zu handeln?

Laut Waffenrecht muss beim Verlust von Waffen die entsprechende Verlustmeldung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Doch gilt das auch für besondere Ausnahme-Situationen wie die Flutkatastrophe? Um diese Frage zu beantworten, hat sich der Rheinische Schützenbund beim Innenministerium Nordrhein-Westfalen erkundigt. In der Antwort heißt es zunächst, dass "die Fragestellung hinsichtlich einer nicht rechtzeitigen Verlustmeldung in Verbindung mit der Flutkatastrophe bisher nicht an das Innenministerium herangetragen wurde".

Nach Aussage des NRW-Innenministeriums gelte die Rechtslage zur unverzüglichen Anzeigepflicht einer abhandengekommenen Waffe unverändert fort – auch während der Flutkatastrophe. Allerdings werde "das Merkmal der Unverzüglichkeit im Rahmen einer Einzelfallprüfung der Waffenbehörde geprüft". So werden besondere Umstände – wie sie bei Betroffenen von Überschwemmungen vorliegen - einen Einfluss auf diese Prüfung haben. "Die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Verlustanzeige besteht hiervon aber unabhängig", ergänzt das NRW-Innenministerium zum Abschluss.

Die Frist von zwei Wochen zur entsprechenden Meldung an die Behörde gilt neben dem Verlust auch in den besonderen Situationen der Flutkatastrophe wie oben beschrieben für die Überlassung, Vernichtung und Unbrauchbarmachung. Auch hier wird gebeten, die Anzeige unverzüglich bei der Behörde einzureichen.

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