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Fachverband Sportschießen Rheinland behindert Satzungseintragung des Rheinischen Schützenbundes

Die am 24.11.2019 auf der Delegiertenversammlung in Ransbach-Baumbach beschlossene Satzungsänderung des Rheinischen Schützenbundes (RSB) konnte bis zum heutigen Tag nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, da der Fachverband Sportschießen Rheinland e.V. zuerst Einspruch gegen die Satzungsänderung eingelegt hatte und aktuell Klage gegen die Satzungseintragung erhoben hat.

Seine Klage richtet sich gegen §2 Abs 1 Satz 3 (Zwecke und Ziele) der Satzungsänderung, in der die Mitgliedschaft des RSB in anderen Verbänden allgemein ohne weitere Konkretisierung beschrieben wird. In dem Passus heißt es: „Darüber hinaus (über die Mitgliedschaft im Deutschen Schützenbund – Anm. Redaktion) ist er (der RSB) Mitglied in den zuständigen Fachschaften und Fachverbänden für Sportschießen der entsprechenden Verbandsgebiete in Nordrhein-Westfalen und in Rheinland-Pfalz.“ Behauptet wird, dass der RSB eine Mitgliedschaft im Fachverband Sportschießen Rheinland e.V. suggerieren würde. Seitens des RSB wurde klargestellt, dass weder eine Mitgliedschaft im Fachverband Sportschießen Rheinland beabsichtigt wird, noch der Passus der RSB-Satzung die Zuständigkeit des Fachverband Sportschießen Rheinland tangiert und der RSB eine erneute Satzungsänderung ablehnt.

Bemerkenswert ist, dass der Fachverband Sportschießen Rheinland bereits am 28.11.2019, also unmittelbar nach der RSB-Delegiertenversammlung, Einspruch beim Vereinsregister eingelegt hatte – noch bevor die Satzungseintragung seitens des RSB beantragt wurde. Der RSB hat allerdings erst am 25.05.2020 vom Vereinsregister Nachricht erhalten, dass Einspruch gegen die Satzungseintragung eingelegt wurde. Eine Benachrichtigung an den RSB seitens des Fachverband Sportschießen Rheinland hatte zwischenzeitlich nicht stattgefunden. Das Vereinsregister hatte in Folge sowohl um Stellungnahme des RSB gebeten wie auch nachfolgend um Stellungnahme vom Fachverband Sportschießen Rheinland zu der Stellungnahme des RSB. Beide Verbände hatten zwischenzeitlich Rechtsbeistände hinzugezogen.

Nachdem keine Beilegung des Streitfalles möglich war, hat das Vereinsregister am 31.08.2020 verfügt, die Satzungseintragung des RSB auszusetzen und dem Fachverband Sportschießen Rheinland aufgetragen, binnen 3 Wochen Klage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen. Eine Klage wurde zwar durch den Rechtsbeistand fristgerecht eingereicht – allerdings beim unzuständigen Amtsgericht Köln, statt beim zuständigen Amtsgericht Leverkusen. Zwischenzeitlich wurde seitens des Rechtsbeistandes des Fachverband Sportschießen Rheinland die Verweisung der Klage an das Amtsgericht Leverkusen beantragt, die am 07.10.2020 nun vom Amtsgericht Köln beschlossen wurde.

Folglich behindert der Fachverband Sportschießen Rheinland nun schon seit fast 11 Monaten die Eintragung der Satzungsänderung des RSB und bindet damit nicht unerhebliche organisatorische und finanzielle Ressourcen – dies nur wegen einer allgemein gehaltenen Formulierung zur Mitgliedschaft in zuständigen Fachschaften und Fachverbänden in den entsprechenden Verbandsgebieten der beiden Bundesländer NRW und Rheinland-Pfalz, wegen der der Fachverband Sportschießen Rheinland eine Mitgliedschaft des RSB in seinem Verband konstruiert. Weder wird in der Satzungsformulierung konkret die existierende Mitgliedschaft in der Fachschaft Sportschießen NRW (gemeinsam mit WSB) erwähnt, noch die existierende Mitarbeit in der ARGE für Sportschießen in Rheinland-Pfalz (gemeinsam mit dem PSSB). Aufgrund der Klageeinreichung ist mit erheblichen weiteren Verzögerungen der Satzungseintragung zu rechnen und es entstehen negative Folgen für den RSB.

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