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EuGH begrenzt Umsatzsteuerbefreiung für Sport

Die Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine war nach bisheriger Rechtsauffassung im Gemeinschaftsrecht weiter gefasst als im deutschen Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt nun klar: Die nationalen Regelungen sind ausschlaggebend.

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer:

bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben;

Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind danach

andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO).

Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch z.B. die Überlassung von Sportanlagen.

Die bisherige Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte. Dem hat der EuGH jetzt widersprochen: Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen. Sportvereine können sich also nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen können, wenn Leistungen nicht unter den in § 4 Nr. 22b UStG definierten Begriff der „sportlichen Veranstaltungen“ fallen.

Was sind „sportliche Veranstaltungen“?

Sportliche Veranstaltungen sind nach der Definition des Bundesfinanzhofs die organisatorischen Maßnahmen eines Vereins, die es sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern ermöglichen, Sport und Training zu betreiben. Dazu gehören vor allem

  • Turniere, Wettkämpfe und Training
  • Schaukämpfe und Schauauftritte (auch im Rahmen nicht begünstigter Veranstaltungen)
  • Sportkurse und Sportunterricht
  • Sportreisen, wenn die sportliche Betätigung im Vordergrund steht

Eine sportliche Veranstaltung liegt bereits dann vor, wenn der Verein einen allgemeinen organisatorischen Rahmen für die Sportausübung liefert. Das muss nicht unbedingt eine komplexe Organisationsleistung sein. Schon zeitliche Vorgaben und die Gesamtaufsicht über die Einhaltung der erforderlichen Abläufe und Sicherheitsmaßnahmen genügen, wenn mehrere Sportler gleichzeitig den Sport ausüben.

Welche Leistungen sind nicht mehr befreit?

Nicht mehr umsatzsteuerbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfüllen. Das sind insbesondere:

  • Einzelunterricht
  • die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten
  • die bloße Beförderung der Sportler zu den Sportstätten
  • die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband

EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-488/18

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