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Corona: Neue Förderprogramme für Vereine angekündigt

Seit dem 07.07.2020 ist eine aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 15.07.2020. Die einzige relevante Veränderung gegenüber der Vorgängerversion ist die Verlängerung des Verbots großer Festveranstaltungen vom 31.08. auf den 31.10.2020 in § 13(4). Wie gewohnt finden Sie das Dokument und weitere Informationen auf unserer Internetseite.

Vom Bund und vom Land NRW wurden einige neue Corona-Förderprogramme angekündigt, welche auch für Schützenvereine nutzbar sind. Aktuell liegen zu jedoch noch keine endgültigen Ausführungsbestimmungen vor.

„Investitionspakt Sport“

Auf dieses Förderprogramm hatten wir bereits in unserem Schreiben vom 03.07. hingewiesen: „Die Bundesregierung hat angekündigt, weitere 150 Mill. € für den Sportstättenbau zur Verfügung zu stellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird dieses Programm in NRW ca. 34 Mill. € Bundesmittel umfassen und über das Bauministerium (MHKBG) als eigenständiges Förderprogramm umgesetzt. Gefördert werden sollen Sanierung, Ausbau etc. von kommunalen Sportanlagen. Der Förderaufruf wird in der kommenden Woche erwartet.“ Derzeit gibt es dazu keinen neuen Sachstand.

Sonderprogramm „Heimat, Tradition und Brauchtum“

Ein Programm, das ähnlich der „Corona-Soforthilfe Sport“ ausgelegt ist, ist das Programm des Heimatministeriums, zu dem hier Informationen zu finden sind. Es gilt ausschließlich für gemeinnützige Vereine oder Organisationen, die im Sinne ihrer satzungsgemäßen Aktivitäten den Bereichen Heimat, Tradition und Brauchtum zuzuordnen sind. Diese Voraussetzung trifft auch auf einige traditionelle Schützen- oder Turnvereine zu, die auch bereits die Möglichkeit haben, Unterstützung durch die Soforthilfe Sport zu beantragen. Das Programm soll zur Überwindung eines durch die Corona-Krise verursachten existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses dienen. Die Unterstützung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf und beträgt maximal 15.000.-€. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie eingetreten sein. Anträge können voraussichtlich ab dem 15. Juli 2020 gestellt werden.

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen

Über dieses neue Förderprogramm wurde aktuell am 08.07. erstmals informiert. Nach heutigem Informationsstand  umfasst das Programm folgende Eckpunkte:

  • Antragsberechtigt sind auch von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.
  • Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt.
  • Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden.
  • Die Durchführung der Förderung, u. a. Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Bundesmittel erfolgt durch die Länder. Sie erfolgt jedoch komplett digital.
  • Eine Antragstellung ist aktuell noch nicht möglich. Die finalen Abstimmungen laufen derzeit unter Hochdruck.

Das Land NRW ergänzt dies Programm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe

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