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Behördenpraxis bei Bedürfnisnachweisen in der Corona-Krise

Pandemie-bedingte Einschränkungen des Trainingsbetriebes sollen laut NRW-Innenminister Reul nicht zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis führen, wenn die notwendige Anzahl an Schießterminen nicht vollständig nachgewiesen werden kann.

Aufgrund vielfacher Nachfragen und Unsicherheiten von Sportschützen bezüglich der Verfahrensweise der Polizeibehörden bei wiederkehrenden Regelüberprüfungen des Bedürfnisses und des Bedürfnisnachweises für den Erwerb von Sportwaffen hat der Rheinische Schützenbund (RSB) im Juni dieses Jahres das Innenministerium des Landes NRW um Erläuterung der behördlichen Verfahrensweise während des Aussetzens des Schieß- und Sportbetriebes in den Vereinen während der Corona-Krise gebeten.

Seit dem 10. August liegt dem RSB ein Antwortschreiben von Innenminister Herbert Reul vor, in dem das Verfahren während der Corona-Pandemie genauer erläutert wird.

Hinsichtlich der wiederkehrenden Regelüberprüfung und der Vorlage eines Schießnachweises innerhalb der ersten 10 Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung entsprechend § 14 Abs. 4 WaffG (neue Fassung) wird seitens der kommunalen Polizeibehörden vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis entsprechend § 45 Abs. 3 WaffG abgesehen werden, da das Bedürfnis der Sportschützen nur vorübergehend weggefallen ist und von einem Wiederaufnahme des Schießsports nach Wiedereröffnung des Sportbetriebes ausgegangen werden kann. Innenminister Herbert Reul geht davon aus, "dass die Waffenbehörden von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch machen". Gegenteilige Informationen lägen nicht vor, so der Innenminister.

Bezüglich des Bedürfnisnachweises für den Erwerb von Sportwaffen empfiehlt das NRW-Innenministerium, "den Schießnachweis über die zweite Alternative (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG (neue Fassung)) zu führen. Hiernach wird ein 18-maliges Schießen innerhalb 12 Monaten gefordert. Wird diese Variante gewählt, wird der Nachweis des Bedürfnisses für den Erwerb auch in Zeiten pandemie-bedingter Einschränkungen des Schießsports erfolgen können". Es wird seitens des Innenministeriums davon ausgegangen, dass die Einschränkungen nur vorübergehend im Frühjahr erfolgt sind und zwischenzeitlich seitens der Schießsport-Vereine aufgrund der erfolgten Lockerungen der pandemie-bedingten Beschränkungen wieder ein regulärer Trainingsbetrieb aufgenommen wurde.

 

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